Gesetz
über den Vollzug des Lebensmittel-,
Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts
(LFBRVG-NRW)
Vom 19. März 1985 (Fn 1)(Fn 6)
§ 1 (Fn 6)
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Der Vollzug des
a) Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),
b) Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,
c) vorläufigen Tabakgesetzes
obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.
§ 2 (Fn 4)
Kontrollpersonal
(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium
(Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Ministerium für Gesundheit und Soziales eine Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den
Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere
Bestimmungen über
1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des
Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der
praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236);
das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl
und Umfang der Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings
abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der
Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der
Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen
von Prüfungen und
3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.
(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen
Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die
amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen
Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
(Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
9. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des
Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
10. die Ermittlung und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses,
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten
Prüfung,
13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von
der Prüfung,
14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
15. die Fortbildung.
(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von
amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt
werden:
1. Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB
verbundene Tätigkeiten.
2. Entnahme von außerplanmäßigen Proben.
3. In Einzelhandelsbetrieben
3.1 die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die
Unterlagenprüfung,
3.2 die Kontrolle von Handelsklassen,
3.3 die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen
Temperaturen,
3.4 die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,
3.5 die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.
4. Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine
hygienisch empfindlichen Lebensmittel abgeben.
5. Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und
wissenschaftlichen Sachverständigen bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im
Rahmen der Überwachung von Betrieben im Bereich des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches.
6. Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen
Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4
gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) zu erlassen.
§ 3 (Fn 4)
Untersuchungseinrichtungen
(1) Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter sowie der integrierten Untersuchungsämter, die Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Tabakerzeugnisse durchführen (Untersuchungsämter) oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags
1. zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,
2. für die Untersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,
3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter zu regeln, dass die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,
4. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.
§ 4 (Fn 4)
Proben
Das Ministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz können befristete Weisungen über die Zahl der von einzelnen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung und die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungseinrichtungen erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 9 des Ordnungsbehördengesetzes nicht gegeben sind. Diese Weisungen können insbesondere der Feststellung, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, oder der Feststellung der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung durch Schadstoffe oder Zusatzstoffe dienen.
§ 5 (Fn 6)
Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes
Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.
§ 6 (Fn 6)
Pflanzen und Pflanzenteile
(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.
(2) Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, daß sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
§ 7 (Fn 4)
Untersuchung zurückgelassener Proben
(1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 43 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen sind, sind nur private Sachverständige befugt, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hierfür auf Antrag zugelassen sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erteilte Zulassung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Es dürfen nur Personen als Sachverständige zugelassen werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind auf Unparteilichkeit zu verpflichten. Wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist, darf nicht privater Sachverständiger sein.
(3) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muß die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, daß die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Wenn die zurückgelassene Probe verändert oder der Probebeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muß im Gutachten darauf hingewiesen werden.
(4) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 8
Ausstellung von Bescheinigungen
Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.
§ 9 (Fn 3, 6)
Datenübermittlung
Die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.
§ 10
Kosten
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
§ 11 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 12 (Fn 2)
Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen
(1) Den Gemeinden und
Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)
übertragen.
(2) Für Amtshandlungen nach
dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2
kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gewährung einfacher
Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die
Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei.
§ 13 (Fn 3)
Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 14 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
GV. NW. 1985 S. 259, geändert durch Artikel 29 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 83 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. Mai 2008. |
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§ 12 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. Mai 2008. |
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§ 9 und § 13 geändert durch Artikel 29 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 2, § 3, § 4, § 7 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§ 14 neu gefasst durch Artikel 83 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Überschrift und § 6 geändert und § 1, § 5 und § 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |