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Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der
 allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
(Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - VO AG SchKG -)

Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))

Aufgrund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 268) wird verordnet:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach § 3 SchKG sowie der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG gemäß dem Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG).

§ 2
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden sind die Landschaftsverbände.

§ 3
Verfahren

(1) Die Anträge sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird die Höhe der Finanzierungsbeteiligung für ein Kalenderjahr bestimmt. Die Auszahlung erfolgt nach den Regelungen im Festsetzungsbescheid. Über bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Stellen wird im Folgejahr entschieden.

(2) Die Leistungsempfänger haben eine Verwendungserklärung zu erbringen. Bestandteil dieser Erklärung ist die Vorlage der für das Berichtswesen erforderlichen Jahreserhebung.

(3) Die Leistungsempfänger haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 4
Angemessenheit der Sachkosten

Die angemessenen Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den in § 6 AG SchKG genannten Trägergruppen bzw. einzelner Träger als Pauschale bestimmt. Sie wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro Vollzeitäquivalent (Addition der Stellenanteile mit dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr – VZÄ) bestimmt.

§ 5
Angemessenheit der Personalkosten

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit der Personalkosten werden die zu berücksichtigenden Beschäftigten, soweit sie vor dem In-Kraft-Treten des Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz angestellt wurden, entsprechend ihrer Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeitsmerkmale fiktiv den Vergütungsgruppen I b, II a, IV a, IV b, V b, VI b des Bundesangestelltentarifs des Landes (BAT/Land) zugeordnet. Die ab dem In-Kraft-Treten des Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz neu eingestellten Beratungsfachkräfte werden fiktiv der Vergütungsgruppe IV b BAT/Land, die Verwaltungskräfte fiktiv der Vergütungsgruppe VI b BAT/Land zugeordnet. Eine Vergütung nach IV a BAT/Land wird berücksichtigt, wenn die Fachkraft eine Einrichtung mit insgesamt mindestens drei vollen Stellen für Beratungsfachkräfte leitet.

(2) Zu den Honorarkosten für die nach § 6 Abs. 3 SchKG erforderliche Hinzuziehung weiterer Fachkräfte erfolgt eine pauschalierte Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 v.H. der Kosten.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten zu tragen hat, steht - auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den Beratungsfachkräften. Und zwar:

- bei Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft,

- bei Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen Personalkosten getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

§ 6
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels

(1) Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet.

(2) Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz) verglichen.

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Hinweis:
(Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung
zum Schwangerschaftkonfliktgesetz (Neufin SchKG))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.