2125Anlagen

Verordnung
über die Durchführung des Gesetzes
über die Berufsbezeichnung
,,Lebensmittelchemiker" (LMChVO)

Vom 27. April 1978 (Fn 1)

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" vom 7. März 1978 (GV. NW. S. 88) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Studium und praktische Ausbildung

§ 1

Gliederung der Ausbildung

§ 2

Wissenschaftliches Studium

§ 3

Praktische Ausbildung

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 4

Einrichtung von Prüfungskommissionen

§ 5

Zuständige Prüfungskommission

§ 6

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

§ 7

Meldung zur Prüfung

§ 8

Versagung der Zulassung

§ 9

Prüfungsverfahren

§ 10

Prüfungstermine

§ 11

Rücktritt und Versäumnis

§ 12

Ordnungsverstöße

§ 13

Bestehen und Wiederholung

§ 14

Zeugnisse und Mitteilungen

Dritter Abschnitt
Besondere Prüfungsvorschriften

§ 15

Zwischenprüfung

§ 16

Erste staatliche Prüfung

§ 17

Zweite staatliche Prüfung

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen und Zuständigkeiten

§ 18

Anrechnung und Anerkennung

§ 19

Inkrafttreten

Anlagen

Erster Abschnitt
Studium und praktische Ausbildung

§ 1
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker umfaßt

1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität, Technischen Hochschule oder Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland von in der Regel acht Semestern, mindestens von sieben Semestern;

2. eine zusammenhängende praktische Ausbildung von zwölf Monaten;

3. folgende Prüfungen:

a) die staatliche Zwischenprüfung,

b) die Erste staatliche Prüfung,

c) die Zweite staatliche Prüfung.

(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Nr. 3 können abgelegt werden:

1. die Zwischenprüfung nach einem Studium der Lebensmittelchemie von in der Regel vier Semestern, mindestens von drei Semestern;

2. die Erste staatliche Prüfung nach einem Studium der Lebensmittelchemie von vier Semestern nach Bestehen der Zwischenprüfung;

3. die Zweite staatliche Prüfung nach Bestehen der Ersten staatlichen Prüfung und der sich anschließenden praktischen Ausbildung.

§ 2
Wissenschaftliches Studium

(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die es dem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck über die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten praktischen Übungen und Seminare hinaus vorbereitende und begleitende theoretische Unterrichtsveranstaltungen und Exkursionen zu den in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Themenbereichen durch. Die Hochschule kann die Teilnahme an den praktischen Übungen von der Teilnahme an theoretischen Unterrichtsveranstaltungen und Exkursionen abhängig machen, sofern der Unterrichtsstoff dies erfordert. (Anlagen 1, 2, 3)

(2) In den praktischen Übungen soll die Fähigkeit zur selbständigen praktischen Tätigkeit vermittelt werden. Soweit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt werden.

(3) Der Studierende weist seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 genannten praktischen Übungen und Seminaren durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nach. (Anlage 4)

§ 3 (Fn 3)
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet nach dem Bestehen der Ersten staatlichen Prüfung an dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt statt. Sie beträgt 12 Monate. Eine praktische Ausbildung in einer chemischen Untersuchungsstelle der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf diese Ausbildungszeit angerechnet.

(2) Soweit das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt die praktische Ausbildung nicht selbst durchführt, kann es die Praktikanten im Rahmen seiner Ausbildungszuständigkeit

1. einem anderen öffentlichen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt,

2. bis zu vier Monaten

a) der Lebensmittelwirtschaft,

b) einem Handelslabor,

c) einem Hochschullabor oder

d) einer sonstigen Forschungseinrichtung

und

3. bis zu zwei Monaten

a) einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde,

b) einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt,

c) einer Bezirksregierung,

d) dem Landesumweltamt oder

e) einem Staatlichen Umweltamt

zuweisen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt es in diesen Fällen Vereinbarungen über die Ausbildungsstätte, den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.

(3) Während der praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören sämtliche lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Aufgaben. Die Ausbildung muß in der Regel von einem Lebensmittelchemiker geleitet werden. Der Praktikant hat seine Arbeitskraft zu ganztägiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Er darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern.

(4) Die praktische Ausbildung kann bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission über eine ggf. erforderliche, angemessene Verlängerung der Ausbildung.

