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Gesetz
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Vom 9. November 1999 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
§ 1 Landeskommission
§ 2 Verfahren
§ 3 Kosten
§ 4 Inkrafttreten
§ 1
Landeskommission
(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) eine Kommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997(BGBl.I S.2631) in der jeweils geltenden Fassung für die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen bei Lebenden bei der Ärztekammer Nordrhein als unselbständige Einrichtung gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen gebildet werden.
(2) Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Frau sein. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschliessen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist. Für jedes Mitglied sind ausreichende Stellvertretungen zu bestellen.
(3) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen - Lippe und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Eintritt einer der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 Satz 3 ist die Berufung zu widerrufen.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Kommission und stellt sicher, dass in ärztlich begründeten Eilfällen die Kommission auch kurzfristig zusammentreten kann. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 2
Verfahren
(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll.
(2) Die Kommission hört die Person, die ein Organ spenden will, persönlich an. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie weitere Personen und Sachverständige hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (Enthaltungen sind unzulässig) über ihre gutachterliche Stellungnahme und gibt sie dem antragstellenden Transplantationszentrum und der Person, die ein Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 3
Kosten
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Fn 1 | GV. NRW. 1999 S. 599. |
GV. NRW. ausgegeben am 19. November 1999. |