2124 |
Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
(HebGO NW)
Vom 25. Juni 1991 (Fn 1)
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGS. NW. S. 3) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich und Vergütungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum Zweifachen der Beträge der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2397), berechnen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Der einfache Satz der Gebühren der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung ist zu berechnen, wenn
a) die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes hat oder
b) die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden.
(4) Für Auslagen gilt § 3 Satz 1, für Wegegelder § 4 Abs. 1, 2 und 4 der HebGV.
§ 2
Abrechnung der Vergütung
(1) Dem Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.
§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 287, geändert durch VO v. 26.3.1998.(GV. NW. S. 222). 222). |
SGV. NW. 2120. |
|
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1991. |
|
§ 1 geändert durch VO. V. 26.3.1998 (GV. NW. S. 222); in Kraft getreten am 21. Mai 1998. |