Landesfamilienkassenverordnung
Nordrhein-Westfalen

 

Vom 27. Juli 2004 (Fn 1)

 

Auf Grund der Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 424) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Köln kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden.

(2) Die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Münster kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden.

(3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Universitätskliniken Bonn, Münster, Köln, Aachen, Düsseldorf oder Essen übertragen werden.

(4) Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

§ 2

(1) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse.

(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundesamt für Finanzen an.

(4) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Durchführung dieser Verordnung bestimmen.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Fn 1

GV. NRW. S. 424 (ber. S. 440); in Kraft getreten am 5. August 2004; geändert durch Artikel 10 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Fn 2 

§ 3 geändert durch Artikel 10 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009.