Gesetz
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(AG-TPG)

Vom 9. November 1999 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

§ 1 Landeskommission

§ 2 Verfahren

§ 3 Transplantationsbeauftragter

§ 4 Kosten

§ 5 Inkrafttreten

§ 1 (Fn 3)
Landeskommission

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) eine Kommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997(BGBl.I S.2631) in der jeweils geltenden Fassung für die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen bei Lebenden bei der Ärztekammer Nordrhein als unselbständige Einrichtung gebildet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen gebildet werden.

(2) Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person an. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Frau sein. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschliessen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist. Für jedes Mitglied sind ausreichende Stellvertretungen zu bestellen.

(3) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen - Lippe und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Eintritt einer der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 Satz 3 ist die Berufung zu widerrufen.

(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(7) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Kommission und stellt sicher, dass in ärztlich begründeten Eilfällen die Kommission auch kurzfristig zusammentreten kann. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2
Verfahren

(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll.

(2) Die Kommission hört die Person, die ein Organ spenden will, persönlich an. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie weitere Personen und Sachverständige hören.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (Enthaltungen sind unzulässig) über ihre gutachterliche Stellungnahme und gibt sie dem antragstellenden Transplantationszentrum und der Person, die ein Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 3 (Fn 4)
Transplantationsbeauftragter

(1) Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens eine Ärztin oder einen Arzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten. Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist, insbesondere darauf hinzuwirken, dass

1. die Krankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG) nachkommen,

2. verbindliche, schriftliche Handlungsanweisungen für den Ablauf einer Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur Hirntoddiagnostik, zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme, zur Klärung des Willens der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit Angehörigen und zur frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beinhalten,

3. die Angehörigen von Organspendern in angemessener Weise begleitet werden,

4. alle Todesfälle durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im Krankenhaus dem Transplantationsbeauftragten übermittelt, dokumentiert und im Rahmen der Qualitätssicherung mit der Koordinierungsstelle ausgewertet werden.

(2) Aufgabe der/des Transplantationsbeauftragten ist es zum einen, die Angehörigen ergebnisoffen zu beraten, sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend zu begleiten und zum anderen dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision in diesem hoch sensiblen Versorgungsbereich erhalten.

(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig. Sie haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind für ihre Tätigkeit ebenso wie für regelmäßige Fortbildungen, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen, freizustellen. Die Krankenhäuser unterstützen die Transplantationsbeauftragten und stellen ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sowie notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung.

§ 4 (Fn 4)
Kosten

Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.

§ 5 (Fn 4)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit

Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung

 

Fn 1

GV. NRW. S. 599; geändert durch Art IV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 19. November 1999.

Fn 3

§ 1 Abs. 6 neu gefasst durch Art IV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 4

§ 3 neu eingefügt und §§ 3 und 4 (alt) umbenannt in §§ 4 und 5 (neu) durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.