Landesfamilienkassenverordnung
Nordrhein-Westfalen

 

Vom 27. Juli 2004 (Fn 1)

 

Auf Grund der Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 424) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden.

(2) Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden.

(3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

§ 2 (Fn 3)

(1) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse.

(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Fn 1

GV. NRW. S. 424 (ber. S. 440); in Kraft getreten am 5. August 2004; geändert durch Artikel 10 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; VO vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010.

Fn 2 

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010.

Fn 3

§ 1 und § 2 geändert durch VO vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010.