Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)

Vom 1. Mai 1981 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbeamtengesetzes in der vom 1. August 1981 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1.

die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344).

2.

§ 9 des Gesetzes über die Errichtung von Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1971 (GV. NW. S. 158).

3.

Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juni 1971 (GV. NW. S. 184).

4.

Artikel III § 4 und Artikel VII § 1 des Achten Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1971 (GV. NW. S 204).

5.

§ 16 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 410).

6.

§ 13 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NW. S. 100).

7.

§ 35 Abs. 4 des Gesamthochschulentwicklungsgesetzes vom 30. Mai 1972 (GV. NW. S. 134).

8.

Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 192).

9.

Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 1973 (GV. NW. S. 196).

10.

§ 27 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1062).

11.

Artikel I des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1068).

12.

Artikel XI des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504).

13.

Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 204).

14.

Artikel III des Neunten Besoldungsänderungsgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240).

15.

§ 35 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286).

16.

Artikel II § 1 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456).

17.

Artikel II Abs. 2 des Zweiten Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 306).

18.

§ 38 des Abgeordnetengesetzes vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238).

19.

Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung. der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408).

20.

Artikel I Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 476).

21.

§ 138 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926).

22.

Artikel I des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2).

23.

Artikel I des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 246) und

24.

Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV. NW. S. 194).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981

Inhaltsübersicht

Abschnitt I:

§§

Einleitende Vorschriften

1 bis 3

 

Abschnitt II:

 

Beamtenverhältnis

 

1.

Allgemeines

4 bis 7

2.

Ernennung

8 bis 14a

3.

Laufbahnen

15 bis 27

4.

Versetzung und Abordnung

28 und 29

5.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

30

 

a)

Allgemeines

 

 

b)

Entlassung

31 bis 37

 

c)

Eintritt in den Ruhestand

37a bis 50

 

d)

Verlust der Beamtenrechte

51 bis 54

 

Abschnitt III:

 

Rechtliche Stellung der Beamten

 

1.

Pflichten

 

 

a)

Allgemeines

55 bis 60

 

b)

Diensteid

61

 

c)

Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

62 und 63

 

d)

Amtsverschwiegenheit

64 bis 66

 

e)

Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

67 bis 75b

 

f)

Annahme von Belohnungen

76 und 77

 

g)

Arbeitszeit

78 bis 79

 

h)

Wohnung

80 und 81

 

i)

Dienstkleidung

82

 

k)

Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

 

 

 

aa)

Verfolgung von Dienstvergehen

83

 

 

bb)

Haftung

84

2.

Rechte

 

 

a)

Fürsorge und Schutz

85 bis 91

 

b)

Amtsbezeichnung

92 und 93

 

c)

Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen

94 bis 99

 

d)

Reise- und Umzugskosten

100

 

e)

Urlaub

101

 

f)

Personalakten

102 bis 102 h

 

g)

Vereinigungsfreiheit

103

 

h)

Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis

104

3.

Beamtenvertretung

105 und 106

 

Abschnitt IV:

 

Landespersonalausschuß

107 bis 115

 

Abschnitt V:

 

(weggefallen)

 

 

Abschnitt VI:

 

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

179 bis 181

 

Abschnitt VII:

 

Beamte des Landtags

182

 

Abschnitt VIII:

 

Ehrenbeamte

183

 

Abschnitt IX:

 

Beamte des Landesrechnungshofs

184

 

Abschnitt X:

 

Polizeivollzugsbeamte

185 bis 194

 

Abschnitt Xa:

 

Kommunale Wahlbeamte

195 und 196

 

Abschnitt XI:

 

Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

197

 

Abschnitt XII:

 

Beamte bei den Justizvollzugsanstalten

198

 

Abschnitt XIII:

 

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes

 

1.

Allgemeines

199 und 200

2.

Professoren

201 und 202

3.

Juniorprofessoren

203

4.

Nebentätigkeit

206

5.

Verwaltungsverordnungen

207

 

Abschnitt XIV:

 

Professoren an der Sozialakademie

219

 

Abschnitt XV:

 

Übergangs- und Schlußvorschriften

220 bis 239

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2
Beamtenverhältnis

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist

1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs in dem sie ein Amt bekleiden.

2. für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 Nr. 1 gilt für einen Beamten ohne Amt entsprechend. Für einen Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist

1. für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Für einen Ruhestandsbeamten, einen früheren Beamten und die Hinterbliebenen eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt als Dienstvorgesetzter der letzte Dienstvorgesetzte des Beamten. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Für die Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung einen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen.

(4) Für die Beamten des Landes trifft der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten. soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; er kann sich dabei nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände richtet sich die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nach dem Kommunalverfassungsrecht, für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Vorschriften.