(5) Der Praktikant erhält über die jeweilige Ausbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 dieser Verordnung. Dies gilt nicht für den Zeitraum des praktischen Teils der Zweiten staatlichen Prüfung. (Anlage 5)

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 4 (Fn 4)
Einrichtung von Prüfungskommissionen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fn 5) bildet für die Zwischenprüfung und die Erste staatliche Prüfung Prüfungskommissionen bei den Hochschulen, an denen ein Studium gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 angeboten wird. Die Hochschulen unterbreiten dazu Vorschläge. Für die Zweite staatliche Prüfung bildet er eine Prüfungskommission beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster. Er kann weitere Prüfungskommissionen auch bei anderen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämtern einrichten.

§ 5
Zuständige Prüfungskommission

(1) Die Zwischenprüfung und die Erste staatliche Prüfung sind vor der Prüfungskommission bei der Hochschule abzulegen, an der der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert hat.

(2) Die Zweite staatliche Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission für die Zweite staatliche Prüfung abgelegt werden.

(3) Wiederholungsprüfungen sind vor der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Prüfung oder das Prüfungsfach nicht bestanden worden ist.

(4) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen können in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und anordnen.

§ 6
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie deren Stellvertreter werden vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fn 5) für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und bei der Zwischenprüfung und der Zweiten staatlichen Prüfung aus zwei, bei der Ersten staatlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern und deren Stellvertretern sind für die Zwischenprüfung und die Erste staatliche Prüfung Hochschullehrer und, soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, wissenschaftliche Mitarbeiter mit eigenverantwortlicher Lehrtätigkeit, für die Zweite staatliche Prüfung Lebensmittelchemiker zu bestellen.

§ 7 (Fn 6)
Meldung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind beizufügen

1. die Geburtsurkunde,

2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

3. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

4. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Ersten staatlichen Prüfung sind beizufügen

1. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

2. das Zeugnis über die Zwischenprüfung, eine nach § 18 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfung oder eine nach § 18 Abs. 1 oder 3 gleichstehende Prüfung,

3. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen praktischen Übungen und Seminaren.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Zweiten staatlichen Prüfung sind beizufügen

1. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

2. das Zeugnis über die Erste staatliche Prüfung, eine gemäß § 18 Abs. 1 gleichstehende oder gemäß § 18 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfung.

3. die Nachweise über die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 5.

(6) Die für die Zulassung zur Ersten staatlichen Prüfung gemäß Abs. 4 Nr. 3 zu erbringenden Nachweise müssen nach Bestehen der Zwischenprüfung erworben sein.

(7) Soweit der Prüfungsbewerber die in Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 vorgeschriebenen Nachweise bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht erworben hat, können sie in einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zur Zweiten staatlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zum Beginn der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen: sie muß dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens zu Beginn der Prüfung vorliegen.

(8) Bei der Meldung zur Ersten staatlichen Prüfung bestimmt der Bewerber aus den in der Anlage 7 zu dieser Verordnung genannten Wahlfächern ein Fach als Wahlpflichtfach für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Bestimmung des Wahlpflichtfachs kann nach der Zulassung zur Prüfung nicht mehr geändert werden. (Anlage 7)

§ 8
Versagung der Zulassung

Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Prüfungsbewerber

a) den Antrag auf Zulassung nicht rechtzeitig stellt und einen ausreichenden Grund für die Fristversäumnis nicht glaubhaft macht oder der Stand des Verfahrens seine Teilnahme nicht zuläßt oder

b) die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig beibringt;

2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf (§ 13 Abs. 2 und 3) oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik nicht abgeschlossen oder endgültig nicht bestanden ist.

§ 9
Prüfungsverfahren

(1) In der Zwischenprüfung wird mündlich, in der Ersten und Zweiten staatlichen Prüfung wird praktisch und mündlich geprüft.

(2) Die Prüflinge sind bei den mündlichen Prüfungsfächern in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen (Gruppenprüfung). In Ausnahmefällen kann auch bei einer mündlichen Prüfung einzeln geprüft werden (Einzelprüfung). Bei den praktischen Prüfungsfächern werden die Prüflinge einzeln geprüft.

(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Dauer der Zwischenprüfung und des mündlichen Teils der Ersten und Zweiten staatlichen Prüfung anwesend zu sein (Kollegialprüfung). In den praktischen Prüfungsfächern ist gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt und ihnen geeignete praktische Aufgaben gestellt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Zu den mündlichen Prüfungen hat er jeweils bis zu zehn Personen, die sich im gleichen Ausbildungsabschnitt befinden, als Zuhörer zuzulassen. Der Prüfling kann der Zulassung von Zuhörern bei seiner Prüfung widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüflinge.

