2122

Verordnung
zur Datenmeldung der Teilnahme an
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen
(U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)

Vom 10. September 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 32a des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration verordnet:

§ 1
Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen (U5 bis U9) melden die Meldebehörden der in § 3 genannten Zentralen Stelle bis zum 1. November 2008 die nachstehenden Daten der zum Stichtag 30. September 2008 zwischen 6 und 66 Monate alten Kinder, die zugleich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert sind,:

1. Familiennamen – Datenblätter 0101, 0102
2. Vornamen – Datenblätter 0301, 0302
3. Tag und Ort der Geburt – Datenblätter 0601 bis 0603
4. Geschlecht – Datenblatt 0701
5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) – Datenblätter 0901 bis 0909 und 0911 bis 0913
6. gegenwärtige Anschriften – Datenblätter 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215, 1301, 1306, 1310
7. Übermittlungssperren 1801
8. Sterbedatum 1901.

Für nach dem 1. April 2008 geborene Kinder, für erstmalig erfasste Kinder sowie für alle Veränderungen übermitteln die Meldebehörden ab dem 1. Oktober 2008 regelmäßig mindestens einmal im Monat die Daten nach Satz 1.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld), herausgegeben von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, zugrunde zu legen.

(3) Die Übermittlung an die Zentrale Stelle erfolgt grundsätzlich in Form der Datenübertragung unmittelbar oder über Vermittlungsstellen durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, z. B. über das TESTA-Netz oder über Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung -1. BMeldDÜV-). Sofern die Möglichkeit hierzu eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI XMeld gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 1. BMeldDÜV zugrunde zu legen. Soweit eine Datenübertragung im Einzelfall nicht verfügbar ist, darf sie mit Zustimmung der Zentralen Stelle durch gesicherte Versendung von Datenträgern erfolgen. Datenträger sind zu löschen, sobald die Daten für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(4) Die Datenübermittlung wird durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde veranlasst. Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Sperren nach § 34 Abs. 6 und 7 Meldegesetz NRW.

§ 2
Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die in § 1 Abs. 1 genannten Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes
2. Datum und ggf. Ort der Geburt
3. ggf. Geschlecht
4. gegenwärtige Anschrift des Kindes
5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

§ 3
Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen

(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit wahr.

(2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, die nicht an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben. Dazu gleicht sie die nach § 1 und § 2 übermittelten Daten ab.

(3) Sofern keine Mitteilung über die Teilnahme erfolgt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Beendigung des Untersuchungszeitraums, daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Abs. 1.

(4) Die Daten sind nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.

§ 4
Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Erfolgt auch innerhalb von bis zu vier Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Mitteilung über die Teilnahme, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:

1. Familiennamen
2. Frühere Namen
3. Vornamen
4. Tag und Ort der Geburt
5. Geschlecht
6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
7. gegenwärtige Anschriften
8. Übermittlungssperren
9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und notwendig sind. Hierbei können die übermittelten Daten als weiterer Indikator herangezogen werden. Dabei empfiehlt sich die Zusammenarbeit insbesondere mit den Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für das Kindeswohl tragen.

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008.