Verordnung
zur Datenmeldung der Teilnahme an
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen
(U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)

Vom 10. September 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 32a des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen (U5 bis U9) melden die Meldebehörden der in § 3 genannten Zentralen Stelle bis zum 31.01.2011 die nachstehenden Daten aller Kinder, die zum Stichtag 01.01.2011 nicht älter als 66 Monate sind und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert sind:

1. Familiennamen – Datenblätter 0101, 0102

2. Vornamen – Datenblätter 0301, 0302

3. Tag und Ort der Geburt – Datenblätter 0601 bis 0603

4. Geschlecht – Datenblatt 0701

5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) – Datenblätter 0901 bis 0916

6. gegenwärtige und frühere Anschriften – Datenblätter 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313

7. Übermittlungssperren 1801

8. Sterbedatum 1901.

Nach Speicherung einer Geburt sowie für alle Veränderungen übermitteln die Meldebehörden unverzüglich die Daten nach Satz 1. Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 Meldegesetz NRW.

(2) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld), herausgegeben von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, zugrunde zu legen. Die Übermittlung an die Zentrale Stelle erfolgt grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, z. B. über das DOI-Netz oder über Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung -1. BMeldDÜV-). Sofern die Möglichkeit hierzu eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI XMeld gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 1. BMeldDÜV zugrunde zu legen.

(3) Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nicht verfügbar ist, darf sie mit Zustimmung der Zentralen Stelle durch gesicherte Versendung von Datenträgern erfolgen. Datenträger sind zu löschen, sobald die Daten für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung eines anderen Datenformates.

(4) Die Datenübermittlung wird durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde veranlasst.

§ 2 (Fn 3)
Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die in § 1 Abs. 1 genannten Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes
2. Geburtsdatum
3. ggf. Geschlecht
4. gegenwärtige Anschrift des Kindes
5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

§ 3 (Fn 3)
Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen

(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit wahr.

(2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 1 und § 2 übermittelten Daten ab.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Zentrale Stelle berechtigt, folgende Daten bei der Meldebehörde automatisiert über ein vom Innenministerium zugelassenes Portal abzurufen:

1. Vor- und Familiennamen

2. Doktorgrad

3. Anschriften

4. Tag und Ort der Geburt

5. Sterbetag und -ort.

Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei ist und keine Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 Meldegesetz NRW vorliegen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(4) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Abs. 1.

(5) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 4 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.

(6) Die Daten sind spätestens zwei Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.

§ 4 (Fn 3)
Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Liegt auch drei Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung – bei der U 5 sechs Wochen nach Erinnerung - keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:

1. Familiennamen
2. Frühere Namen
3. Vornamen
4. Tag und Ort der Geburt
5. Geschlecht
6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
7. gegenwärtige Anschriften
8. Übermittlungssperren
9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet und notwendig sind. Hierbei können die übermittelten Daten als weiterer Indikator herangezogen werden. Dabei empfiehlt sich die Zusammenarbeit insbesondere mit den Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für das Kindeswohl tragen.

(4) Unabhängig von § 31 Absatz 6 Meldegesetz NRW gilt § 3 Absatz 3 für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend.

§ 5 (Fn 4)
Übergangsregelung

Meldebehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung lediglich die Daten der Datenblätter 0101, 0102, 0301, 0302, 0601 bis 0603, 0701, 0901 bis 0909, 0911 bis 0913, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215, 1301, 1306, 1310, 1801 und 1901 ohne frühere Anschriften übermitteln können, dürfen diese eingeschränkte Datenübermittlung bis zum 31.12.2010 weiterführen.

§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008; geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2 

§ 1 neu gefasst durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 3

§ 2, § 3, § 4 geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 4

§ 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.