2124 | Anlagen |
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
zu Fachkrankenschwestern, -pflegern,
Fachkinderkrankenschwestern und -pflegern
für den Operationsdienst (WeiV-OP)
Vom 11. April 1995 (Fn 1)
Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
§ 1
Ziele der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern mit den vielfältigen Aufgaben des Operationsdienstes vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs vermitteln.
(2) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte für den Operationsdienst zählen insbesondere:
1. fach- und sachkundige, umfassend geplante Fachpflege der Patienten,
2. Planung und Organisation verantwortlicher Leitung des Arbeitsablaufs,
3. Anwendung und Überwachung von Hygieneregeln, Arbeitsschutzbestimmungen und Rechtsvorschriften,
4. fach- und sachkundiges, situationsgerechtes Instrumentieren,
5. fach- und sachkundige, situationsgerechte Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht zum Aufgabengebiet der instrumentierenden Pflegefachkraft gehören (Springertätigkeit),
6. Erhebung, Dokumentation und Weiterleitung pflegerelevanter Daten,
7. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team,
8. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Krankenpflege-/Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern und des sonstigen Personals sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 2
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für den Operationsdienst durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie
1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens eine allgemein-chirurgische Fachabteilung und mindestens zwei weitere abgegrenzte hauptamtliche operative Fachabteilungen zugelassen sind und betrieben werden,
2. von einer Kranken-/Kinderkrankenschwester oder einem -pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,
3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger für Operationsdienst mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,
4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)
5. je Lehrgang mindestens zehn Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan vorhält; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,
6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und
7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.
§ 3
Lehrgang
Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden Unterricht à 45 Minuten, davon 500 Stunden theoretischen Unterricht und 220 Stunden praktischen Unterricht unter direkter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfaßt mindestens 2000 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:
1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und
2. eine in der Regel mindestens einjährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, davon mindestens sechs Monate im Operationsdienst.
§ 5
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.
§ 6
Fehlzeiten
Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 7
Prüfungsausschuß
(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises, der kreisfreien Stadt,
2. der pflegerischen Leitungskraft der Weiterbildung,
3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,
4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten pflegerischen Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.
§ 8
Prüfungsvorsitz
Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Festsetzung der Prüfungstermine,
2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,
3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,
4. Zulassung zur Prüfung,
5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,
6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,
7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,
8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über
1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,
2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2)
2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3)
3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.
§ 11 (Fn 4)
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.
(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.
(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Bereich zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.
§ 14
Praktische Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Behandlungsbereich seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie.
(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
,,sehr gut" |
(1), |
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
,,gut" |
(2), |
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
,,befriedigend" |
(3), |
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
,,ausreichend" |
(4), |
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
,,mangelhaft" |
(5), |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
,,ungenügend" |
(6), |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.
§ 16
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.
§ 17
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
§ 18
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)
§ 19
Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
§ 22
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)
,,Fachkrankenschwester für den Operationsdienst",
,,Fachkrankenpfleger für den Operationsdienst",
,,Fachkinderkrankenschwester für den Operationsdienst",
,,Fachkinderkrankenpfleger für den Operationsdienst".
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 4 Nr. 1 geführt werden.
§ 23 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen
(1) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.
(2) Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn ein gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 27. 11. 1979, geändert am 24. 4. 1991, anerkannter Weiterbildungslehrgang ausweislich eines von der DKG anerkannten Zeugnisses oder einer Anerkennungsurkunde der DKG erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Kreis, die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für den Operationsdienst oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesem Bereich der Kranken- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis, die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
§ 24 (Fn 5)
Gleichwertigkeit der Weiterbildung
(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken (Fn 8). Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen."
§ 25 (Fn 6)
Gebühren
Die Gebühr für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte beträgt 700 Euro. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 103 Euro.
§ 26 (Fn 7)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)
Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1995 S. 296, geändert durch Artikel 24 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003. |
SGV. NW. 2124. |
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GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995. |
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§ 11 Abs. 2 und § 23 geändert durch Artikel 24 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 24 neu eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. |
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§ 25 (alt § 24) umbenannt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; neugefasst durch Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003. |
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§ 26 (alt § 25) umbenannt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. |
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§ 24 Abs. 3 Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG. |