2124

Weiterbildungsgesetz
Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege
(WGAuGuKrpfl) (Fn 7)

Vom 24. April 1990 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Ziel

(1) Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie und in der Gerontopsychiatrie erfahren.

(2) Angehörige der Altenpflegeberufe sollen eine Vertiefung ihrer beruflichen Fähigkeiten in der Psychiatrie, Gerontopsychiatrie, in der Hygiene und in der Gemeindealtenpflege erfahren.

(3) Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen.

§ 2
Weiterbildungsbezeichnung

Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden ist.

§ 3 (Fn 5)
Verleihung

(1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie

1. eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung besitzen,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und

3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung wird auf Antrag auch Personen verliehen, die eine staatliche Anerkennung als Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz – AltPflG – vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410), nachweisen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllen.

(3) Die Verleihung nach Absatz 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn

a) die Erlaubnis zur Führung einer der in § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz genannten Berufsbezeichnungen oder die staatliche Anerkennung als Altenpfleger/in entzogen oder

b) die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt

wird.

In den Fällen des Buchstabens a) erfolgt der Widerruf durch die Kreise und kreisfreie Städte mit dem Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, durch die Bezirksregierung mit dem Entzug der staatlichen Anerkennung; in den Fällen des Buchstabens b) hat die Weiterbildungsstätte das Zeugnis einzuziehen.

§ 4
Unterricht und Prüfung

(1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.

(2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung stellt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis aus; mit dem Zeugnis wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung verliehen.

§ 5 (Fn 4)
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Bezirksregierung.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind.

§ 6
Zuständigkeit

Die Kreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf ihre Kosten.

§ 7 (Fn 6)
Ermächtigung

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten der Weiterbildung für die in § 1 genannten Gebiete zu regeln, insbesondere

1. die Weiterbildungsbezeichnungen,

2. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,

3. Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,

5. die Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 5 Abs. 2, insbesondere Mindestzahl und Qualifikation der Lehrpersonen, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten,

6. die Anerkennung begonnener oder abgeschlossener Weiterbildungen nach früheren Regelungen, auch soweit Weiterbildungsbezeichnungen in anderen Bundesländern einschließlich Berlin (West) erworben oder verliehen worden sind,

7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Weiterbildungen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Gebühren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten und Höchstbeträge für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 8 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2010 zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 270, geändert durch Artikel 22 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 4 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1990.

Fn 4

§ 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 22 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 6

§ 7 geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 7

Normüberschrift und § 8 neu gefasst durch Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.