(5) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt II

Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4
Aufgaben des Beamten

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5 (Fn 2)
Arten des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,

2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

3. auf Probe, wer

a) zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit oder

b) zur dauerhaften Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 25 a)

eine Probezeit zurückzulegen hat,

4. auf Widerruf, wer

a) den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(3) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, daß für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muß bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muß sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung von Beamten auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.

(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 6 (Fn 3)
Allgemeine Voraussetzungen

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll muß die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.

(3) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag).

(4) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

§ 7
Auslese

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Jeder Bewerber muß unbeschadet des § 6 Abs. 2 die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen.

(3) Die Bewerber werden, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, durch Stellenausschreibung ermittelt.

2. Ernennung

§ 8 (Fn 4) (Fn 82)
Fälle und Form der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1),

3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),

4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ,,unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ,,auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder ,,als Ehrenbeamter" oder ,,auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze ,,auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder ,,auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; fehlt der Zusatz ,,auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.

(4) Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für Ernennungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 gilt § 25 Abs. 6.

§ 8 a (Fn 5)
Mitgliedschaft im Parlament

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 9 (Fn 6)
Voraussetzungen für die Ernennung
zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

3. sich

a) als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes oder des nach den Laufbahnbestimmungen an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tretenden Ausbildungsganges und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

b) als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 2)

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für die Beamten auf Zeit.

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 10
Zuständigkeit für die Ernennung

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

§ 11 (Fn 7)
Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder

2. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde

ausgesprochen wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 nicht zugelassen war oder

2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Im Falle des Absatzes1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung zwei Jahre verstrichen sind.

§ 12 (Fn 90)
Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder

3. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 3 nicht berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 13
Frist und Form bei Rücknahme und Nichtigkeit der Ernennung

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist gleichzeitig die Entscheidung des Landespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt hat.

(2) In den Fällen des § 12 muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem der Dienstvorgesetzte von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mitzuteilen.

§ 14
Folgen aus Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Rücknahme nach § 12 hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

§ 14 a
Übertragung eines anderen Amtes

Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

3. Laufbahnen

§ 15
Vorschrift über die Laufbahn der Beamten

(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 17 bis 26, insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,

2. die Vorbildungsvoraussetzungen,

3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluß (Prüfung),

4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,

5. die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der Probezeit,

6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter festgelegt werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der berufspraktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,

7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),

9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

10. Grundsätze über die Fortbildung der Beamten nach § 85 Satz 2 Halbsatz 2,

11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,

12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.

(2) Absatz 1 und die §§ 16 bis 26 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.

§ 16 (Fn 76)
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung der Beamten

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 61, 88, 95 und 96 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2)Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,

3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,

5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

8. das Verfahren der Prüfung,

9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses.

10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

12. die Bildung der Prüfungsausschüsse.

13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

§ 17
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen. wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 18 (Fn 8)
Vorbildungsvoraussetzungen

(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Das für das Beamtenrecht des Landes zuständige Ministerium ist verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um eine gleichmäßige Festlegung nach Absatz 1 zu gewährleisten und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu sichern.

§ 19 (Fn 83)
Allgemeine Laufbahnerfordernisse

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens

a) der Abschluß der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes

a) ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

§ 20 (Fn 9)
Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung; die §§ 6, 7, 9 und 28 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 19 Abs. 2 der Abschluß eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

§ 21
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, daß die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit: es kann gefordert werden, daß diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

§ 21 a (Fn 10)
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der ein Diplom erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden.

(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG Nr. L 209 S. 25). Ein Diplom, das auf Grund einer nicht überwiegend in der Europäischen Union durchgeführten Ausbildung erworben wurde, ist dann anzuerkennen, wenn der Inhaber den entsprechenden Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

(4) Das Innenministerium kann in einer Rechtsverordnung festlegen,

1. welche in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Diplom erworbenen Berufsqualifikationen mit dem Berufsbild der jeweiligen Laufbahn im wesentlichen übereinstimmen,

2. in welchem Umfang und auf welche Weise für die jeweilige Laufbahn ein Defizit nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/48/EWG und der Vorschriften der Richtlinie 92 /51/EWG auszugleichen ist.

Weitere Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 16 treffen.

§ 22
Andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuß festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.

§ 23 (Fn 11)
Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) Die Dauer der Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen. Bei anderen Bewerbern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) muß sie mindestens drei Jahre betragen; in Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuß gekürzt werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrer an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.

(4) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit gekürzt werden.

(5) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 4) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.

(6) Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.

