2124

Verordnung
über die Erhebung einer Umlage
nach dem Altenpflegegesetz
(Umlageverordnung - UmlageVO)

Vom 28. September 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 8 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 335) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1

(1) Die Träger von Fachseminaren für Altenpflege, die Erstattungsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AltPflG geltend machen wollen, teilen dem Landschaftsverband, in dessen Bezirk sich das Fachseminar befindet, jeweils bis zum 30. September für das Folgejahr quartalsmäßig aufgegliedert mit:

1. die Zahl der zu erwartenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, denen sie eine erstattungsfähige Vergütung zahlen werden,

2. die Höhe der zu zahlenden und erstattungsfähigen Vergütung einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Auf Verlangen des Landschaftsverbandes haben sie die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Die Kosten der Auszahlung der Vergütung werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1,4 v.H. der auszuzahlenden Vergütungen vom Landschaftsverband in die erstattungsfähigen Kosten einbezogen.

(2) Auf jeweils rechtzeitige, vorherige, schriftliche Anforderung der Träger der Fachseminare zahlen die Landschaftsverbände zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober Abschläge auf die zu erwartende Jahreserstattung.

(3) Die Träger der Fachseminare haben die endgültige Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die endgültigen Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und zum Nachweis geeignete Unterlagen für das abgelaufene Kalenderjahr den Landschaftsverbänden bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Landschaftsverbände sind berechtigt, weitere Nachweise zu fordern. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit dem nächstfälligen Abschlag vorzunehmen.

§ 2 (Fn 4)

(1) Die Träger der Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 AltPflG teilen dem Landschaftsverband, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, jeweils bis zum 30. September die im kommenden Jahr zu erwartende Zahl und bis zum 1. März des nächsten Jahres die im ablaufenden Kalenderjahr tatsächlich vorhandene Zahl der Vollzeitstellen nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 und 4 AltPflG mit. Die Zahl der Vollzeitstellen ist die Summe der Stellen, die sich ergibt, wenn der Beschäftigungsumfang aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG und die Zahl der Pflegestunden nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 bis auf Bruchteile von einem Zehntel genau in Jahresvollzeitstellen umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die Pflege von Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Vollzeitstellen ist von einer Durchschnittsarbeitszeit von 1553 Jahresarbeitsstunden für eine Vollzeitkraft auszugehen.

(2) Die Landschaftsverbände sind berechtigt, die Umlageanteile derjenigen Einrichtungen und Dienste, die ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht termingerecht nachkommen, zu schätzen.

§ 3 (Fn 4)

(1) Die Landschaftsverbände berechnen aufgrund der Angaben nach den §§ 1 und 2 und ihrer eigenen erstattungsfähigen Kosten für jedes Kalenderjahr gemeinsam zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig den umlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Solange eine verbindliche Berechnung des umlagefähigen Gesamtbetrages nicht möglich ist, wird er von den Landschaftsverbänden anhand der verfügbaren Daten geschätzt.

(2) Die Landschaftsverbände teilen den umlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils entfallenden Anteile mit. Jahresanteile unter 500 DM werden nicht erhoben; entsprechend erhöhen sich die Anteile der übrigen umlagepflichtigen Einrichtungen.

(3) Die Einrichtungen zahlen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen mitgeteilten Jahresanteils an den Landschaftsverband. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge nachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Vierteljahreszahlung verrechnet werden können, zu erstatten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 843, geändert durch VO v. 12. 12. 1996 (GV. NW. S. 520).

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1994.

Fn 4

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 12. 12. 1996 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 1. Januar 1997.