Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
- ÖPNVG NRW -
Vom 7. März 1995 (Fn 1) (Fn 7)
Inhaltsübersicht (Fn 13)
Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen |
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§ 1 |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 2 |
Grundsätze |
Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten |
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§ 3 |
Aufgabenträger |
§ 4 |
Kreisangehörige Gemeinden |
§ 5 |
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination |
§ 5a |
Gemeinsame Anstalt |
§ 6 |
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken |
Dritter Abschnitt Verkehrsplanungen |
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§ 7 |
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse |
§ 8 |
Nahverkehrsplan |
§ 9 |
Aufstellungsverfahren |
Vierter Abschnitt Finanzierung |
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§ 10 |
Allgemeines |
§ 11 |
ÖPNV-Pauschale |
§ 11a |
Ausbildungsverkehr-Pauschale |
§ 12 |
Pauschalierte Investitionsförderung |
§ 13 |
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse |
§ 14 |
Sonstige Förderung |
§ 15 |
Zuständigkeiten |
§ 15a |
Personalübergang |
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen |
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§ 16 |
Aufsicht |
§ 17 |
Übergangsregelung |
§ 18 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen.
§ 2 (Fn 10)
Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.
(11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses kommt dem grenzüberschreitenden ÖPNV zu den Nachbarländern Niederlande und Belgien eine besondere Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden grenzüberschreitenden Kooperationen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 3 (Fn 13)
Aufgabenträger
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
(2) Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 (Fn 12)
Kreisangehörige Gemeinden
(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft
im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die
beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von
kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt
unberührt.
§ 5 (Fn 10)
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien
Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband
oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen:
b) Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Aachen, Düren,
Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer-Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh,
Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke,
Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest,
Steinfurt, Unna und Warendorf.
(1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1 gebildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder die gemeinsame Anstalt übergeht.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.
(3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß Entscheidungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen Einvernehmen erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen.
§ 5a (Fn 12)
Gemeinsame Anstalt
(1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 5 Abs. 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine Anwendung.
(3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten.
§ 6 (Fn 10)
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
(1) Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios - abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesens zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
Dritter Abschnitt
Verkehrsplanungen
§ 7 (Fn 2)
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen
Landesinteresse
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden sollen.
(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme, die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit den Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen Landesinteresse liegendes SPNV-Netz fest, das bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz darf den Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Kilometern nicht überschreiten.
§ 8 (Fn 10)
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4 zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.
§ 9 (Fn 9)
Aufstellungsverfahren
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10 (Fn 13)
Allgemeines
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und
Zuwendungen
1a. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs,
2. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,
3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie
4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß
§ 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des §
64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011
durch die Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt. Die
Ausgleichsleistungen werden für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe
gewährt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte
2. des Verbundzuschlags sowie
3. der mittleren Reiseweite
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 11 (Fn 8, 11)
ÖPNV–Pauschale
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem
Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800 Millionen
EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und
Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der Pauschale
erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,485 vom Hundert, der
Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und der
Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die Pauschale
ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots
an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber auch für andere Zwecke
des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Abs. 4
zu finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale
für ihre allgemeinen Ausgaben verwenden.
§ 11a (Fn 14)
Ausbildungsverkehr-Pauschale
(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmitteln eine jährliche Pauschale. Sie beträgt im Jahr 2011 100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen EUR. Die Pauschale wird auf die Aufgabenträger verteilt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Kalenderjahr 2008 im Jahr 2009 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG. Die Zuordnung der Ausgleichsansprüche der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im Jahr 2008 insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen.
(2) Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumindest anerkennen; die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen darüber hinaus die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe spätestens ab dem 1. August 2012 um mehr als 20 vom Hundert unterschreiten. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Die Weiterleitung dieses Anteils der Pauschale soll auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.
(3) Bis zu 12,5 vom Hundert der Pauschale dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.
(4) 70 vom Hundert der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 vom Hundert zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Bei der Verwendung und Weiterleitung der Pauschale sind haushaltsrechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.
(5) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für den in Absatz 2 und 3 näher bestimmten Zweck weitergeleitet werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschale haben die Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen.
§ 12 (Fn 13)
Pauschalierte Investitionsförderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem
Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Entflechtungsgesetz
pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer
Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen EUR.
2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1.
Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat,
§ 13 (Fn 5)
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz
sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind
2. SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen,
3. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen, sowie
4. Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im
Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen
mit dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.
§ 14 (Fn 11, 13)
Sonstige Förderung
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse, insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV.
§ 15 (Fn 4)
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11, 11a und 12 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.
§ 15a (Fn 12)
Personalübergang
(1) Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.
(2) Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das vorausgegangene Quartal ausgezahlt.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16 (Fn 13)
Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
(6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist
Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese
Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung
dieser Aufgaben kann es allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige
Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern; besondere
Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall
verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer
bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als
staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der
Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich
jederzeit über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrichten.
(8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium insbesondere zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 11 sowie der pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 alle erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Statistiken nicht entnommen werden können, fristgerecht und vollständig zu erteilen; das Ministerium kann im Rahmen seines Auskunftsanspruchs auch die Vorlage von Dokumenten verlangen.
§ 17 (Fn 6)
Übergangsregelung
In den Satzungen gemäß § 5 Abs. 2 kann geregelt werden, dass abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 Rechte und Pflichten der bisherigen Zweckverbände aus am 1. Januar 2008 bestehenden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010, auf den Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 übertragen werden. Die Zweckverbände dürfen hierzu bis zum 31. Dezember 2010 die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale gemäß § 11 Abs. 1 an die bisherigen Zweckverbände weiterleiten. Die bisherigen Zweckverbände haben über die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 3 zu führen. Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 18 (Fn 13)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (Fn 3)
(2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11 und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1. 1997 in Kraft.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.
GV. NW. 1995 S. 196, geändert durch Gesetz v. 2. 7. 1996 (GV. NW. S. 234), Artikel 8 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel II Nr. 5 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Art. 8 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 6. Januar 2005; Art. VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. März 2005; Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Gesetz v 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 694), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§§ 1 und 7 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995. |
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§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 694), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 13 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§ 17 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; § 17 neu eingefügt durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Normüberschrift geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
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§ 11 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 694), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§§ 2, 5, 6, 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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§§ 11 und 14: Die Änderungen durch § 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. |
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§ 5a und § 15a neu eingefügt sowie § 4 neu gefasst durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Inhaltsübersicht, § 3, § 10, § 12, § 14, § 16 und § 18 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 694), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 11a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 694), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |