Verordnung
über die Beratung der Landesforstverwaltung
(Beratungsverordnung – BeratVO)
Vom 27. Februar 2006 (Fn 1)
Aufgrund § 62 Satz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:
§ 1
Beratungsorgane
(1) Das Beratungsorgan bei dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) ist der Forstausschuss.
(2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr.
(3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.
§ 2
Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission
(1) Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes
2. vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz.
§ 3 (Fn 3)
Aufgaben der Regionalkommission
(1) Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
2. bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz,
3. bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz,
4. bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz,
5. vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist,
6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.
§ 4
Unterbleiben der Beteiligung
Die Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.
§ 5 (Fn 3)
Zusammensetzung der Beratungsorgane
(1) Der Forstausschuss besteht aus 20 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus
1. sieben Vertretern oder Vertreterinnen des Privatwaldes,
2. drei Vertretern oder Vertreterinnen des Gemeindewaldes,
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Körperschaftswaldes (Wald der den Gemeinden nach § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts),
5. sechs Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),
6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine und
7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft.
(2) Die Regionalkommission besteht aus
1. vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswaldes,
2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
3. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,
5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz und
6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft.
In Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes.
§ 6 (Fn 3)
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Forstausschusses werden von dem Ministerium und die Mitglieder der Regionalkommission von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre.
(2) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreter oder Vertreterinnen des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen.
(3) Für jedes Mitglied eines Beratungsorgans ist eine Stellvertretung zu bestellen. Für die Bestellung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7
Einberufung, Beschlussfassung
(1) Jedes Beratungsorgan wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG.NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(2) Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das Beratungsorgan berät, einzuberufen.
(3) Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
§ 8
Entschädigung
Die Mitglieder der Beratungsorgane erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (GV. NRW. S. 617).
§ 9
Übergangsvorschriften
(1) § 15, 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden aufgehoben.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse, die auf Grundlage des § 62 Landesforstgesetzes i.V.m. § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bestellt worden sind, endet spätestens mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
§ 10 (Fn 3)
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 126, in Kraft getreten am 30. März 2006; geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010. |
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SGV. NRW. 790. |
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§ 3, § 5, § 6 und § 10 geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010. |