Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG)

Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG))

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen nach § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG sicherzustellen.

(2) Das Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 SchKG.

§ 2
Beratung

Die Beratung nach dem SchKG erfolgt durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Fachkräfte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie durch staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte nach § 8 SchKG.

§ 3
Voraussetzungen für die Förderung von Beratungsstellen

(1) Beratungsstellen werden ausschließlich auf Antrag und ausschließlich bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft oder einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000 Einwohner je Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel).

(2) Auf den Versorgungsschlüssel werden die staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 v.H. angerechnet.

(3) Die Fachkraftstellen landesweit tätiger Beratungsstellen tragen zu gleichen Teilen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels in den Versorgungsgebieten bei.

(4) Beratungsstellen, die insgesamt mit weniger als einer halben Fachkraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

(5) Geförderte Beratungsstellen können außer den in § 2 bzw. §§ 5, 6 SchKG genannten Aufgaben der individuellen Beratung die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung auch in Gruppenveranstaltungen und außerhalb der Beratungsstelle anbieten.

§ 4
Versorgungsgebiete

Die Beratungsstellen sind Versorgungsgebieten zugeordnet. Die Versorgungsgebiete entsprechen den Regierungsbezirken.

§ 5
Umfang der Förderung

Die Landesförderung nach § 4 Abs. 2 SchKG beträgt 80 v.H. der angemessenen Personal- und Sachkosten der Fachkräfte und Verwaltungskräfte der Beratungsstellen, soweit die Stellen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels erforderlich sind (Kontingent). Die Förderung soll pauschaliert erfolgen.

§ 6
Trägergruppen

Trägergruppen sind Gemeinden (GV) oder Gruppen einzelner Träger, die sich zu einem Verbund zusammengeschlossen haben und ein gleiches inhaltliches Beratungskonzept haben oder eine Gruppe von Trägern, die sich einem bestimmten Spitzenverband angeschlossen hat.

§ 7
Auswahlkriterien bei Überversorgung

(1) Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 Abs. 2 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, soll in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens jeweils eine Fachkraftstelle zweier verschiedener Trägergruppen oder einzelner Träger gefördert werden.

(2) Bei der Verteilung der zu fördernden Fachkraftstellen soll die Anzahl der Fachkraftstellen pro Trägergruppe möglichst gleich hoch sein.

(3) Für die Auswahl zwischen den Beratungsstellen einer Trägergruppe oder einzelner Träger gelten folgende in einer Rangfolge dargestellte Kriterien:

a) In jedem Versorgungsgebiet soll eine gleichmäßige regionale Verteilung der Beratungsstellen einer Trägergruppe oder eines einzelnen Trägers gewährleistet werden.

b) Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach fachlichem Ermessen, wobei auch die Nachfrage, die Größe der Einrichtung gemessen an Fachkraftstellen und ihre Kooperationen mit anderen Diensten berücksichtigt werden sollen.

§ 8
Bestandsschutz

(1) Die Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen wird alle fünf Jahre zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres überprüft und neu festgelegt.

(2) Fallen innerhalb der fünf Jahre Fachkraftstellen einer Trägergruppe oder eines Trägers weg und hat diese oder dieser weitere Fachkraftstellen im gleichen Versorgungsgebiet beantragt, so werden die beantragten Fachkraftstellen bis zur Höhe der weggefallenen Fachkraftstellen zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres in die Förderung aufgenommen. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien. Beantragt die Trägergruppe oder der einzelne Träger der weggefallenen Fachkraftstellen keine neuen Stellen, werden die weggefallenen Fachkraftstellen den anderen Trägergruppen oder einzelnen Trägern im Versorgungsgebiet angeboten. Die Auswahl erfolgt nach den in § 7 genannten Kriterien.

(3) Gibt es innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums Abweichungen von mehr als 5 vom Hundert vom Versorgungsschlüssel, wird die Überprüfung der Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen und die Festlegung der zu fördernden Beratungsstellen zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres vorgenommen.

(4) Stellt innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ein bisher nicht vertretener einzelner Träger oder ein Träger einer bisher nicht vertretenen Trägergruppe einen Antrag auf Förderung, wird zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres die Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen und ihre Verteilung auf die zu fördernden Beratungsstellen neu festgelegt, sofern der Antrag bei der letzten Verteilung der Fachkraftstellen gemäß § 7 zu einer geänderten Verteilung geführt hätte.

(5) Der Bestandsschutz der neu eingerichteten Stellen nach den Absätzen 2 und 4 beschränkt sich auf den Zeitraum, der bis zum nächsten Überprüfungszeitraum nach Absatz 1 vorgesehen ist.

§ 9
Ermächtigung

Die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des für Familie zuständigen Ausschusses, das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz zu regeln.

Dazu gehören vor allem:

1. die zuständige Behörde sowie das Antragsverfahren,

2. die Grundlage für die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels gemäß § 3 sowie

3. die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten nach § 5.

§ 10
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.