Verordnung
über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
(VAPFaF)

Vom 20. November 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220), wird verordnet (Fn 2):

Inhaltsübersicht (Fn 2)

 

Teil 1
Ausbildungsgrundsätze

 

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 4

Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 5

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 6

Unterbrechung, Verlängerung

§ 7

Gestaltung der Ausbildung

§ 8

Leistungsnachweis

§ 9

Noten und Bewertungsgrundsätze

 

Teil 2
Praktischer Ausbildungsabschnitt

 

§ 10

Ausbildungsinhalte

 

Teil 3
Theoretischer Ausbildungsabschnitt

 

§ 11

Unterrichtsinhalte

§ 12

Leistungsnachweise

 

Teil 4
Abschlussprüfung

 

§ 13

Allgemeines, Zweck der Prüfung

§ 14

Prüfungsausschuss

§ 15

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 16

Entscheidung über die Zulassung

§ 17

Gliederung der Prüfung

§ 18

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19

Leitung und Aufsicht

§ 20

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 21

Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

 

Teil 5
Prüfungssergebnis

 

§ 22

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 23

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24

Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

§ 25

Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung

§ 26

Ausbildungs- und Prüfungsakten

 

Teil 6
Fortbildung

 

§ 27

Fortbildung

 

Teil 7
Schlussbestimmungen

 

§ 28

Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal

§ 29

Inkrafttreten, Befristung

Teil 1
Ausbildungsgrundsätze

§ 1
Ziel der Ausbildung

Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten unterstützen den amtlichen Tierarzt bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 5 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226/83) - nachfolgend VO (EG) Nr. 854/2004 genannt – in der jeweils geltenden Fassung befähigen.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin / zum amtlichen Fachassistenten kann eingestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3
Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),

2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung).

§ 4
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde benennt einen fachlich befähigten Beschäftigten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils einen Ausbilder und teilen diese Person dem Ausbildungsleiter mit.

(4) Der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.

§ 5
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechsundzwanzig Wochen. Sie richtet sich nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV, Teil B Nr. 2 der VO (EG) 854/2004 und umfasst mindestens neunhundert Stunden, davon mindestens vierhundert Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens fünfhundert Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 6
Unterbrechung, Verlängerung

Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die zwei Wochen übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass der Auszubildende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 7 (Fn 4)
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten wird in der Regel von der beauftragten Einrichtung durchgeführt. Abweichend davon kann der theoretische Lehrgang nach Zustimmung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Lernzielkataloges auch dezentral bei einer Anstellungsbehörde durchgeführt werden.

(2) Die praktische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht- und Zerlegungsbetrieben. Die praktische Ausbildung in Haltungsbetrieben erfolgt in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt der Landwirtschaftskammer NRW.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren theoretischen und / oder praktischen Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt.

(4) Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, im Übrigen von dem Auszubildenden.

(5) Über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten ist eine Teilnahmebescheinigung zu fertigen. Diese erstellt für den theoretischen Ausbildungsabschnitt die beauftragte Einrichtung, für die praktischen Ausbildungsabschnitte der jeweilige Ausbildungsleiter.

§ 8
Leistungsnachweis

(1) Während der Ausbildung ist im theoretischen Ausbildungsabschnitt als Leistungsnachweis die schriftliche Leistungskontrolle zu erbringen (§ 12 Abs. 1).

(2) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern.

§ 9
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Die Einzelleistungen sind unter Verwendung von vollen Punktzahlen wie folgt zu bewerten:

sehr gut = 15-14 Punkte =
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13-11 Punkte =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10-8 Punkte =
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7-5 Punkte =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4-2 Punkte =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1-0 Punkte =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

Teil 2
Praktischer Ausbildungsabschnitt

§ 10
Ausbildungsinhalte

(1) In der praktischen Ausbildung sind die in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV, Teil B Nr. 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ii und Buchstabe b Unterbuchstabe ii der VO (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes gemäß der Anlage zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt mindestens zehn Wochen und gliedert sich wie folgt:

1. vier Wochen vor Beginn des theoretischen Lehrgangs; davon eine Woche in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. vier Wochen zwischen den Modulen 1 und 2 des theoretischen Lehrgangs sowie

3. zwei Wochen im Anschluss an den theoretischen Ausbildungslehrgang.

Im Benehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ausbildungsstellen sind bei begründeten Ausnahmen Abweichungen zulässig, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtmindestausbildungsdauer von mindestens zehn Wochen gewahrt bleibt.

(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.