(7) Während der Probezeit darf ein Beamter nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder. Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 24
Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuß kann zulassen, daß der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird.

§ 25 (Fn 11)
Beförderung

(1) Beförderungen sind die

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,

3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,

4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden; die Laufbahnverordnung kann von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung Ausnahmen zulassen zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, und zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 15 und § 187 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 38 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.

(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absätze 2 und 3) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.

(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.

§ 25 a (Fn 77)
Leitende Funktion auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 8 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 6 Satz 4 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.

(5) Der Beamte ist mit

a) Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,

b) der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,

c) der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

d) der Zurückstufung nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,

e) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 9 bei demselben Dienstherrn oder

f) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33, § 34 Abs. 1 und 5 und § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Buchstabe a bis e wird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.

(7) § 25 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(8) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

1. im Landesdienst die

1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,

1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,

1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,

1.4 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,

1.5 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,

3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.4 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

(9) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die

a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder

b) in § 38 Abs. 1 genannt sind.

(10) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."

§ 25 b (Fn 84)
aufgehoben

 

§ 26 (Fn 13)
Aufstieg

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 19) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 25 Abs. 4.

(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.

§ 27

(entfallen)

4. Versetzung und Abordnung

§ 28 (Fn 14)
Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor seinem bisherigen Amt inne hatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, daß das Einverständnis vorliegt.

§ 29 (Fn 14)
Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.

(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 30 (Fn 15)
Beendigungsgründe

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

1.Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten endet ferner durch Abberufung.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

b) Entlassung

§ 31 (Fn 16)
Entlassung durch Verwaltungsakt

Der Beamte ist zu entlassen,

1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 61) zu leisten,

2. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 letzter Satz und § 196 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommt.

3. wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder

4. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt

§ 32 (Fn 17)
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder

2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn (§ 2) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Dienstvorgesetzte entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Innenministeriums und im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden; das gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 32 a (Fn 18)
Verlust der Eigenschaft "Deutscher"

Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Abs. 3 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 33 (Fn 82)
Entlassung aufAntrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der nach § 36 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.

§ 34 (Fn 19)
Entlassung von Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder

3. Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1), wenn der Beamte nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird, oder

4.Auflösung der Beschäftigungsbehörde oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen (§ 28 Abs. 2 Satz 2), wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(2) Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 38 bezeichneten Art jederzeit entlassen.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

Bei einer Beschäftigungszeit

von weniger als einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluß,

von mindestens einem Jahr

sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er zu dem Zeitpunkt, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde, entlassen.

§ 35
Entlassung von Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 34 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, im Falle der übrigen Vorbereitungsdienste nur, wenn dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.

§ 36 (Fn 85)
Entlassungsverfahren

Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung desBeamten zuständig wäre. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Entlassung tritt im Falle des § 31 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 31 Nr. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 37
Wirkungen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.

c) Eintritt in den Ruhestand

§ 37 a

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 38 bis 50. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 38 (Fn 34)
Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,

2. Regierungspräsidenten.

3. den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung.

4. den Regierungssprecher.

5. Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 22 Abs. 3. des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, des § 24 Satz 3 und des § 25 Abs. 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

§ 39 (Fn 12)
Auflösung und Verschmelzung von Behörden

Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 28 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlaß eingesparten Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

§ 40
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Zustellung der Verfügung. spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate. die auf den Monat der Zustellung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 41

(weggefallen)

§ 42 (Fn 20)
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. Satz1 gilt entsprechend, wenn ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

§ 43
Ende des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42).

§ 44 (Fn 21)
Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Für den Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats. in dem sie die Altersgrenze erreichen. in den Ruhestand. Die Beamten auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 31 Nr. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.

(3) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.

(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.

(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.

§ 45 (Fn 78)
Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hatund keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben odereiner anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen und an Gesamtseminaren die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

(5) Für Beamte, die vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. März 1995 geltenden Fassung bewilligt bekommen und spätestens am 1. August 1997 angetreten haben, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung fort, sofern bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige Arbeitszeit um wenigstens ein Viertel ermäßigt worden ist.

§ 46 (Fn 86)
Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Läßt sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 vermeiden, soll von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist dabei im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. §§ 45 Abs. 2, 47 und 50 gelten entsprechend. Der Beamte kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit auszugehen ist.

§ 47 (Fn 85)
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten

(1) Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3) den Beamten für dienstunfähig, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.

(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 48 (Fn 78)
Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ihm kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Die §§ 42 Satz 3 und 43 gelten entsprechend.

(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.

