2124Anlagen

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
zu Fachkrankenschwestern, -pflegern,
Fachkinderkrankenschwestern, -pflegern,
Fachaltenpflegerinnen und -pflegern
in der Psychiatrie (WeiVPsy)

Vom 11. April 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 270) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1
Ziele der Weiterbildung

(1) Psychiatrische Pflege begleitet und unterstützt Menschen mit Gesundheitsproblemen, deren Selbstpflegefähigkeiten nicht mehr ausreichen (Beziehungspflege). Psychiatrische Pflege übernimmt ganz oder teilweise die bei der Behandlung psychiatrischer Erkrankungen notwendigen pflegerischen Fertigkeiten. Dabei ist die psychische, physische, soziale und kulturelle Situation des einzelnen Menschen und sein soziales Umfeld (Ganzheit) zu berücksichtigen.

(2) Die Weiterbildung soll Pflegekräfte mit ihren vielfältigen Aufgaben in der Psychiatrie vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezuges vermitteln.

Die Weiterbildung soll neben der Vertiefung der allgemeinen Grundqualifikation für die Fachpflege in der Allgemeinen Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Gerontopsychiatrie qualifizieren.

(3) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte zählt die stationäre, teilstationäre und ambulante pflegerische Versorgung psychisch Kranker. Sie setzt insbesondere voraus:

1. geplante psychiatrische Pflege unter Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Belange des kranken Menschen und des Pflegeprozesses,

2. präventive und begleitende Gesundheitsberatung,

3. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im therapeutischen Team,

4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegefachkräften und des sonstigen Pflegepersonals, von Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschülerinnen/-schülern sowie von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Altenpflegeausbildung.

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit einem Fachkrankenhaus oder einer Fachabteilung für Psychiatrie verbunden ist, in der psychisch Kranke stationär, teilstationär und ambulant behandelt und versorgt werden,

2. von einer Krankenschwester/einem Krankenpfleger oder einer Altenpflegerin/einem Altenpfleger mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger für Psychiatrie mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)

5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. je Teilnehmerin und Teilnehmer im stationären und teilstationären Bereich mindestens fünf, im ambulanten Bereich mindestens zwei Patienten nachweist,

7. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

8. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

§ 3
Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 850 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1 540 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 Krankenpflegegesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes - Altpflg - vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 335) genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit als Krankenschwester oder -pfleger oder als Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder als Altenpflegerin oder -pfleger, davon mindestens ein Jahr in der Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Gerontopsychiatrie.

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

§ 6
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 8
Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2)

2. eine Bescheinigung über die Praktika nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3)

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 11 (Fn 4)
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

§ 12
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.3 geprüft. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf das gewählte Spezialgebiet der Psychiatrie. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

§ 14
Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem psychiatrischen Behandlungsbereich der Weiterbildungsstätte seine psychiatrisch-pflegerische Arbeit dar und begründet sie.

(2) Der praktische Teil soll je Prüfling 6 Stunden nicht überschreiten. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut"

(1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut"

(2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigend"

(3),

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

,,ausreichend"

(4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft"

(5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend"

(6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

§ 16
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse und besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 18
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)

§ 19
Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 20
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertig stellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 21
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 22
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis, die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)

,,Fachkrankenschwester für psychiatrische Pflege",

,,Fachkrankenpfleger für psychiatrische Pflege",

,,Fachkinderkrankenschwester für psychiatrische Pflege",

,,Fachkinderkrankenpfleger für psychiatrische Pflege",

,,Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege",

,,Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege".

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nr. 1 geführt werden.

§ 23 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.

(2). Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger, Fachaltenpflegerinnen und -pfleger können auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(3) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für psychiatrische Pflege oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in der psychiatrischen Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

§ 24 (Fn 5)
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 gilt für Personen, die den Abschluss der aus Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten einschlägigen Ausbildungsgänge nachweisen, als erfüllt.

(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene einschlägige Ausbildung oder Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine einschlägige Aus- oder Aus- und Weiterbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegesetz – AltPflG) vom 17. November 2002 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4410), und zu der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweisen. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang ist zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung ist abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Über den Antrag ist spätestens 4 Monate nach Vorlage des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden.

(5) Wird von der antragstellenden Person verlangt, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden soll, prüft der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuvor, ob die von der antragstellenden Person während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken (Fn 8). Der Kreis oder die kreisfreie Stadt trifft die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht. Die antragstellende Person hat das Recht, zusätzlich zu der Berufsbezeichnung nach dieser Verordnung ihre im Mitgliedstaat geführte Ausbildungsbezeichnung und ihre Abkürzung im Aufnahmestaat zu führen.

(6) Die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist, gilt als ausreichender Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG). Soweit diese Bescheinigungen von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nicht ausgestellt werden, sind sie durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen. Die im Mitgliedsstaat geforderte Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit gilt als ausreichender Nachweis und als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Wird im Mitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs ein solches Zeugnis nicht verlangt, ist eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sind.

§ 25 (Fn 6)
Gebühren

Die Gebühr für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte beträgt 700 Euro. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Gebühr für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 103 Euro.

§ 26 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Hinweis
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. S. 323, geändert durch Artikel 27 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 5 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 und § 23 geändert durch Artikel 27 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 24 neu eingefügt durch Art. 5 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 6

§ 25 (alt § 24) umbenannt durch Art. 5 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; neugefasst durch Art. 2 d. VO v. 1.7.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 19. Juli 2003.

Fn 7

§ 26 (alt § 25) umbenannt durch Art. 5 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 8

§ 24 Abs. 5 Satz 1 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG.


Anlagen