Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 9. Juni 2006 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) (Fn 2) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für meinen Geschäftsbereich – soweit erforderlich mit Zustimmung des Finanzministeriums – verordnet:

§ 1 (Fn 4)

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen

a) bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten

und

b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten

zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen

übertrage ich auf den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug sowie auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.

§ 2 (Fn 3)

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen

übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs.

§ 3

Die Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 208) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs.

§ 4

Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung getroffenen Regelungen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Verordnung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 8. Februar 1999 (GV. NRW. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird gleichzeitig aufgehoben.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein- Westfalen

 

Fn1

GV. NRW. S. 354, in Kraft getreten am 3. August 2006, geändert durch VO vom 7. März 2007 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 31. März 2007; Artikel 21 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 7 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn2

SGV. NRW. 630

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.