2120

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege
und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz

Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2, 3)

§ 1 (Fn 3)

(1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie praktische Ausbildung vorschreiben.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der gesundheitlichen Eignung für

sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung,

Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,

Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,

Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,

Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und

a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand

oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich

oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes

oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,

vorsehen müssen;

2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung;

3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;

4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;

5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;

6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;

7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;

8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.

(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen, für Altenpfleger/Altenpflegerinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen.

(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.

§ 2 (Fn 4)

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zur Durchführung von Modellvorhaben von § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG sowie von § 8 KrPflAPrV Abweichungen zulassen.

§ 3 (Fn 4)

Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet bis spätestens 31. Dezember 2008 dem Landtag über das Ergebnis.

 

Hinweise
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 1 des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.

Fn 3

Überschrift geändert sowie einziger Paragraph geändert in § 1 und zuletzt geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 4

§ 2 angefügt sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 18.11.2003 (GV. NRW. S. 693) umgewandelt in § 3 durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.