(5) Die Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(7) Für jedes Prüfungsfach ist bei der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, bei der praktischen Prüfung von dem jeweiligen Prüfer, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, bei der praktischen Prüfung von dem jeweiligen Prüfer zu unterzeichnen. (Anlage 6)

§ 10 (Fn 7)
Prüfungstermine

(1) Der Prüfungstermin wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt.

(2) Der praktische Teil der Zweiten staatlichen Prüfung der Lebensmittelchemiker findet im letzten Monat des Praktikums in einem öffentlichen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt statt. Danach erfolgt die mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission für die Zweite staatliche Prüfung.

(3) Wiederholungsprüfungen beginnen innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 4 bestimmten Frist.

(4) Der Prüfling wird spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission gegen Empfangsbekenntnis geladen. In der Ladung sind die Prüfer zu benennen.

§ 11
Rücktritt und Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung, von mehreren Prüfungsfächern oder von einem Prüfungsfach genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung, von mehreren Prüfungsfächern oder von einem Prüfungsfach nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note 6 bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufgabe eines praktischen Prüfungsfaches nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 12
Ordnungsverstöße

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das betreffende Prüfungsfach oder die ganze Prüfung mit der Note 6 bewertet werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des jeweiligen Prüfers. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Bestehen und Wiederholung

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erzielt worden ist.

(2) Jedes nicht bestandene Prüfungsfach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden.

(3) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so darf der Prüfling auch nach einem erneuten Studium der Lebensmittelchemie oder einer erneuten praktischen Ausbildung nicht zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

(4) Ist die Prüfung in einem oder mehreren Fächern zu wiederholen, so bestimmt die Prüfungskommission die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen ist. Die Frist beträgt für ein mit der Note 5 bewertetes Prüfungsfach mindestens zwei Monate, für ein mit der Note 6 bewertetes Prüfungsfach mindestens fünf Monate. Eine Frist von mehr als zwölf Monaten darf nicht bestimmt werden.

(5) Zur Wiederholung der Prüfung in einem oder mehreren Fächern wird der Prüfling von Amts wegen geladen.

§ 14
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 8 bis 10 zu dieser Verordnung. (Anlagen 8 bis 10)

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben und die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen ist. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 13 Abs. 2 und 3), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling auch nach erneutem Studium der Lebensmittelchemie oder einer erneuten praktischen Ausbildung zu einer Prüfung nach dieser Verordnung nicht zugelassen werden kann.

(4) Das Nichtbestehen einer Prüfung wird im Studienbuch oder in anderen von der Hochschule zum Nachweis von Studienzeiten ausgestellten Unterlagen vermerkt. Das endgültige Nichtbestehen ist besonders zu vermerken.

Dritter Abschnitt
Besondere Prüfungsvorschriften

§ 15
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1. Anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie

2. Physik

3. Biologie

Grundlagen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Botanik.

(2) Bei Gruppenprüfungen soll die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit etwa 90 Minuten betragen. Einzelprüfungen dauern etwa 120 Minuten. Von der Prüfungszeit soll etwa die Hälfte auf das erste Prüfungsfach und je ein Viertel auf die beiden anderen Prüfungsfächer entfallen. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

§ 16
Erste staatliche Prüfung

(1) Die Erste staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil wird nach dem praktischen Teil geprüft. Zwischen beiden Teilen darf ein Zeitraum von höchstens acht Wochen liegen. Die Frist kann vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus wichtigem Grund verlängert werden.

(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1. Lebensmittelchemie,

2. Chemisch-toxikologische Analytik,

3. Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen.

(3) Im praktischen Teil werden den Prüflingen von den jeweiligen Prüfern im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Aufgaben gestellt. Sie sind so zu wählen, daß der praktische Teil in vier Wochen abgeschlossen werden kann. Bei Bekanntgabe einer Aufgabe ist die Frist anzugeben, innerhalb der die gestellte Aufgabe auszuführen ist. Der Prüfling hat die Aufgabe unter Aufsicht des Prüfers oder dessen Beauftragten auszuführen und über die Untersuchungsergebnisse täglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Aufsichtsführenden gegenzuzeichnen ist. In einem schriftlichen Bericht zu jeder Aufgabe hat der Prüfling den Arbeitsgang genau zu beschreiben und die Ergebnisse zusammenzufassen. Er hat die benutzte Literatur anzugeben und zu erklären, daß er die Aufgabe ohne fremde Hilfe ausgeführt hat. Der Bericht ist innerhalb von drei Tagen nach Ausführung der Aufgabe dem Prüfer oder dessen Beauftragten zu übergeben.

