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Bekanntmachung
der Neufassung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 16. September 1997 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208) wird nachstehend der Wortlaut des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) in der vom 22. Juli 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474),
2. Artikel 3 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV NW. S. 663),
3. Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes (GFD) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160),
4. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW - MG NW - vom 28. November 1989 (GV. NW. S. 640),
5. Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446),
6. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und anderer Gesetze vom 22. November
1994 (GV. NW. S. 1064)
und
7. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 1997
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 |
Meldebehörden |
§ 2 |
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden |
§ 3 |
Speicherung von Daten |
§ 4 |
Ordnungsmerkmale |
§ 4a |
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters |
§ 5 |
Zweckbindung der Daten |
§ 6 |
Meldegeheimnis |
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7 |
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen |
§ 8 |
Rechte des Betroffenen |
§ 9 |
Auskunft an die Betroffenen |
§ 10 |
Berichtigung und Ergänzung von Daten |
§ 11 |
Löschung und Aufbewahrung von Daten |
§ 12 |
Übernahme von Daten durch Archive |
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 |
Allgemeine Meldepflichten |
§ 14 |
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers |
§ 15 |
Begriff der Wohnung |
§ 16 |
mehrere Wohnungen |
§ 17 |
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
§ 18 |
Datenerhebung; Meldeschein |
§ 19 |
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen |
§ 20 |
Auskunftspflicht des Wohnungsgebers |
§ 21 |
(aufgehoben) |
§ 22 |
Binnenschiffer und Seeleute |
§ 23 |
Befreiung von der Meldepflicht |
§ 24 |
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft |
§ 25 |
Abweichende Regelungen |
§ 26 |
Beherbergungsstätten |
§ 27 |
Meldescheine für Beherbergungsstätten |
§ 28 |
Krankenhäuser |
§ 29 |
Nutzungsbeschränkungen |
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30 |
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden |
§ 31 |
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Datenweitergabe |
§ 32 |
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften |
§ 33 |
Datenübermittlung an den Suchdienst |
§ 34 |
Melderegisterauskunft |
§ 35 |
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen |
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 36 |
Straftaten |
§ 37 |
Bußgeldvorschriften |
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38 |
Verwaltungsvorschriften |
§ 39 |
aufgehoben) |
§ 40 |
(aufgehoben) |
§ 41 |
(aufgehoben) |
§ 42 |
(aufgehoben) |
§ 43 |
(aufgehoben) |
§ 44 |
Inkrafttreten |
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Meldebehörden
Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, in deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
§ 3 (Fn 4)
Speicherung von Daten
(1)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen, Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)
16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, - Datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene
a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und Datums die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen die Tatsache, daß der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung oder in einer der in § 88 f des zweiten Wohnungsbindungsgesetzes genannten Wohnungen wohnt,
8. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, daß für den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,
9. für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für den Einwohner Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
§ 4
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen innerhalb der Gemeinde weitergegeben und im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
(3) An nichtöffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht übermittelt werden.
§ 4a (Fn 5)
Richtigkeit und
Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
§ 5
Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen ( § 31 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.
§ 6
Meldegeheimnis
(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8
Rechte des Betroffenen
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),
6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).
§ 9
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen.
(2) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.
(3) Die Auskunft ist zu verweigern,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde,
4. soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer Dritten Person, geheimgehalten werden müssen.
(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen.
§ 10 (Fn 5)
Berichtigung und Ergänzung
von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 (Fn 4)
Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften des Auszugstages oder des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von 50 Jahren sind die Daten zu löschen.
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.
(5) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 12
Übernahme von Daten durch Archive
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13
Allgemeine Meldepflichten
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Das gilt nicht, solange er in derselben Gemeinde für eine andere Wohnung gemeldet ist und in dieser noch wohnt. Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung vorzulegen, wenn eine Abmeldung nach Absatz. 2 erforderlich ist.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder Mutter aufgenommen werden.
§ 14
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken; hierauf ist er hinzuweisen. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug schriftlich zu bestätigen. Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Bestätigung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Fristen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll nicht mehr als die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art und Tag des meldepflichtigen Vorgangs und Anschrift der Wohnung,
3. Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen,
4. Name und Anschrift einer gemäß § 13 Abs. 3 meldepflichtigen Person,
5. Hinweis auf den Verbleib ausziehender Personen nach Kenntnis des Wohnungsgebers.
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster für die Bestätigung des Ein- oder Auszugs bestimmen.
§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
§ 16
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder dessen Beauftragten ist dem Meldeschein beizufügen. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm bei der An- oder Abmeldung erhoben werden.
(3) Personen mit derselben bisherigen und künftigen Wohnung sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie der derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
(4) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie Bestätigung über die Meldung.
(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
§ 18
Datenerhebung; Meldeschein
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7 aufgeführten Daten erhoben werden. Für Zwecke des Suchdienstes ist von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, die Anschriftvom 1. September 1939 zu erheben.