(3) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49 (Fn 23)
Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§§ 45, 194 Abs. 1) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des Finanzministeriums. Im Falle des Satzes 1 ist der Beamte auf Probe jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zuvor auf Grund des § 32 Abs. 2 aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen ist und in diesem Beamtenverhältnis die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hatte.

(3) Die §§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 47 und 48 finden entsprechend Anwendung.

§ 50 (Fn 22)
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Ruhegehalt

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2 und der §§ 192, 202 Abs. 3 Satz 1, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 51
Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafrechtlicher Verurteilung

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Im Falle des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.

§ 52
Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 51, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 53
Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 51, 52) das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 54 entsprechend.

§ 54
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

§ 54 a (Fn 24)

- entfallen -

Abschnitt III

Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 55
Unparteiische Amtsführung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 56
Politische Betätigung

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 57
Berufspflicht

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. SeinVerhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 58
Beratungs- und Gehorsamspflicht

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 59
Rechtmäßigkeit des Handelns

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung. weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 60 (Fn 25)
Folgen aus Übernahme oder Ausübung eines Mandats

(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften des § 8 a, des § 31 Nr. 3, des § 101 Abs. 3 und 4 und des § 225 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder

2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;

der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.

b) Diensteid

§ 61

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: ,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ,,So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte ,,Ich schwöre" die Worte ,,Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

c) Beschränkung bei Vornahme
von Amtshandlungen

§ 62
Befreiung von Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 63 (Fn 91)
Verbot der Amtsführung

(1) Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten das Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist vor Erlaß des Verbotes zu hören, soweit dies, ohne die zu treffende Entscheidung zu verzögern, möglich ist.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 64
Pflicht zur Verschwiegenheit - Herausgabe von Schriftgut

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 65
Aussage als Zeuge

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 66
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erteilt der Leiter (Vorstand) der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 67
Pflicht zur Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.

§ 68 (Fn 26)
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,

2. zur Übernahme eines Nebenamtes.

3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes.

4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zubefristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

§ 68 a (Fn 27)
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85a oder der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 69 (Fn 76)
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,

4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in

a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,

5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

§ 70 (Fn 76)
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren

(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67). Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Vorschlag und die Veranlassung des Dienstvorgesetzten (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.

§ 71 (Fn 76)
Meldung von Nebeneinnahmen

Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.

§ 72
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen. Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.

(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.

§ 73
Ersatzpflicht des Dienstherrn

Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird. hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 74
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 75 (Fn 28)
Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 67 bis 74 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,

2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,

3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,

4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,

5. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,

6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen

a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,

b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder

c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,

7. das Nähere zu § 72 Abs. 2.

§ 75 a
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.

§ 75 b (Fn 29)
Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 1 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten als Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig wären.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen.

f) Annahme von Belohnungen

§ 76 (Fn 92)
Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1)Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten.

(2) Der Beamte ist dem Dienstherrn zur Herausgabe des widerrechtlich Erlangten verpflichtet; die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sind sinngemäß anzuwenden. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn im Strafverfahren ein Verfall angeordnet ist. Die Ansprüche des Dienstherrn nach den Sätzen 1 bis 3 verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

 

§ 77
Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung oder von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen; dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.

g) Arbeitszeit

§ 78 (Fn 30)
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen dreiundfünfzig Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 78 a Abs. 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,

2. dienstfreie Zeiten,

3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,

4. den Bereitschaftsdienst,

5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,

ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.

§ 78 a (Fn 31)
Mehrarbeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Für die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 78 b (Fn 32)
Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, daß dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, daß er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen dem Beamten bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung bewilligt worden ist.

§ 78 c (Fn 33)
Einstellungsteilzeit

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber für Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist spätestens nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.

(3) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der hiernach für einen vollzeitbeschäftigten Beamten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

§ 78 d (Fn 34)
Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 78 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 85 a Abs. 3 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass

1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder

2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.

(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.

§ 78 e (Fn 39) (Fn 33)
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

§ 78 f (Fn 33)
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung

Wird Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c angeboten, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 78 g (Fn 33)
Benachteiligungsverbot

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 78 b oder nach § 78 c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 79
Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

h) Wohnung

§ 80
Wohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 81
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung

§ 82

Die Landesregierung erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

aa) Verfolgung von Dienstvergehen

§ 83 (Fn 35)

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist. Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

2. an Bestrebungen teilnimmt. die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder

3. gegen § 64 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 75 b (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 76 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder

4. entgegen § 42 oder § 48 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

bb) Haftung

§ 84 (Fn 36)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 85

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter; er hat durch geeignete Maßnahmen für seine Fortbildung im Interesse des Dienstes zu sorgen.

§ 85 a (Fn 37)
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird,

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 78e Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 78 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

(3) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs nach Absatz 1 oder nach § 86 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(5) § 78f gilt entsprechend; bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 78g entsprechend.

§ 86 (Fn 41)
Mutterschutz, Elternzeit

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über

1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,

2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,

3. Arbeitserleichterungen,

4. Entlassungsverbote,

5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,

6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

2. die Dauer,

3. den Entlassungsschutz.

Für die Dauer der Elternzeit gilt § 85 a Abs. 4 entsprechend.

§ 87 (Fn 38)
Arbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

§ 88 (Fn 42)
Beihilfen

Beamte, Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen sind, ihre versorgungsberechtigten Witwen (Witwer) und ihre versorgungsberechtigten Kinder im Sinne des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu den Aufwendungen anläßlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder seine nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder seinen nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder; die Gewährung von Beihilfen für einen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, der oder die nach der Höhe seiner oder ihrer Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, kann auf die Fälle beschränkt werden, bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt. Bei der Bemessung der Beihilfe sind insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. Darin kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfebrechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.

§ 89

(weggefallen)

§ 90 (Fn 79)

- aufgehoben -

§ 91 (Fn 82)
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

b) Amtsbezeichnung

§ 92 (Fn 43)
Führung der Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben läßt. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden. wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 93
Zusatz zur Amtsbezeichnung

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz erhalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.

c) Besoldung, Versorgung und
sonstige Leistungen

§ 94
Leistungen des Dienstherrn

Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

§ 95 (Fn 93)
Besoldung

(1) Der Beamte erhält Besoldung nach den Besoldungsgesetzen.

(2) Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der dienstherrenübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungsrechts für die Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5 entsprechend.

§ 96 (Fn 94)
Versorgung

(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b und § 170 Abs. 1 in der beim Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung gelten fort, soweit sie bestimmen, daß der Verwendung im öffentlichen Dienst die Beschäftigung bei Ersatzschulen gleichsteht, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten werden.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden. die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und regeln.

(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion des Dienstvorgesetzten wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 102 bis 102g; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 102f Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 97
Sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

§ 98
Rückforderung von Leistungen

§ 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend für sonstige Leistungen.

§ 99 (Fn 44)
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder

2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 100

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

e) Urlaub

§ 101 (Fn 81)

(1) Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere

1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,

2. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),

3. die Gewährung von Zusatzurlaub.

(2) Die Landesregierung regelt ferner durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere

1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,

2. die Dauer des Sonderurlaubs,

3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub).

4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.

(3) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.

(4) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.

f) Personalakten

§ 102 (Fn 46)
Personalakten - allgemein

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen könnten.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 102 a (Fn 47)
Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit eszur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 102 b (Fn 47)
Anhörung

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 102 c (Fn 47)
Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 102 d (Fn 47)
Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 102 e (Fn 47) (Fn 91)
Entfernung von Personalaktendaten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann beantragen, daß die Tilgung unterbleibt; auf die Antragsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das gleiche gilt für die in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.

§ 102 f (Fn 47)
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 102 d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 102 a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

§ 102 g(Fn 48) (Fn 47)
Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, im Falle der Weiterbeschäftigung über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 51 dieses Gesetzes und des § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu vernichten.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 102 h (Fn 95)
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.

(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 102 bis 102 g entsprechend.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 88 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 102 a und 102 f Abs. 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 103

(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

h) Dienstliche Beurteilung;
Dienstzeugnis

§ 104 (Fn 91)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anläßlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung

§ 105
Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 106 (Fn 49)
Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit.

(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, daß ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

(3) Jede Spitzenorganisation und das Innenministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlaß ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.

(4) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamten im Sinne des § 2 erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Abschnitt IV

Landespersonalausschuß

§ 107
Errichtung

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 110 wird ein Landespersonalausschuß errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 108 (Fn 50)
Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus vierzehn ordentlichen und vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder, das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.

(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 2 bezeichneten Dienstherren sein.

(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 2 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.

(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium bestimmte Mitglied.

§ 109 (Fn 91)
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 108 Abs.3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 63 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) § 91 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.

§ 110 (Fn 45)
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob

1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden

a) nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, § 24 Satz 3, § 25 Abs. 5, 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 2,

b) nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,

c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 15 Abs. 1 und § 187 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuß vorbehalten,

und

2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Abs. 3).

(2) Der Landespersonalausschuß wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuß kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuß wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuß angehören müssen; für diesen Ausschuß gilt § 107 Satz 2, für seine Mitglieder § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 108 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.

§ 111
Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 112
Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 113
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuß im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 114
Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 115
Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Abschnitt V

(weggefallen)

Abschnitt VI

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 179
Beschwerden, Dienstweg

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 5). so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.