(4) Der mündliche Teil umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1. Lebensmittelchemie

Chemie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und des Wassers unter Berücksichtigung technologischer, chemisch-toxikologischer und ökologisch-chemischer Fragen sowie wesentliche Grundzüge der Ernährungswissenschaft und angewandten Biochemie

2. Botanik der Lebensmittel

3. Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie.

4. Wahlpflichtfach gemäß Anlage 7 nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebotes.

(5) Für den mündlichen Teil gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Jedoch soll etwa ein Drittel der Prüfungszeit auf das erste Prüfungsfach und die verbleibende Prüfungszeit zu etwa gleichen Teilen auf die übrigen Prüfungsfächer entfallen.

§ 17 (Fn 8)
Zweite staatliche Prüfung

(1) Die Zweite staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Prüfungsfächer:

1. Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Lebensmittels;

2. Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes;

3. Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers.

§ 16 Abs. 3 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; die Berichte sind im Untersuchungsamt während einer zusammenhängenden Bearbeitungszeit von bis zu acht Stunden unter Ausschluß fremder oder unzulässiger Hilfe zu erstellen und dem Prüfer oder dessen Beauftragten spätestens bis zum Ablauf dieser Frist zu übergeben. Die Berichte zum ersten und zweiten Prüfungsfach sind in der für die amtliche Lebensmittelüberwachung erforderlichen Form abzufassen.

(3) Der mündliche Teil besteht aus dem Prüfungsfach Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung. Die Prüfung soll für einen Prüfling etwa dreißig Minuten dauern. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen und Zuständigkeiten

§ 18
Anrechnung und Anerkennung

(1) Die in den anderen Ländern der Bundesrepublik auf Grund der dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Lebensmittelchemiker abgelegten Prüfungen stehen den Prüfungen nach dieser Verordnung gleich.

(2) Der Vorsitzende der nach § 5 zuständigen Prüfungskommission kann Zeiten eines verwandten Studiums in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Studiums der Lebensmittelchemie oder eines verwandten Studiums im Ausland auf das in dieser Verordnung vorgesehene Studium ganz oder teilweise anrechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Für die Anerkennung von Prüfungen gilt Satz 1 entsprechend mit Ausnahme der Zweiten staatlichen Prüfung.

(3) Der staatlichen Zwischenprüfung nach dieser Verordnung steht der Zweite Prüfungsabschnitt der pharmazeutischen Prüfung gleich.

(4) Die Teilnahme an den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Nr. 1-4 aufgeführten praktischen Übungen braucht nicht nachzuweisen, wer die Vorprüfung für Diplomchemiker oder Diplomingenieure der Fachrichtung Chemie bestanden hat. Er ist von der Zwischenprüfung in den Fächern Chemie und Physik befreit. Er kann abweichend von § 7 Abs. 6 die für die Zulassung zur Ersten staatlichen Prüfung zu erbringenden Nachweise bereits vor bestandener Zwischenprüfung erwerben. Vor Beginn des mikroskopischen Praktikums (Anlage 2) muß die Zwischenprüfung bestanden sein.

§ 18 a (Fn 9)
Zuständigkeiten

(1) Zuständig im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung ,Lebensmittelchemiker' ist

1. für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 des Gesetzes die Bezirksregierung,

2. für die Einstellung der Praktikanten die Bezirksregierung Münster auf Vorschlag des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes.

(2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder, wenn eine Zuständigkeit danach nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder, wenn eine Zuständigkeit auch danach nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. Ist eine Zuständigkeit auch danach nicht gegeben, so ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.

§ 19 (Fn 11)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 10). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 210, geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 4

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 5

geändert aufgrund veränderter Zuständigkeiten (siehe § 4 Abs. 3 LOG v. 10. 7. 1962 - SGV. NW. 2005 - in Verb. mit Nr. II - 5.2 der Bek. über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 22. 2. 1981 - GV. NW. S. 134).

Fn 6

§ 7 Abs. 5 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 7

§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 9

§ 18 a eingefügt durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1978.

Fn 11

§ 19 Satz 2 angefügt durch Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 


Anlagen