2120 | Anlagen |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Gesundheitsaufseher (innen)
(APO-Ges.-Aufs.)
Vom 22. Oktober 1988 (Fn 1)
Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs-/Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 347) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
I
Ausbildung
§ 1 (Fn 6)
Aufgabengebiet
(1) Der Gesundheitsaufseher wird als Mitarbeiter des Arztes in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der Gesundheitsfachverwaltung tätig auf dem Gebiet des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.
(2) Durch seine Ausbildung soll er befähigt sein, besonders in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen:
1. Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene,
2. Überwachung der hygienischen Verhältnisse in Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung und die Eigenwasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen,
3. vorbereitende Beurteilung von
- Bauleitplänen
- genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten
für die gutachtliche Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde,
4. hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden; hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Entsorgung von Abfällen (Einsammlung, Behandlung, stoffliche und thermische Verwertung, Ablagerung),
7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen
a) in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzugs),
b) in Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern),
c) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (z. B. Leichenhallen, Krematorien),
d) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,
8. Mitwirkungen bei Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes,
9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,
10. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern,
11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,
12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens,
13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.
§ 2
Allgemeines zur Ausbildung
Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einem Gesundheitsaufseher zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
§ 3 (Fn 6)
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt den Bewerber in aller Regel als Gesundheitsaufseher-Praktikant ein und teilt ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Ausbildungsleiter ist der Amtsarzt. Im Rahmen der Ausbildung soll der Praktikant den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 7) zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten mit den einem Gesundheitsaufseher gestellten Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Die Beschäftigung der Praktikanten darf nur ihrer Ausbildung dienen. Sie dürfen deshalb mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist. Den Praktikanten sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Sie haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich dem Ausbildungsleiter zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters erfolgen, sind am Ende von dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte. (Anlage 1)
(4) Der Praktikant weist seine regelmäßige und erfolgreiche (wenigstens mit der Note ,,ausreichend" bewertete) Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 nach. Für die Benotung gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (Anlagen 2 und 3)
(5) Das Praktikantenverhältnis ist zu beenden, wenn der Praktikant die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 4
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. eine mindestens achtzehnmonatige praktische Unterweisung und
2. einen sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten werden.
(2) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde angerechnet werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung werden der tarifgemäße Erholungsurlaub und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15 Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch den Prüfungsvorsitzer anrechnungsfähig.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
a) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder
b) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektor(in) und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektor(in) im Gesundheitswesen nachweist oder
c) die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) - in der jeweils geltenden Fassung - bezüglich der Berufsbezeichnung Krankenpfleger erfüllt und
3. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Bei der Zulassung von ausländischen Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 6 (Fn 6)
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde (§ 3) zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
4. ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
5. Nachweis der übrigen Voraussetzungen nach § 5.
§ 7 (Fn 6)
Praktische Unterweisung
(1) Die praktische Unterweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat sich unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters auf alle einem Gesundheitsaufseher gestellten Aufgaben zu beziehen. Sie erfolgt mindestens 12 Monate in der unteren Gesundheitsbehörde, darüber hinaus soll der Praktikant in folgenden Ausbildungsstellen unterwiesen werden:
1. Ordnungsamt
2. Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt
3. Veterinäramt
4. Medizinaluntersuchungsamt oder -stelle/Hygieneinstitut
5. Lehranstalt für Desinfektoren, sofern er nicht bereits eine Ausbildung zum Desinfektor erfolgreich abgeschlossen hat
6. Krankenhaus
7. Wasserwerk
8. Klärwerk
9. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
10. Umweltamt/Umweltstelle.
(2) Der Inhalt der praktischen Unterweisung ergibt sich aus Anlage 4. In welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsstellen durchlaufen werden, bestimmt die Ausbildungsbehörde. (Anlage 4)
§ 8
Lehrgang
(1) Der theoretische Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt; er endet mit der staatlichen Prüfung zum Gesundheitsaufseher. Die Lehrgebiete ergeben sich aus Anlage 5. (Anlage 5)
(2) Im Rahmen des Lehrganges soll in jeder der in Anlage 5 genannten Fächergruppen mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozenten zu stellen und entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 zu bewerten.
II
Prüfung
§ 9
Prüfungsfächer
Der Lehrgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Lehrgebiete. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
§ 10 (Fn 3)
Prüfungsausschuss
(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Gesundheitsaufseher abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einem Medizinalbeamten des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzer und
2. fünf weiteren Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.
Jedes Mitglied hat einen oder mehrere Vertreter.
(3) Die Bezirksregierung Münster bestellt im Benehmen mit dem Leiter der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Leiter und der zuständige Abteilungsleiter der Akademie haben zu jeder Zeit Zutritt zu den Prüfungen; ebenso können Vertreter der Aufsichtsbehörden anwesend sein.
(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag des Praktikanten auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an den Vorsitzer des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung und die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen. Außerdem ist der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zum Desinfektor zu erbringen.
(2) Der Vorsitzer entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Bewerber Nachweise, die er bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Der Prüfling wird vom Vorsitzer mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gegen Empfangsbekenntnis geladen.
§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten; eine muss aus den rechts- und verwaltungskundlichen Lehrfächern, die beiden anderen müssen aus den übrigen Lehrfächern entnommen sein. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitzer aus Vorschlägen der Dozenten gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6. (Anlage 6)
(4) Je zwei vom Vorsitzer bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note nach dem arithmetischen Mittel zu errechnen.
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Lehrgebiete, die nach § 9 Satz 3 Gegenstand der Prüfung sind.
(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen, in Ausnahmefällen können sie auch einzeln geprüft werden. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss nach § 15 bewertet.
§ 14
Niederschrift
Über die Prüfung ist vom Vorsitzer für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. (Anlage 7)
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen; § 12 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
2 |
= |
gut |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 12) und für die vier Prüfungsfächer des mündlichen Teils der Prüfung (§ 13) durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
,,sehr gut" |
bei Werten unter 1,5, |
,,gut" |
bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, |
,,befriedigend" |
bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, |
,,ausreichend" |
bei Werten von 3,5 bis 4,0. |
§ 16
Bestehen und Wiederholung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie teilzunehmen hat.
(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in aller Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.
§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. Auf Verlangen ist einem Prüfling sein Prüfungsergebnis ohne Anwesenheit Dritter mitzuteilen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben. (Anlage 8)
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 16 Abs. 2 Satz 1), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 18
Rücktritt und Fernbleiben
von der Prüfung
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzers des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzer mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note 6 bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertig stellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 19
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note 6 bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der Vorsitzer nach Anhörung des Aufsichtführenden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 20 (Fn 4)
Einsicht, Aufbewahrung
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 21 (Fn 4)
Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung ,,Gesundheitsaufseher/Gesundheitsaufseherin" führen will, bedarf der Erlaubnis des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
(1) Die Erlaubnis nach § 21 ist nach dem Muster der Anlage 9 auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin (Anlage 9)
1. die durch die Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat
und
2. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Gesundheit und Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Erlaubnis nach § 21 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Personen erteilt werden, die vor Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung eine abgeschlossene Ausbildung als Gesundheitsaufseher/Gesundheitsaufseherin oder eine andere Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf herzustellen.
(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung/Erlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
(5) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Gesundheit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.
(6) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragen, können auf Antrag ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(7) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachgewiesen ist. Antragstellende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die in diesem Staat zur Ausübung eines dem Beruf des Gesundheitsaufsehers entsprechenden Berufes befähigt, erfüllen die Voraussetzungen, wenn das in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellte Diplom, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 7) entspricht oder wenn ein Prüfungszeugnis vorgelegt wird, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie entspricht oder wenn sie einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 6 Buchstabe b der genannten Richtlinie vorlegen, wenn sie einen dem Beruf des Gesundheitsaufsehers entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt haben, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e und Buchstabe f Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie reglementiert, und sie, sofern ihre bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen und praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 dieser Verordnung unterscheidet, nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchgeführt oder sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Wenn die antragstellende Person weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch Ausbildungsnachweise nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in dem betreffenden Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Vor Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person während ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.(Fn 7)
(8) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung ist kurzfristig, spätestens 4 Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser 4 Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 4 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
§ 23 (Fn 4)
Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 21 ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt waren.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entfallen ist.
§ 24
Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Eine bereits begonnene Ausbildung wird mit Ausnahme der Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen ist, nach den bisherigen Vorschriften beendet.
Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1988 S. 436, geändert durch VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582), § 23 Abs. 1 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136), Art. II Nr. 2 d. VO zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224), Artikel 14 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 2 des Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31.Dezember 2002. |
SGV. NW. 2120. |
|
§ 10 zuletzt geändert d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§§ 20 bis 23 eingefügt durch VO v. 25. 9. 1990 (GV. NW. S. 582); in Kraft getreten am 17. November 1990. |
|
§ 22 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. |
|
§§ 1, 3, 6, 7, 10 und 21 geändert d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§ 22 Abs. 7 Satz 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG. |