Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

Vom 3. Juli 1986 (Fn 1, 12)

Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) und des § 27 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) (Fn 2) wird verordnet (Fn 12):

I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 (Fn 4)
Erhebung von Beiträgen

(1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Legehennen, Gehegewild und Bienen maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres. Für Tierbestände mit Gänsen, Enten, Truthühnern und Masthähnchen ist der jährliche Durchschnittsbesatz maßgebend.

(2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19 Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden.

(3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar (Stichtag) übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 1. Januar ist nicht erforderlich.

(4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild, 999 Legehennen oder 10 Bienenvölker halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum 28. Februar des Beitragsjahres – auch für Rinder- schriftlich zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

(5) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen nach den Absätzen 2 und 4 an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten. Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden.

(6) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Satz 1 gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend.

§ 1a (Fn 11, 14)
Beiträge

(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2011 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Pferde:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €

2. Rinder:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 €

3. Schweine:
a) 1 bis 14 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 15 und mehr Tiere, je Tier = 0,70 €

4. Schafe
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €

5. Ziegen:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €

6. Bienen:
a) 1 bis 10 Völker, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 €

7. Gehegewild:
a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 €

8. Geflügel:
a) Kleinstbestände (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner):
1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €

b) Legehennen:
aa) bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 2,50 €

c) Masthähnchen:
aa) 1 bis 600 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 601 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,50 €

d) Gänse:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €

e) Enten:
aa) 1 bis 166 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 167 und mehr Tiere, je Tier = 0,06 €

f) Truthühner:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €

g) Putenkükenaufzucht
aa) 1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €.

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

(3) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

§ 1b (Fn 11)
Beitragsbonus

Bei Schweinen wird für Bestände mit 18 und mehr Tieren ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.

§ 2 (Fn 13)
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen gelten die §§ 66 bis 70 des Tierseuchengesetzes sowie die §§ 15 bis 22 AGTierSG TierNebG NRW vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß.

§ 2a (Fn 10)
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für

1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,

2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,

3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung,

4. die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden im Rahmen der Viehverkehrsverordnung bis zu 100 % der Kosten,

5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 1.200 Euro,

6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,

7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %,

8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.

(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.

§ 3 (Fn 3)
Bildung von Rücklagen,
Verteilung der Ausgaben

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus seinen Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

1. je Pferd 15,00 €

2. je Rind 12,00 €

3. je Schwein 7,00 €

4. je Schaf 5,00 €

5. je Ziege 5,00 €

6. Gehegewild, je Tier 5,00 €

7. Bienen, je Volk 5,00 €

8. Geflügel:

a) Kleinstbestände, Geflügel, je Tier 0,30 €

aa) je Legehenne 0,15 €
bb) je Masthähnchen 0,08 €

b) Gänse, je Tier 0,60 €

c) Enten, je Tier 0,15 €

d) Truthühner, je Tier 0,60 €.

Die Rücklagen sollen in der Regel 75 v.H. dieser Beträge nicht unterschreiten.

(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG TierNebG NRW) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

II. Entschädigung der Beiratsmitglieder

§ 4 (Fn 5)
aufgehoben

 

III. Besondere Verfahrensregelungen

§ 5 (Fn 13)
Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG TierNebG NRW ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei

1. Beschälseuche,

2. Brucellose der Rinder,

3. Brucellose der Schafe und Ziegen,

4. Brucellose der Schweine,

5. Infektiöser Anämie,

6. Leptospirose,

7. Leukose,

8. Paratuberkulose des Rindes,

9. Q-Fieber,

10. Salmonellose,

11. Toxoplasmose,

12. Tuberkulose,

13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD),

14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease),

wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit abweichend von Satz 1 auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG TierNebG NRW kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:

1. Afrikanische Schweinepest,

2. Aujeszkysche Krankheit,

3. Faulbrut der Bienen,

4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,

5. Maul- und Klauenseuche,

6. Milbenseuche der Bienen,

7. Psittakose und Ornithose,

8. Rinderpest,

9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),

10. Schweinepest,

11. Varroatose.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG TierNebG NRW kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.

§ 6 (Fn 7)
Vergütung für Schätzung

Die Schätzer (§ 18 Satz 1 AGTierSG TierNebG NRW) erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro für jede angefangene Stunde und Ersatz ihrer Fahrtkosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.

§ 6a (Fn 12)
Allgemeine Untersuchungspflicht

(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.

(2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in ein Staatliches Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt oder in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingeschickt werden.

IV. Schlussvorschrift

§ 7 (Fn 8)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 9). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 17. September 2007 (GV. NRW. S. 406))

Diese Verordnung tritt hinsichtlich Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2006 vom 1. November 2005 (GV. NRW. S. 918) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2006 anzuwenden.

Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77))

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 15. November 2009 (GV. NRW. S. 825))

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2009 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Zusatz:
(Artikel 2 der VO v. 23. November 2010 (GV. NRW. S. 665))

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2010 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v. 27. 4. 1990 (GV. NW. S. 279), 5. 5. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205), 10.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 22. 9. 2003 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und am 31. Oktober 2007; Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 28. August 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 15. November 2009 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch VO vom 15. November 2009 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 5

§ 4 aufgehoben durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

SGV. NW. 204.

Fn 7

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 8

§ 7 neu gefasst durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1986.

Fn 10

§ 2 a eingefügt durch VO v. 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480); in Kraft getreten am 6. Juni 2000, zuletzt geändert durch 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918); in Kraft getreten am 8. Dezember 2005.

Fn 11

§ 1a und § 1b eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; zuletzt geändert durch VO vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 12

Überschrift und Präambel geändert sowie § 6a eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007; Überschrift und Präambel neu gefasst sowie § 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 13

§ 2 und § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 14

§ 1a zuletzt geändert durch VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.