Verordnung über
die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
für Großschadensereignisse in Krankenhäusern
im Land Nordrhein-Westfalen
(Arzneimittelbevorratungsverordnung)

Vom 30. August 2000 (Fn 1)

Aufgrund § 11 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1 (Fn 6)

(1) Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.

(2) Für die überregionale Versorgung bei Großschadensereignissen werden Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Anlage 2 vorrätig gehalten.

§ 2 (Fn 6)

(1) 1Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. 2Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 3.

(2) 1Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. 3Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen.

§ 3

(1) Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. 2Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (Fn 3) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. 3Die Abgabe ist zu dokumentieren.

(2) Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.

§ 4

Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben.

§ 5 (Fn 6)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(Fn 5)

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 632; geändert durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 753), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2128.

Fn 3

SGV. NRW. 2010

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000.

Fn 5

§ 6 angefügt durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 753), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 6

§ 1, § 2 und § 5 geändert sowie Anlagen 1 und 2 durch Anlagen 1 bis 3 ersetzt durch VO vom 1. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 753), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.