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Verordnung
über die Zulassung
der regelmäßigen Datenübermittlung
von Meldebehörden an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen
(Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW)

Vom 16. September 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NW - MG NW - vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden an andere Behörden, Gerichte oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Die Befugnis zur Übermittlung umfaßt in den Fällen der §§ 5 und 6 die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen. In den Fällen der §§ 8 bis 11 ist eine Übermittlung nur im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig, in den übrigen Fällen mit Ausnahme der §§ 5 und 6 nur außerhalb eines solchen Verfahrens. § 7 bleibt unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld), herausgegeben am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, geändert am 20. März 1994, und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein- Westfalen (DSMeld-Teil NW), herausgegeben am 4. Juni 1983 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, zugrunde zu legen.

(3) Bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ist sicherzustellen, daß Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(4) Werden Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt, erfolgt die Übermittlung in schriftlicher Form sowie nach näheren Vereinbarungen durch Datenübertragung oder auf Datenträgern, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Bei Übermittlung in schriftlicher Form hat der Versand in verschlossenem Umschlag zu erfolgen. Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für den Empfänger bestimmt sind. Nicht für den Empfänger bestimmte personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen; abweichend hiervon sind Datenträger, deren Inhalt nicht eindeutig ist, mit einer ausreichenden Beschriftung der Mängel unverzüglich und unverändert an die Meldebehörden zurückzusenden. Soweit Datenträger nicht zurückgesandt werden, sind sie zu löschen, wenn ihre Nutzung für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(5) In den Fällen dieser Verordnung, in denen die Daten nicht im Rahmen automatisierter Abrufverfahren regelmäßig übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 7 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde. Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen automatisierten Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.

(6) Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Sperren nach § 34 Abs. 6, 7 und 9 MG NW.

§ 2 (Fn 4)
Datenübermittlungen zum Zwecke der Erfassung
der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen

(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten und zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht dürfen die Meldebehörden der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle personenbezogene Daten übermitteln, und zwar

1. mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres von den Kindern, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 SchpflG über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen,

2. bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Folgende Daten werden übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen,
2. Tag der Geburt,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Anschrift,
6. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),

7. Übermittlungssperren.

§ 3
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung
bei Alters- und Ehejubiläen

(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlaß des 50jährigen (goldenen), 60jährigen (diamantenen), 65jährigen (eisernen), 70jährigen und 75jährigen Ehejubiläums durch den Bundespräsidenten und die Landesregierung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten der Betroffenen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden übermitteln.

(2) Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. Anschrift,

4. Tag der Geburt bei Altersjubiläen,

5. Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen,

6. die Angabe, ob die betroffene Person Deutsche oder Deutscher ist, sofern nicht die Ehrung aus Anlaß des 50jährigen oder 60jährigen Ehejubiläums erfolgt,

7. Übermittlungssperren.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt

1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 50- oder 60jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen,

2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 50- oder 60jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

§ 4 (Fn 5)
(aufgehoben)

§ 5
Datenübermittlungen an Finanzbehörden

(1) Zur Erfassung der Einwohner für Zwecke der Besteuerung (§§ 85, 88, 136 AO) sowie zur Sicherung des Steueraufkommens dürfen die Meldebehörden den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern oder für diese dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermitteln:

1 Vor- und Familiennamen,

2 frühere Namen,

3 Doktorgrad,

4. Geschlecht,

5. Tag der Geburt,

6. Ort der Geburt,

7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

8. Familienstand,

9. Tag des Ein- bzw. Auszugs,

10. Übermittlungssperren,

11. Sterbetag.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von der Möglichkeit des Abrufs der in Absatz 1 genannten Daten im automatisierten Verfahren nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit erforderlich ist.

§ 6
Datenübermittlungen an Ausländerbehörden

(1) Werden Meldedaten nach den Vorschriften der Ausländerdatenübermittlungsverordnung übermittelt, richten sich Geltungsbereich, Verfahren, Datensicherung und Zuständigkeit nach § 1 dieser Verordnung (MeldDÜV NRW).

