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Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1, 2)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:

Teil 1
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe

§ 1
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Detmold wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2008 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe“ (CVUA – OWL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Detmold.

§ 2
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn (Kommunen).

§ 3
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt sieben Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 4
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter der Chemischen Untersuchungsämter der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 5
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 250.000 Euro.

§ 6
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 7
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern

1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,

2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 2
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper

§ 8 (Fn 3)
Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.

(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper“ (CVUA-RRW) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(3) Zum Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt gehören im Regierungsbezirk Düsseldorf die Städte Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Kreis Wesel.

§ 9 (Fn 3)
Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Essen, Krefeld, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal und der Kreis Wesel (Kommunen).

§ 10 (Fn 3)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.

(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.

(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 11 (Fn 3)
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen und Umwelthygiene des Kreises Wesel wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 3)
Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 240.000 Euro.

§ 13 (Fn 3)
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 14 (Fn 3)
Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten; Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 740, in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; geändert durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2 

Überschrift geändert sowie Überschriften Teil 1 bis Teil 3 eingefügt durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 3

§§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.