2120Anlagen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen
(APO-SMA)

Vom 18. März 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Alten- und Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Ziel der Ausbildung

(1) Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten (SMA) werden als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der unteren Gesundheitsbehörde in der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und des Berichtswesens tätig.

(2) Die SMA-Ausbildung soll zu verantwortlicher Mitwirkung bei Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen, Krankheiten und Behinderungen befähigen.

§ 2
Aufgabengebiet

Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei

- epidemiologischen Untersuchungen

- Impfungen

- Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter-, Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung

- aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen

- Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit

- Untersuchung und Beratung aus Anlaß von

* Funktions- und Entwicklungsstörungen

* körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder

* Suchtgefährdungen

- Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.

§ 3
Ausbildungsverhältnis

(1) Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Das Ausbildungsverhältnis kann während der ersten drei Monate jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche gekündigt werden, danach bei Fortfall der Voraussetzungen des § 5 Nr. 2.

§ 4 (Fn 3)
Ausbildungsabschnitte

(1) Die Ausbildung gliedert sich in

1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1340 Stunden und

2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.

(2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.

(3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung als SMA ab.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

2. die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.

§ 6
Zulassungsverfahren

Dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,

2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3. ein amtliches Führungszeugnis und

4. Nachweise über die Voraussetzungen nach § 5.

Der Nachweis nach Nummer 3 darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 7 (Fn 5)
Praktische Unterweisung

(1) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten und Praktikantinnen mit den SMA-Aufgaben vertraut gemacht werden; sie soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.

(2) Die praktische Unterweisung besteht aus fachbezogener Unterweisung an folgenden Stellen:

1.

untere Gesundheitsbehörde

3,0 Monate

2.

Fachkrankenhaus für Psychiatrie oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses

1,5 Monate

3.

Einrichtung für Körperbehinderte

1,5 Monate

4.1

Kinderkrankenhaus, pädiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder

4.2

Fachabteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses

2,0 Monate

(3) Die Praktikanten und Praktikantinnen haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsbehörde stehen, sind von dem Leiter der jeweils ausbildenden Einrichtung abzuzeichnen. (Anlage 1)

(4) Die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang ist nach den Mustern der Anlage 2 und 3 nachzuweisen. (Anlage 2, 3)

(5) Inhalt und Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. (Anlage 4)

(6) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine in einer anderen Ausbildungsbehörde begonnene Ausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit angerechnet werden. In Ausnahmefällen können praktische Unterweisungsabschnitte bis zu höchstens 2 Monaten auch nach der Teilnahme am theoretischen Lehrgang abgeleistet werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 8 (Fn 6)
Lehrgang

(1) Der theoretische Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt.

(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung insgesamt mindestens 420 Stunden. Er kann in zwei Abschnitten durchgeführt werden und schließt mit der Prüfung als SMA ab.

(3) Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Lehrstoffplan der Anlage 5. (Anlage 5)

§ 9
Prüfungsfächer

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; sie erstreckt sich auf die in Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer.

§ 10 (Fn 5)
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für SMA abgelegt.

(2) Die Prüfung wird abgenommen von

1. einer bei einer Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und

2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(3) Die Bezirksregierung Münster- Prüfungsamt für Medizin und Pharmazie - bestellt auf Vorschlag der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter auf die Dauer von 5 Jahren.

(4) Die Prüfung ist nichtöffentlich; die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

§ 11 (Fn 7)
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen.

(2) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit dem Leiter der Akademie die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung der Prüfung wird spätestens 7 Kalendertage vorher erteilt; sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn nachzureichen.

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten (Bearbeitung von Fragen oder Themen). Für jede Aufsichtsarbeit stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Über Aufgaben, Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

(3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6. (Anlage 6)

(4) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

§ 13 (Fn 7)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer nach Anlage 5 erstrecken.

(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen. Die auf jeden Prüfling entfallende Prüfungszeit soll bis zu 10 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

§ 14
Niederschrift

Über die Prüfung fertigt das vorsitzführende Mitglied eine Niederschrift nach Anlage 7 für jeden Prüfling; in ihr werden die Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt. (Anlage 7)

§ 15 (Fn 8)
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet der §§ 12 Abs. 4 und 19 Abs. 1 wie folgt:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 50 v. H. berücksichtigt. Dabei lautet die Gesamtnote:

,,sehr gut"

bei Werten unter 1,5,

,,gut"

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

,,befriedigend"

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

,,ausreichend"

bei Werten von 3,5 bis unter 4,5,

,,nicht bestanden"

ab 4,5.

§ 16
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.

(3) Zur Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden.

Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute SMA-Prüfung nicht zulässig.

§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nichtöffentlich.

(2) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8. (Anlage 8)

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid nach § 15 Abs. 2 mit Angabe der Einzelnoten.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

§ 18
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig; er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

§ 19 (Fn 9)
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung das vorsitzführende Mitglied nach Anhörung der Aufsichtspersonen.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nichtbestanden erklären.

(3) Das Landesprüfungsamt zieht das Zeugnis und die Erlaubnisurkunde ein.

§ 20
Einsicht

Dem Prüfling ist auf Antrag nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften fünf Jahre aufzubewahren.

§ 21
Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung ,,Sozialmedizinischer Assistent" oder ,,Sozial-medizinische Assistentin" führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 22 (Fn 10)
Erlaubnis

(1) Das Landesprüfungsamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis nach § 21 nach Anlage 9, wenn (Anlage 9)

1. die durch diese Verordnung oder die Vorläufige Prüfungsordnung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für sozialmedizinische Assistenten und Assistentinnen (Vorl. SMAPO) vom 25. Juni 1974 (MBl. NW. S. 914) vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich beendet und

2. die zur Ausübung des Berufs erforderliche Gesundheit und Zuverlässigkeit

gegeben sind.

(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

§ 23 (Fn 12)
Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen
aus der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie gleichwertig ist. Die Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Einem Prüfungszeugnis nach Satz 2 steht gleich ein Befähigungsnachweis, der dem Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang ist zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung ist abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist und die nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.(Fn 13)

(2) Wer eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragt, kann zum Nachweis, daß die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde der Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

(3) Wer eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitliche Voraussetzung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Wer eine Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

(5) Über den Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 21 dieser Verordnung ist kurzfristig, spätestens 4 Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser 4 Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzt werden.

§ 24 (Fn 11)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 136, geändert durch Art. I d. VO zur Änderung der Ausbildungs- u. Prüfungsordnungen (GV. NW. 1994 S. 224), Artikel 17 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 3 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31.Dezember 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 4

§ 1 geändert d. Artikel 17 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 7 und § 10 zuletzt geändert d. Artikel 17 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 8 neugefaßt durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 7

§ 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 geändert durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 8

§ 15 Abs. 2 neugefaßt durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 9

§ 19 Abs. 3 angefügt durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 10

§ 22 neugefaßt durch Art. I d. VO v. 31. 3. 1994 (GV. NW. S. 224); in Kraft getreten am 8. Juni 1994.

Fn 11

§ 24 Satz 2 und 3 gegenstandslos; Aufhebungs- und Übergangsvorschriften.

Fn 12

§ 23 geändert durch Art. 3 des v. Gesetzes 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 13

§ 23 Abs. 1 Sätze 4 und 5 beruhen auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG.


Anlagen