§ 179 a (Fn 96)
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren

Abweichend von § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 getroffen worden ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten

§ 180
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch den Dienstvorgesetzten, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Regelungsbehörde (§ 96 Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 181
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind. sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt VII

Beamte des Landtags

§ 182 (Fn 75)

(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung. Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) § 38 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages tritt.

Abschnitt VIII

Ehrenbeamte

§ 183 (Fn 51)

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Ehrenbeamte kann jederzeit verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden. wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; das gilt nicht bei Erreichen der Altersgrenze.

2. § 10 Abs. 4, §§ 28, 29, 44 Abs. 4, §§ 68 bis 72, 75, 78, 78 a, 80, 88 bis 90, 94 bis 98 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

Abschnitt IX

Beamte des Landesrechnungshofs

§ 184 (Fn 52)

Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 63 gilt jedoch nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident des Landesrechnungshofs.

Abschnitt X

Polizeivollzugsbeamte

§ 185
Personenkreis

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 186 (Fn 53)

§ 187 (Fn 54)
Laufbahn, Arbeitszeit

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,

2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,

3. die Voraussetzungen für den Dienstzweigwechsel innerhalb des Polizeivollzugsdienstes.

Im übrigen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 entsprechend.

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln

1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst.

2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

Im übrigen gilt §16 Nr. 5 bis 13 entsprechend.

(3) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

2. unregelmäßige Arbeitszeiten,

3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

4. dienstfreie Zeiten,

5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung;

die Regelung nach § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 188
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.

§ 189 (Fn 55)
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihm Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 86 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 101 Abs. 2 Satz 2 oder § 101 Abs. 3 gewährt wird; dies giltauch während einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, sofern der Beamte nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfaßt alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 190 (Fn 91)
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Disziplinargesetzes für das Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 191
Anrechnung von Dienstzeiten

Auf die Zeit nach § 9 Abs. 3 kann eine im Polizeivollzugsdienst des Bundes. eines anderen Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit angerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden können insoweit angerechnet werden, als die dabei erworbenen Fachkenntnisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst notwendig oder förderlich sind. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der Anrechnung und die Bestimmung der nach Satz 2 anrechenbaren Dienstzeiten, wird in der nach § 187 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung geregelt.

§ 192 (Fn 56)
Eintritt in den Ruhestand

(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.

(3) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(5) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

§ 193

(weggefallen)

§ 194 (Fn 57)
Dienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein Gutachten des Amtsarztes oder eines beamteten Polizeiarztes sowie eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 45 Abs. 2 Satz 3) einzuholen.

(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 15 und 16 zu erwerben. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

Abschnitt Xa (Fn 58)

Kommunale Wahlbeamte

§ 195 (Fn 58, 59)

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

  1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht haben oder
  3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;

anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 36) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 50) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 64 sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich--rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 196 (Fn 60)
Übrige kommunale Wahlbeamte

(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer ersten Berufung dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 40 und 43 entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt XI

Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 197 (Fn 61)

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,

2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,

3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

Abschnitt XII

Beamte bei den Justizvollzugsanstalten

§ 198 (Fn 62)

(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Auf Antrag des Beamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(4) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Abschnitt XIII

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
an den Hochschulen des Landes

1. Allgemeines

§ 199 (Fn 63)
Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 223 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Ernennungen gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren sowie Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 einbezogen werden.

§ 200 (Fn 64)
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub

(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 4 genannten Gründen zugelassen werden.

(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.

2. Professoren

§ 201 (Fn80)
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

1. Urlaub nach § 78e oder § 85a,

2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,

3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

4. Grundwehr- und Zivildienst oder

5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Dies gilt entsprechend im Fall einer

1. Teilzeitbeschäftigung,

2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder

3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 des Hochschulrahmengesetzes,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3)Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

§ 202 (Fn 66)
Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 78 b bis 78 g und § 85 a gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 28 und 29 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Professors, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.

(5) Professoren dürfen im Rahmen von § 92 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 92 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.

3. Juniorprofessoren

§ 203 (Fn 89)
Juniorprofessoren

1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 203a (Fn 88)
(aufgehoben)

§ 204 (Fn 88)
(aufgehoben)

§ 205 (Fn 67)
(weggefallen)

4. Nebentätigkeit

§ 206 (Fn 65)
Nebentätigkeit

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.