Teil 3
Theoretischer Ausbildungsabschnitt

§ 11
Unterrichtsinhalte

(1) Der theoretische Ausbildungsabschnitt umfasst fünfhundert Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und gliedert sich in zwei Module. Ausbildungsinhalt und -umfang ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtstundenzahl gewahrt bleibt.

§ 12
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu benotenden Einzelleistungen in den Bereichen

1. Kenntnisse in Bezug auf Haltungsbetriebe und Tierschutz,

2. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Haltungsbetriebe sowie Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe einschließlich Betrugsfragen,

3. Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und Physiologie,

4. Grundkenntnisse der Parasitologie und Mikrobiologie,

5. Grundkenntnisse der Pathologie und der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere einschließlich Seuchenlehre / Zoonose,

6. Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Lagerhygiene sowie der Arbeits- und Personalhygiene,

7. Fallstudien.

(2) Die schriftliche Leistungskontrolle gilt als bestanden, wenn die Gesamtbewertung aller Einzelleistungen nach § 9 mindestens „ausreichend“ beträgt.

Teil 4
Abschlussprüfung

§ 13 (Fn 4)
Allgemeines, Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt.

(2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 5 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 854/2004 besitzt.

§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

- ein Tierarzt des Landesamtes,

- ein Tierarzt einer Kreisordnungsbehörde,

- ein Vertreter der beauftragten Einrichtung oder ein Vertreter der Anstellungsbehörde.

Der Vertreter des Landesamtes ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (nachfolgend Vorsitzender). Dieser führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, für die Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfung ist der Prüfungsausschuss.

(4) Den Prüfungsort für die mündliche und praktische Prüfung legt der Vorsitzende fest. Dabei soll in der Regel die mündliche Prüfung an der beauftragten Einrichtung stattfinden. Die praktische Prüfung soll möglichst im Gebiet der Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.

(5) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Für den praktischen Teil bestimmt der Vorsitzende

- zwei Tierärzte der Kreisordnungsbehörden und

- einen Tierarzt des Landesamtes als Vorsitzenden, sofern er den Vorsitz nicht selbst führen kann.

§ 15 (Fn 5)
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Auszubildende reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind als beglaubigte Überdrucke beizufügen:

1. Teilnahmebescheinigung gemäß § 7 Abs. 5,

2. Leistungsnachweis gemäß § 8 Abs.1,

3. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1.

§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Auszubildenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

(3) Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil.

(2) In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Prüfling in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV, Teil B Nr. 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ii und Buchstabe b Unterbuchstabe ii der VO (EG) Nr. 854/2004 nachzuweisen, wobei die Prüfzeit je Prüfling in der Regel 60 Minuten je Prüfling nicht überschreiten soll.

(4) Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet.

§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie der beauftragten Einrichtung können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 19
Leitung und Aufsicht

(1) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Der Ablauf der mündlichen und der praktischen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift gemäß § 23 Abs. 3 aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(4) Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 21
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Über eine nicht bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

Teil 5
Prüfungsergebnis

§ 22 (Fn 3)
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird rechnerisch ermittelt, indem die Summe der in der mündlichen und praktischen Prüfung erzielten Punktwerte durch zwei geteilt wird.

(2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 23 (Fn 3)
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

(2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.

§ 24
Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 854/2004 besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Fachassistentin“ oder „amtlicher Fachassistent“ zu führen.

(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

§ 25
Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung

(1) Die Anstellungsbehörde meldet dem Prüfungsvorsitzenden den Prüfling für die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung.

(2) Die Einberufung des Prüfungsausschusses erfolgt sowohl für die mündliche als auch für die praktische Prüfung gemäß § 14 Abs. 5. Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Abschlussprüfung von dem Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über die Wiedererlangung der Befähigung.

§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsakten

(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.

(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.

Teil 6
Fortbildung

§ 27
Fortbildung

Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten sollen sich einer jährlichen Fortbildungsmaßnahme unterziehen. Die Dauer der jährlichen Fortbildung soll mindestens vier Stunden betragen und der theoretischen und praktischen Weiterbildung dienen. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.

Teil 7
Schlussbestimmungen
(Fn 2)

§ 28
Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Vorgaben der VO (EG) Nr. 854/2004 erworbene Befähigung zum amtlichen Fachassistenten oder zur amtlichen Fachassistentin gilt als Befähigung nach dieser Verordnung.

§ 29 (Fn 4)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2009; geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 2 

Eingangsformel, Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu Teil 7 berichtigt durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 3

§ 22 und § 23 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

§ 7, § 13, § 14 und § 29 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 5

§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.