2125

Gesetz
über den Vollzug des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständerechts
(LMBVG-NRW)

Vom 19. März 1985 (Fn 1)

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit nicht die Landesregierung nach § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft. Sie ist auch zuständige Behörde für die Überwachung nach sonstigen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts. Die Wahrnehmung der Aufgaben ist einer Dienststelle zu übertragen, in der wissenschaftlich ausgebildete Personen im Sinne des § 2 tätig sind. Die Dienststelle führt die Bezeichnung ,,Lebensmittelüberwachungsamt", auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und die Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens bleiben unberührt.

(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 dieses Gesetzes, §§ 53 und 54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 69 des Weingesetzes, §§ 46, 47 und 49 des Milchgesetzes, § 10 des Margarinegesetzes sowie § 21 des Getreidegesetzes, soweit dieses Gesetz von Landesbehörden auszuführen ist.

§ 2 (Fn 3)
Wissenschaftlich ausgebildete Personen,
Lebensmittelkontrolleure, Wein- und
Spirituosenkontrolleure

(1) Die Kreisordnungsbehörde führt die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 mit Tierärzten, Lebensmittelchemikern und Ärzten durch. Diese haben die erforderlichen Feststellungen durch Probenahmen, Prüfungen, Untersuchungen, Betriebsbesichtigungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen sowie damit zusammenhängende Gutachten zu fertigen. Betriebsbesichtigungen, Probenahmen und die Durchführung sonstiger Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) können auch Lebensmittelkontrolleuren zur selbständigen Durchführung übertragen werden.

(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 58 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 3 (Fn 3)
Untersuchungseinrichtungen

(1) Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes, der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter, der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, der Medizinaluntersuchungsämter und -stellen oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen.

(2) Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg und Detmold sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster sind für den Regierungsbezirk örtlich zuständig, in dem sie liegen; das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Krefeld ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln örtlich zuständig. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann einem Veterinäruntersuchungsamt einzelne Untersuchungsaufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Veterinäruntersuchungsamtes zuweisen. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags zu bestimmen, für welche Untersuchungen die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt zu beauftragen sind.

(3) Der Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags

1. für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,

2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter zu regeln, daß die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,

3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.

§ 4 (Fn 3)
Proben

Das Ministerium und die Bezirksregierungen können befristete Weisungen über die Zahl der von einzelnen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung und die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungseinrichtungen erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 9 des Ordnungsbehördengesetzes nicht gegeben sind. Diese Weisungen können insbesondere der Feststellung, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, oder der Feststellung der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung durch Schadstoffe oder Zusatzstoffe dienen.

§ 5
Anordnungen im Einzelfall

(1) Wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, daß ein Lebensmittel, ein Tabakerzeugnis, ein kosmetisches Mittel oder ein sonstiger Bedarfsgegenstand entgegen den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts hergestellt, in den Verkehr gebracht oder behandelt wurde oder wird, kann die Kreisordnungsbehörde im Einzelfall anordnen, daß der Verantwortliche eine Prüfung durchführt oder durchführen läßt. Sie kann verbieten, daß Sachen in den Verkehr gebracht werden, bis eine nach Satz 1 angeordnete Prüfung durchgeführt worden ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann ein Lebensmittel, ein Tabakerzeugnis, ein kosmetisches Mittel oder einen sonstigen Bedarfsgegenstand sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß

a) die Sache entgegen lebensmittelrechtlichen Vorschriften hergestellt oder behandelt worden ist und in den Verkehr gebracht wird oder

b) die Sache zu einer Schädigung der Gesundheit führen kann.

§ 6
Pflanzen und Pflanzenteile

(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 5 sowie sinngemäß die §§ 41 bis 43 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, daß sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 7 (Fn 3)
Untersuchung zurückgelassener Proben

(1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zurückgelassen sind, sind nur private Sachverständige befugt, die von der Bezirksregierung hierfür auf Antrag zugelassen sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Die von einer Bezirksregierung erteilte Zulassung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Es dürfen nur Personen als Sachverständige zugelassen werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind auf Unparteilichkeit zu verpflichten. Wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist, darf nicht privater Sachverständiger sein.

(3) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muß die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, daß die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Wenn die zurückgelassene Probe verändert oder der Probebeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muß im Gutachten darauf hingewiesen werden.

(4) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 8
Ausstellung von Bescheinigungen

Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.

§ 9 (Fn 3)
Mitteilungen

Das Ministerium und das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit können die Kreise und kreisfreien Städte sowie die öffentlichen, nicht kommunalen Medizinaluntersuchungsämter und -stellen anweisen, ihnen oder dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Mitteilungen über die Durchführung der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zu machen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie bestimmen jeweils Inhalt und Form der Mitteilung. Die Mitteilungen müssen so anonymisiert sein, daß sie Auskunftspflichtigen oder Betroffenen nicht mehr zugeordnet werden können. Das Unterrichtungsrecht nach § 8 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.

§ 10
Kosten

Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 11 (Fn 3)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Sachen in den Verkehr bringt,

2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 12 (Fn 2)

§ 13 (Fn 3)
Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 259, geändert durch Artikel 29 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Fn 2

§ 12 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 2, § 3, § 4, § 7, § 9, § 11 und § 13 geändert durch Artikel 29 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.