(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

5. Verwaltungsverordnungen

§ 207
Verwaltungsverordnungen

Zur Ausführung dieses Abschnitts erforderliche Verwaltungsverordnungen erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§§ 208 bis 218
(weggefallen)

Abschnitt XIV

Professoren an der Sozialakademie

§ 219 (Fn 79)
(aufgehoben)

Abschnitt XV

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 220

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt folgendes:

1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.

2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.

3. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu Beamten auf Probe ernannt werden.

4. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.

5. Wartestandsbeamte gelten mit dem 1 Juni 1962 als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

§ 221

§ 37 a Satz 2 gilt nicht für Beamte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1977 begründet worden ist.

§ 222 (Fn 69)

Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.

§ 223 (Fn 68)
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten

(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 dieses Gesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:

1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten für Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.

2. Bei Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.

(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203 a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.

(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 224 (Fn 70)
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.

(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 202 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.

§ 225

§ 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags gilt für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.

§ 226 (Fn 71)

§ 227

Übertragungen von Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Mai 1981 vorgenommen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Zuständigkeitsregelungen, längstens bis zum 31. Dezember 1982, weiter.

§ 228

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die auf Grund des § 15 Abs. 2 in der bis zum 30. April 1981 geltenden Fassung erlassen worden sind, bleiben bis zum Inkrafttreten ihnen entsprechender Rechtsverordnungen, längstens bis zum 31. Dezember 1985, in Kraft.

§ 229

Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit in § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit, deren Amtszeit vor dem 1 Oktober 1979 begonnen hat.

§ 230

Auf einen Beamten mit Dienstbezügen, der vor dem 1 Mai 1981 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, findet § 60 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß er mit dem Beginn des auf den 1. Mai 1981 folgenden Monats aus seinem Amt ausscheidet.

§ 231 (Fn 72)

§ 232

Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 233

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.

§§ 234 bis 237

(weggefallen)

§ 238 (Fn 73)

(1) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,

2. Ausnahmen von § 187 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium gemeinsam, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 239 (Fn 74)

kein Text

§ 240 (Fn 87)
Befristung

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Zusatz

Übergangsregelungen

(Artikel VII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17. Mai 1994 (GV. NRW. 1994 S. 270))

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.
(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.
(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar von den Bürgern gewählt.
(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.
(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.
(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen.
(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.
(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.
(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.
(10) Die Wahlperiode der in1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Übergangsvorschriften
(Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 17. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003 S. 814))

§ 1

Zeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW können auch dann angerechnet werden, wenn sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erbracht worden sind.

§ 2

Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW (neue Fassung) sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen.

§ 3

Laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG NRW der bisherigen Fassung sind nach altem Recht zu Ende zu führen.

§ 4

In Fällen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor der Verkündung dieses Gesetzes Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es bei der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage.

§ 5

(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.

(2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand.

(3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.

§ 6

(1) Die neue Altersgrenze des § 198 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1948.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1946 wird die bis zum 31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1947 um 18 Monate angehoben.

§ 7

Für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.

§ 8

Die nach Verkündung dieses Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Sie ist für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ohne Belang.

§ 9

Bis zur Änderung der Dienststundenregelung in § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die Dienststunden in ihrem Geschäftsbereich zu regeln.

In-Kraft-Treten
(Artikel 9 Satz 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 17. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003 S. 814))

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Zusatz:
(Artikel XI - § 3 - des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380))

§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII

(1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

(2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

(3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

(4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009.

(5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.

Zusatz:
(Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393))

Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

(1) Auf Verwaltungsakte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, findet das bis zum 31. Oktober 2007 geltende Recht Anwendung.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2007 in Kraft.

 

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 234, ber. 1982 S. 256, geändert durch Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338), Gesetz v. 14. 9. 1982 (GV. NW. S. 596); Art. I des Gesetzes v. 5. 7. 1983 (GV. NW. S. 236), Gesetz v. 18. 9. 1984 (GV. NW. S. 582); Art. I des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800), Gesetz v. 11. 3. 1986 (GV. NW. S. 110), 10. 3. 1987 (GV. NW. S. 135), Art. IV des Vierten Gesetzes zur Änderung d. Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Art. 2 des FSHG v. 14. 3. 1989 (GV. NW. S. 102), Art. I des FFG v. 31. 10. 1989 (GV. NW. S. 567), Art. I d. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196), Art. I des Sechsten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993(GV. NW. S. 468), Art. VI d. Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 270), Art. 4 d. Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428), Art. I d. 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102, ber. S. 507), 29.4.1997 (GV. NRW. S. 82), 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134, ber. S. 428); 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); Art. II d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750), Art. II d. Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 670), 12.12.2000 (GV. NRW. S. 746), Art 2 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242); Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624) in Kraft getreten am 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S . 168), in Kraft getreten am 23. März 2005; Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 11. Juli 2007; Artikel VII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch Art.I des Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 3

