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Gesetz
über die Berufsbezeichnung
,,Lebensmittelchemiker"
Vom 7. März 1978 (Fn 1)
§ 1
Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" oder ,,Lebensmittelchemikerin" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
§ 2
Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Universität, Technischen Hochschule oder Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern abgeleistet,
2. nach Abschluß des Studiums eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten an einem öffentlichen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt erhalten,
3. die Erste und die Zweite staatliche Prüfung für Lebensmittelchemiker bestanden und
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemiker abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 3 (Fn 2)
Zuständigkeiten
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 4 (Fn 3)
Ausbildung und Prüfung
(1) Das Ministerium erläßt als Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker. Darin werden die Grundzüge des wissenschaftlichen Studiums nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Nähere über die Erste staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung sowie das Nähere über die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und die Zweite staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
1. das Studium,
die Regel- und Mindeststudienzeiten bis zur Zwischenprüfung und bis zur Ersten staatlichen Prüfung, Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Ersten staatlichen Prüfung zu erbringenden Leistungsnachweise, die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,
2. die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, das Verfahren und die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung,
Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Zweiten staatlichen Prüfung zu erbringenden Leistungsnachweise,
die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit oder Ausbildung,
3. die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, die Bildung von Prüfungskommissionen, ihre Zuständigkeit und ihre personelle Zusammensetzung,
das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der fachbezogenen Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
die Ermittlung und Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen,
des Rücktritts von der Prüfung und von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen der Prüfungen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann darüber hinaus bestimmen, daß die Zweite staatliche Prüfung oder einzelne Prüfungsleistungen im letzten Monat der praktischen Ausbildung stattfinden.
§ 5 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" oder ,,Lebensmittelchemikerin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde.
§ 6
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1.
(2) Für Personen, die nach Inkrafttreten (Fn 4) des Gesetzes das Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie aufnehmen, sind die Ausbildungsvorschriften dieses Gesetzes verbindlich. Personen, die zu diesem Zeitpunkt das Studium bereits aufgenommen und die praktische Ausbildung noch nicht begonnen haben, können beantragen, das Studium ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen. Studienleistungen, die im Studiengang Lebensmittelchemie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Ein im Studiengang Lebensmittelchemie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandenes Vorexamen wird als Zwischenprüfung anerkannt; Studienleistungen, die vor dem Vorexamen erbracht worden sind, werden auf die nach der Zwischenprüfung zu erbringenden Studienleistungen angerechnet, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Wer bei Inkrafttreten (Fn 4) dieses Gesetzes die praktische Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften begonnen hat oder sie innerhalb von zwölf Monaten beginnt und sich bis zum Ablauf von 26 Monaten nach dem Beginn der praktischen Ausbildung zur Hauptprüfung meldet, erhält nach bestandener Hauptprüfung die Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes. Ausnahmsweise können diese Fristen verlängert werden, wenn sie aus nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fn 1 | GV. NW. 1978 S. 88, geändert durch Art. 18 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Artikel 28 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). |
§ 3 und § 5 geändert durch Artikel 28 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 28 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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GV. NW. ausgegeben am 15. März 1978. |