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Verordnung
zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
(PStVO. NW.)

Vom 10. Dezember 1974 (Fn 1)

Aufgrund des § 70a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1857), sowie des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146) (Fn 2), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags - wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde bestellt.

(2) Die Gemeinde kann die Bestellung widerrufen. Sie hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.

§ 2

Die Aufsicht über die Standesbeamten führen

1. als untere Aufsichtsbehörden
in kreisangehörigen Gemeinden die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
im übrigen die kreisfreien Städte;

2. als obere Aufsichtsbehörden
die Regierungspräsidenten;

3. als oberste Aufsichtsbehörde
der Innenminister.

§ 3 (Fn 4)

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 19, § 25 Abs. 1 und 2, § 26, § 39, § 41 Abs. 2 bis 4, § 44 Abs. 2 und 3, § 44 a Abs. 1 und § 56 PStG sowie nach § 56 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2185), sind bei kreisangehörigen Gemeinden die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im übrigen die kreisfreien Städte.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 44b Abs. 5 PStG ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 52 Abs. 1 PStG sowie nach § 59 PStV sind die Regierungspräsidenten.

(4) Zuständige Behörde nach § 18 PStG ist die für die Einstellung des Personals der Anstalt zuständige Stelle.

(5) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 PStG ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 4 (Fn 5)

(1) Die Aufbewahrung und Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zweitregister der Zivilstandsregister sowie die Aufgaben bei deren Benutzung werden

1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland,

2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe

übertragen.

(2) Für die Fortführung der in Absatz 1 genannten Register sind im übrigen die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes über die Zweitbücher entsprechend anzuwenden. Einsicht in diese Register und deren Durchsicht können unter entsprechender Anwendung des § 61 PStG gewährt werden; für die Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1874 geführten Zivilstandsregister und deren Durchsicht genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.

§ 5

Gemeinden mit mehreren Standesamtsbezirken können die Führung der Familienbücher dem Standesbeamten eines Standesamtsbezirks übertragen.

§ 6

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen stellvertretenden Standesbeamten gelten als Standesbeamte im Sinne des § 53 Abs. 1 PStG.

§ 7 (Fn 6)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1578, geändert durch VO v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 256), v. 21. 12. 1982 (GV. NW. 1983 S. 2).

Fn2

SGV. NW. 2004.

Fn3

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 21. 12. 1982 (GV. NW. 1983 S. 2); in Kraft getreten am 15. Januar 1983.

Fn4

§ 3 Abs. 1, 2 und 3 geändert durch VO v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn5

§ 4 Abs. 1 geändert durch VO v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 5. Juni 1982.

Fn6

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.