§ 6 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 4

§ 8 Abs. 4 neu gefasst durch Art. 1 des FFG v. 31. 10. 1989 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 1. Dezember 1989, geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 5

§ 8 a geändert durch Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982,

Fn 6

§ 9 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 7

§ 11 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993, 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 8

§ 18 Abs. 2 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 9

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S . 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 10

§ 21 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995, geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 11

§§ 23 und 25 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 12

§ 39 neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 13

§ 26 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 14

§§ 28 und 29 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998(GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 15

§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 16

§ 31 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982, Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S.196); in Kraft getreten am 1. April 1990, Art. VI d. Gesetzes v. 17. 5. 1994(GV. NW. S. 270).

Fn 17

§ 32 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 18

§ 32 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 19

§ 34 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 20

§ 42 geändert durch Art. I d. Gesetzes v, 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 21

§ 44 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242); in Kraft getreten am 11. Juli 2007.

Fn 22

§ 50 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 23

§ 49 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 24

§ 54 a gestrichen mit Wirkung v. 17. Oktober 1994 durch Art. VI d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 270).

Fn 25

§ 60 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 26

§ 68 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 27

§ 68 a neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 28

§ 75 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 29

§ 75 b eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196); in Kraft getreten am 1. April 1990.

Fn 30

§ 78 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 31

§ 78 a zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 32

§ 78 b neu gefasst durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 33

§ 78 c, 78 e, 78 f, 78 g, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 34

§ 38 und § 78 d zuletzt geändert durch VO v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 746); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 35

§ 83 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 36

§ 84 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 37

§ 85 a zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 38

§ 87 eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 39

§ 78e eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 40

§ 85 b eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 41

§ 86 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 42

§ 88 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 43

§ 92 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 44

§ 99 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196); in Kraft getreten am 1. April 1990.

Fn 45

§ 110 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 46

§ 102 neu gefasst durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993, geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 47

§§ 102 a bis 102 g eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S.468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 48

§ 102g zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 49

§ 106 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 7. 2. 1995 (GV. NW.S. 102); in Kraft getreten am 1. März 1995.

Fn 50

§ 108 Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 51

§ 183 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 52

§ 184 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 53

§ 186 gestrichen mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 durch Art. I des Gesetzes vom 14. September 1982 (GV. NW. S. 596); Übergangsvorschrift siehe Art. II Abs. 2 a.a.O.

Fn 54

§ 187 zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 110); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 1998.

Fn 55

§ 189 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 56

§ 192 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 57

§ 194 zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 58

Abschnitt Xa mit dem § 195 eingefügt durch Art. VI d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 270); in Kraft getreten am 17. Oktober 1994. Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: (siehe Artikel VII, am Ende der Norm) [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt].

Fn 59

§ 195 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 60

§ 196 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet:
[die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt].

Fn 61

§ 197 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 62

§ 198 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 63

§ 199 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 64

§ 200 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 65

§ 206 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 66

§ 202 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 67

§ 205 gestrichen mit Wirkung vom 22. November 1987 durch Art. IV des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366).

Fn 68

§ 223 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 69

§ 222 eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196); in Kraft getreten am 1. April 1990.

Fn 70

§ 224 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 71

§ 226 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Art. I d. Gesetzes v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 196).

Fn 72

§ 231 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. I d. Gesetzes v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 800).

Fn 73

§ 238 Abs. 1 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 74

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen von Neufassungen.

Fn 75

§ 182 Abs. 2 und 3 angefügt durch Gesetz v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 82); in Kraft getreten am 22. Mai 1997.

Fn 76

§ 16, § 69, § 70, § 71 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 77

§ 25 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 78

§ 45 und § 48 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 79

§ 90 und § 219 aufgehoben durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 80

§ 201 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 81

§ 101 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 82

§ 8 Abs. 1 u. 2, § 33 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 83

§ 19 Abs. 1. Nr. 4 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 84

§ 25 b eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006. Aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 85

§ 36 und § 47 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 86

§ 45 a (alt) eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999. Umbenannt in § 46 (neu) und geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 87

§ 240 angefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn88

§§ 203a und 204 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 89

§ 203 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 90

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 91

§§ 63 Abs. 1, 104 Abs. 1, 102e, 109 Abs. 1 und 190 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 92

§ 76 zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 93

§ 95 geändert und Abs. 2 angefügt durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 94

§ 96 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 95

§ 102h eingefügt durch Artikel VII des GO-Reformgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 96

§ 179a eingefügt durch Artikel 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007.