Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege
und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz,
dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen,
Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten
(Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)
Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2, 5)
§ 1 (Fn 3)
(1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie praktische Ausbildung vorschreiben.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über
1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der gesundheitlichen Eignung für
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung,
Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,
Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,
Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,
Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und
a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand
oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich
oder
c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
oder
d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,
vorsehen müssen;
2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung;
3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;
4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;
5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;
6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;
7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen, für Altenpfleger/Altenpflegerinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen.
(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), kann das für die Krankenpflege zuständige Ministerium zur Durchführung von Modellvorhaben Abweichungen von § 4 Absatz 2 Satz 1 Krankenpflegegesetz sowie von der nach § 8 Krankenpflegegesetz erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zulassen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), kann das für die Altenpflege zuständige Ministerium zur Durchführung von Modellvorhaben Abweichungen von § 4 Absatz 2 bis 4 Altenpflegegesetz sowie von der nach § 9 Altenpflegegesetz erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zulassen.
(2) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, im Hebammenwesen, der Logopädie, der Physiotherapie und Ergotherapie dienen, Abweichungen von den Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zur Durchführung von Modellvorhaben auch an Hochschulen zulassen. Das Ministerium erlässt hierzu nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 4 Absatz 6 und 7 Krankenpflegegesetz, 4 Absatz 6 und 7 Altenpflegegesetz, 4 Absatz 5 Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158), 6 Absatz 3 Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158), 4 Absatz 5 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) und 9 Absatz 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158), eine Rechtsverordnung, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Abweichungen können nur hinsichtlich des theoretischen und fachpraktischen Unterrichts zugelassen werden, insbesondere kann der theoretische und fachpraktische Unterricht ganz oder teilweise an einer Hochschule vermittelt werden. Abweichungen, die den praktischen Teil der Ausbildung betreffen, sind nur insoweit zulässig, als dies der Erprobung generalistischer Ausbildungs- und Studiengänge im Bereich der Alten- und Krankenpflege dient.
(3) Modellvorhaben sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.
(4) Alle Modellvorhaben müssen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet bis spätestens 31. Dezember 2013 dem Landtag über das Ergebnis.
Hinweise
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 1 des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010. |
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veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987. |
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Einziger Paragraph geändert in § 1 und zuletzt geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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§ 2 angefügt sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 18.11.2003 (GV. NRW. S. 693) umgewandelt in § 3 durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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Überschrift zuletzt geändert, § 2 zuletzt geändert (neu gefasst) und § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010. |