Verordnung
über die Sozialgerichtsbarkeit

Vom 18. Dezember 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Präsident eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit führt die Dienstaufsicht über dieses Gericht.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörden sind

1) der Präsident des Landessozialgerichts für die Sozialgerichte und

2) der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Landessozialgericht.

(3) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist oberste Dienstaufsichtsbehörde.

(4) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auch auf die bei den Gerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

§ 2

Der Präsident des Gerichts setzt die Zahl der ehrenamtlichen Richter fest und beruft sie. Die Zahl ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 3

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.

§ 4 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Fn1

GV. NW. 1985 S. 18.

Fn2

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1985.