Gesetz
zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes
in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 5. April 2011 (Fn 1)

 

 

(Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196))

 

 

§ 1
Eingangsamt

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats wird das Eingangsamt in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesO A) zugewiesen.

 

(2) Zum selben Zeitpunkt sind die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 BBesO A zu Justizhauptwachtmeisterinnen/Justizhauptwachtmeistern übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 BBesO A eingewiesen.

 

(3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz gleich.

 

§ 2
Spitzenamt

(1) Den Leiterinnen und Leitern großer Justizwachtmeistereien kann das Amt einer Ersten Justizhauptwachtmeisterin/eines Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung verliehen werden.

 

(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach Absatz 1 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

 

§ 3
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 2 können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 7 unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 5) zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO A ausgebracht werden.

 

(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach § 2 legt das Justizministerium fest.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

 

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Justizminister
zugleich für den
Finanzminister

Thomas   K u t s c h a t y

 

 

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. 2011 S. 196, in Kraft getreten am 12. April 2011.