Verordnung
über die Bildung auswärtiger Strafkammern
(VO auswärtige Strafkammern)

Vom 28. Oktober 2008 (Fn 1)

Auf Grund des § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Auswärtige Strafkammern werden gebildet

a) im Landgerichtsbezirk Münster
bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken,

b) im Landgerichtsbezirk Kleve
bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg.

Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen zugewiesen.

§ 2

Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk einer oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Bildung von Strafkammern vom 2. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 656) außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 685, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch VO vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

§ 1 geändert durch VO vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.