Gesetz
über die Gewährung einer Zulage für
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Juni 2007 (Fn 1)
(Artikel II des Gesetzes über die
Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und
die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen
Dienst
in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 203))
§ 1
(1) Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeu- vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren.
(2) Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes – NRW. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.
§ 2 (Fn 2)
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
(Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203))
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010. |
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§ 2 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010. |