(2) Zusätzlich zu den nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung zu übermittelnden Daten sind Übermittlungssperren zu übermitteln.

§ 7
Datenübermittlungen an Polizeibehörden

(1) Zur Erfüllung der der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Kreispolizeibehörden die erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 31 Abs. 1 MG NW im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln. Soweit die Voraussetzungen für den automatisierten Abruf nicht gegeben sind, dürfen die Meldebehörden die genannten Daten den Kreispolizeibehörden auch außerhalb eines automatisierten Abrufverfahrens monatlich übermitteln; abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörde und Kreispolizeibehörde über längere Übermittlungsfristen bleiben unberührt.

(2) Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden den Zentralen Polizeitechnischen Diensten monatlich in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Tag der Geburt,

4. Ort der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

8. Tag des Ein- bzw. Auszugs,

9. Übermittlungssperren,

10. Sterbetag und -ort.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.

§ 8
Datenübermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte

(1) Die Meldebehörden dürfen den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 31 Abs. 1 MG NW übermitteln.

(2) Den Gerichten dürfen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben folgende Daten übermittelt werden:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. gegenwärtige und frühere Anschriften,

4. Tag der Geburt,

5. Übermittlungssperren.

§ 9
Datenübermittlungen an die Leitstellen
für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den Leitstellen für Feuerschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz folgende Daten übermittelt werden:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Anschrift,

3. Tag der Geburt,

4. Übermittlungssperren.

§ 10
Datenübermittlungen an Straßenverkehrsämter

Die Meldebehörden dürfen den Straßenverkehrsämtern aus Anlaß der Zulassung, der Überprüfung der Verkehrssicherheit, von Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes und der Stillegung von Fahrzeugen, der Erteilung von Auskünften über Fahrzeughalter, der Erteilung von Fahrerlaubnissen und der Ersatzausfertigung von Führerscheinen folgende personenbezogene Daten übermitteln, um die Richtigkeit der in diesen Verfahren benötigten Daten überprüfen zu können:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Doktorgrad,

4. Geschlecht,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

7. Übermittlungssperren,

8. Sterbetag.

§ 11
Datenübermittlungen an Katasterbehörden

Zur Erfüllung der den Katasterbehörden durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den zuständigen Katasterbehörden folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften),

5. Tag der Geburt,

6. Übermittlungssperren.

§ 12
Datenübermittlungen zur Wohnungskontrolle
und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe

(1) Für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -, für die Erfassung der in § 88f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen und für die Erfassung der Inhaber von öffentlich geförderten Wohnungen zum Zwecke der Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - sowie dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des WoBindG und des AFWoG sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2 übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, die in eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine der in § 88f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen einziehen oder aus einer solchen ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Anschriften,

7. Tag des Ein- bzw. Auszuges,

8. Übermittlungssperren,

9. Sterbetag.

§ 13
Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Landesversorgungsamt zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister die folgenden Daten des verstorbenen Einwohners übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Geschlecht,

5. Tag der Geburt,

6. Ort der Geburt,

7. letzte Anschrift,

8. Übermittlungssperren,

9. Sterbetag.

(2) Werden die übermittelten Daten von der Versorgungsverwaltung zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 14
Datenübermittlungen an den
Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag dürfen die Meldebehörden der Gebühreneinzugs zentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle volljähriger Einwohner übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. Tag der Geburt,

4. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

5. Tag des Ein- bzw. Auszugs,

6. Familienstand,

7. Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die Dauer des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang und die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr zusteht, zu ermitteln. Der WDR und die GEZ haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt und daß nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten.

§ 15 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 366, geändert durch VO v. 18.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 21); Art. 11 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 2

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 aufgehoben durch VO v. 18.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 21); in Kraft getreten am 27. Januar 2001.