Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin
und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
(GesKrPflassAPrV)

Vom 6. Oktober 2008 (Fn 1)

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin
und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
(GesKrPflassAPrV)

Teil 1
Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die Antrag stellende Person

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit erfolgreich abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person eine mindestens 3-jährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes abgeleistet und

a) die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

b) die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamte im Bundesgrenzschutz oder

c) eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes bestanden hat.

(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach § 1.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nach Absatz 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen sind.

(5) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Teil 2
Ausbildung

§ 3
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1. die folgenden Aufgaben auszuführen:

a) Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften,

b) hauswirtschaftliche und persönliche Unterstützung von kranken und behinderten Menschen bei der eigenständigen Lebensführung,

c) Maßnahmen der Gesundheitsförderung,

d) einfache Krankenbeobachtung und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte (z.B. Puls, Temperatur, Blutdruck und Blutzucker),

e) Feststellung akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Maßnahmen,

f) Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher An- bzw. Verordnung,

g) Vorbereitung und Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten (z.B. Katheter, Sonden) sowie einfacher Verbandswechsel,

h) Verabreichung von Sondennahrung über die PEG,

i) physikalische Maßnahmen (z.B. Auflegen von Wärmeträgern, Wärmeanwendungen),

j) Dokumentation der erbrachten Leistungen.

2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.

3. bei der Unterstützung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.

§ 4
Ausbildungsstätten

(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt.

(2) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule müssen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG und über den Grad „Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.

2. Eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte nach Nummer 1 ist nachzuweisen.

3. Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel liegt beim Schulträger.

§ 5
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform 1 Jahr, in Teilzeitform höchstens 2 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.

(2) Die einjährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.100 Stunden.

(3) Während der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 ist in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

§ 6
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist

1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 7
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 angerechnet werden, wenn die Sanitätsprüfung und der fachliche Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamte im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes bestanden wurde.

§ 8
Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu 6 Wochen und

2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu zehn Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Teil 3
Prüfungsbestimmungen

§ 9
Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Der Vorsitz des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. Einer fachlich geeigneten Vertretung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der Leitung der Schule,

3. der fachlich prüfenden Personen, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens

a) eine fachlich prüfende Person Lehrkraft und

b) eine fachlich prüfende Person Ärztin oder Diplom-Medizinpädagogin oder Arzt oder Diplom-Medizinpädagoge ist.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die fachlich prüfenden Personen und deren Stellvertretungen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,

2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß Anlage 2.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12
Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 13
Benotung

Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 14
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 15
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Prüfungsvorsitz den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16
Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Prüfungsvorsitz. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 17
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 18
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 19
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen durchführen,

2. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten,

3. Pflegehandeln an rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.

Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 45 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von der Schule beim Prüfungsvorsitz eingereicht, der auf dieser Grundlage die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einer fachlich prüfenden Person zu benoten. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Prüfungsvorsitz im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtarbeiten bildet der Prüfungsvorsitz die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.

§ 20
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflegebegleitende Krankenbeobachtung einschließlich Erkennen unmittelbarer vitaler Gefährdungen durchführen sowie lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten,

2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen assistieren,

3. bei der eigenständigen Lebensführung unterstützen und begleiten,

4. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,

5. in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu 5 geprüft. In den Themenbereichen soll der Prüfling nicht länger als jeweils 10 Minuten geprüft werden.

(2) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einer fachlich prüfenden Person abgenommen und benotet. Der Vorsitz ist berechtigt, sich in allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 21
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientin oder eines Patienten in einer stabilen Pflegesituation. Der Prüfling übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz gemäß § 3 auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Praxisbereichs, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachlich prüfende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer fachlich prüfenden Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a abgenommen und benotet. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Prüfungsvorsitz im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

Teil 4
Zuständigkeiten, Sonderregelungen,
Bußgeld- und Übergangsvorschriften, Geltungsdauer

§ 22
Zuständige Behörden, Aufgaben

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Ihnen wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.

(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG.

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

§ 24
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV – vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), gilt als Erlaubnis nach § 1 dieser Verordnung.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung als „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe wird auf Antrag, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 dieser Verordnung erteilt.

§ 25
Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), oder aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV – vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. § 24 Abs. 1 Satz 2 KrPflG gilt entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt sind, die seit Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV – vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8),

a) eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder

b) die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I. S. 1442), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder

c) an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen worden ist und diese erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 gelten ebenfalls als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt sind, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV – vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), erfüllen.

§ 26
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen – KrPflhiAPrV – vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2120