(2) Der Meldepflichtige ist bei der Anmeldung über seine Rechte und Pflichten sowie über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufzuklären.
(3) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschrift,
6. Tag des Ein- oder Auszugs.
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.
§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen.
§ 20
Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
Die Meldebehörde kann von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten verlangen, Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
§ 21 (Fn 6)
(aufgehoben)
§ 22
Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet werden.
(2) Der Reeder des Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der Ausfertigungen. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 23
Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 24
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet,
1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
a) Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
c) Zivildienst
zu leisten,
2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahres festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nr. 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für
1. Angehörige der Polizei, die ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen,
2. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zum Zwecke der Aus- und Fortbildung an Lehrgängen oder Fachstudien teilnehmen und, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der Aus- und Fortbildungsstelle bereitgestellte Unterkunft beziehen.
§ 25
Abweichende Regelungen
(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Absatz 1 gilt für ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen, mit der Maßgabe, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet zu sein brauchen.
(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.
§ 26
Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten) als Gast für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Der mitaufgenommene Ehegatte kann auf demselben Meldeschein, der von einem der Ehegatten auszufüllen und zu unterschreiben ist, aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V."
4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
§ 27
Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
2. den Familiennamen,
3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufname),
4. den Tag der Geburt,
5. die Anschrift und
6. die Staatsangehörigkeiten.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder an sie zu übermitteln. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, die Meldescheine zu bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhaltenoder der Polizei zu übermitteln sind.
(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine bestimmen.
§ 28
Krankenhäuser
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder deren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Meldebehörde, der Polizei und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über
1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
2. den Familiennamen,
3. den Geburtsnamen,
4. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
5. den Tag und den Ort der Geburt,
6. die Staatsangehörigkeiten,
7. den Familienstand und
8. die Anschrift.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.
(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
§ 29
Nutzungsbeschränkungen
(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch unverzügliche Übermittlung von
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Anschriften,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
6. Staatsangehörigkeiten,
7. Tag des Zuzugs,
8. Haupt- und Nebenwohnung sowie
9. Familienstand
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Hat die bisher zuständige Meldebehörde innerhalb von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung von der Meldebehörde erhalten, die auf Grund der Angaben im Abmeldeschein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Absatz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu bestimmen.
§ 31 (Fn 4)
Datenübermittlung an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen Datenweitergabe
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Tag und Ort der Geburt,
8. Geschlecht,
9. gesetzlicher Vertreter,
10. Staatsangehörigkeiten,
11. Familienstand,
12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Auf wand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.
(3) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Einstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in Absatz 2 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln, wenn die Übermittlung zu dem jeweiligen Zweck gleichartig durch alle Meldebehörden des Kreises erfolgt.
(6) Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die regelmäßige Weitergabe von Daten einschließlich der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden.
§ 32
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
1. Vor- und Familienamen,
2. frühere Namen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
10. Zahl der minderjährigen Kinder,
11. Übermittlungssperren sowie
12. Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Tag der Geburt,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. Übermittlungssperren sowie
6. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke verwendet werden.
(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.
§ 33
Datenübermittlung an den Suchdienst
Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift,
6. Anschrift am 1. September 1939.
§ 34
Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlichen Vertreter sowie
8. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Tag der Geburt,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht.
Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Alter,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschriften und
7. gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.
(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(6) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
(7) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf in diesen Fällen nur erteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören.
(8) Die Auskunftssperren nach Absatz 6 und 7 enden spätestens mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie können auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung der Auskunftssperre so wie frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Löschung der Auskunftssperre hinzuweisen.
(9) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 35
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben.
(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.
(3) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern darf Adreßbuchverlagen Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen personenbezogenen Daten ist unzulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(6) Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das Erfordernis der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde hinzuweisen; dabei können für die Ausübung des Widerspruchsrechts angemessene Fristen festgesetzt werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 36
Straftaten
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
a) übermittelt oder verändert oder
b) abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien Daten
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, einen anderen zu schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 37 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,
5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,
8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38
Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 39
(aufgehoben)
§ 40
(aufgehoben)
§ 41
(aufgehoben)
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
(aufgehoben)
§ 44
Inkrafttreten (Fn 3)
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft.
(2)Abweichend von Absatz 1 treten die in § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 27 Abs. 5, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 2 enthaltenen Ermächtigungen sowie § 38 am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). § 31 Abs. 4 tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
GV. NW. 1997 S. 332; ber. S. 386, 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456). |
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GV. NW. herausgegeben am 10. Oktober 1997. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 22. Juli 1997 an geltende Fassung des Gesetzes. Abweichend davon tritt § 35 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft; bis dahin gilt § 35 Abs. 5, soweit er die Datenweitergabe nach Absatz 4 betrifft, in der bisherigen Fassung fort. |
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§ 3, 11, 31, 34 und 37 geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. |
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§ 4a und § 10 neu gefasst durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. |
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§ 21 aufgehoben durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. |