Gesetz
über die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Vom 18. Dezember 1975 (Fn1, 5)
§ 1 (Fn 5)
(1) Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Die Gemeinden können diese Aufgabe einer nach § 114 a der Gemeindeordnung durch sie errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.
(2) Die Reinigung umfaßt als Winterwartung insbesondere:
1. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
§ 2 (Fn 5)
Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Ebenso können die Gemeinden durch Vereinbarung die Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten gegen Ersatz der ihnen dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
§ 3 (Fn6)
(1) Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Gemeinden können bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
§ 4 (Fn2)
(1) Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung der Fahrbahnen können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) In der Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.
§ 5 (Fn 7)
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(Fn 4)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
Der Innenminister
GV. NW. 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12; geändert durch Art. 11 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 11. 12. 1979 (GV. NW. S. 914), Artikel 11 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 74 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |
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§ 4 geändert durch Gesetz v. 11.12.1979 (GV. NW. S. 914), in Kraft getreten am 1. Januar 1980. |
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entfallen. |
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§ 6 bis § 8 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |
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Überschrift neu gefasst und § 1 und § 2 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Art. 11 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 74 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 8 umbenannt in § 5 und geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |