Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
– DVO LJG-NRW)

Vom 31. März 2010 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994(GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Teil 1
Jäger- und Falknerprüfung

Kapitel 1
Jägerprüfung

§ 1
Zuständigkeit

Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1. einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,

2. dem Jagdberater oder dessen Vertreter und

3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss. An diese Stelle kann ein Berufsjäger treten.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgen auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jäger. Die Landesvereinigung der Jäger stellt durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, dass die vorgeschlagenen Mitglieder über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger widerrufen.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

§ 3
Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen.

(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:

1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;

2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;

3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);

4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich nach Tag und Uhrzeit bestimmt und den unteren Jagdbehörden bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung mindestens drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung im amtlichen Verkündungsorgan bekannt.

(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten und der oberen Jagdbehörde sowie bevollmächtigte Vertreter der Landesvereinigung der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.

(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.

(6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 4
Zulassung

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;

2. ein Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;

3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004.

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

(2) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:

1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;

2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss; hierzu holt die untere Jagdbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen Bescheid.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.

(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog von insgesamt fünfhundert Fragen zu entnehmen.

(3) Die obere Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.

(5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 6
Schießprüfung

(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:

1. Büchsenschießen,

2. Flintenschießen.

(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben. Des Weiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben.

(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Skeet oder Wurftauben-Trap oder Kipphase) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger zulassen, dass das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z.B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 festlegen. Es sind

a) beim Skeetschießen je zwei Tauben von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste Taube vom hohen Turm und die zweite Taube vom niedrigen Turm geworfen wird;

b) beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;

c) Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen.

(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber 20, 16 und 12 zugelassen.

(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Absatz 4 erbracht sind oder feststeht, dass die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 7
Mündlich-praktische Prüfung

(1) Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu stellen.

(2) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlich-praktische Teil der Prüfung soll in der Regel je oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.

(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn

1. beim Büchsenschießen auf die Rehbockscheibe mindestens vierzig Ringe,

2. beim Büchsenschießen auf die flüchtige Überläuferscheibe mindestens zwei Treffer in den Ringen erzielt und

3. beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.

Hat der Bewerber die geforderten Schießleistungen insgesamt oder in Teilen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Teile am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.

(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit ,,bestanden“ zu bewerten.

§ 9
Prüfungsergebnis

(1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

(2) Ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt.

(3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.

§ 10
Nachprüfung

(1) Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß.

§ 11
Sondervorschriften für die Jägerprüfung
zur Erlangung eines Falknerjagdscheins

(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung.

(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.

(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 5 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.

(5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient.

Kapitel 2
Falknerprüfung

§ 12
Zuständigkeit

Die Falknerprüfung ist bei der oberen Jagdbehörde abzulegen.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die obere Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. drei Vertretern der Falknerei,

2. einem Vertreter der Jägerschaft und

3. einem Vertreter der Vogelkunde.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von der oberen Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 2 nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(7) Die obere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 14
Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorausgehen. Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:

1. Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen;

2. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;

3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Hunden für die Beizjagd;

4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.

(2) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Greifvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).

(3) Die obere Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter der Angabe der Prüfungsorte in den Amtsblättern der Bezirksregierungen bekannt.

(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten und der oberen Jagdbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.

(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der oberen Jagdbehörde aufzubewahren.

(6) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern.

(7) Die obere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 15
Zulassung

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem Termin bei der oberen Jagdbehörde einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und

3. der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung.

Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

(3) Zu der Prüfung dürfen von der oberen Jagdbehörde nicht zugelassen werden:

1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

§ 16
Bewertung der Leistung

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit ,,bestanden“ bewertet worden sind.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit ,,bestanden“ zu bewerten.

§ 17
Prüfungsergebnis

(1) Ein Bewerber kann durch die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.

(2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.

§ 18
Nachprüfung

(1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der oberen Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß.

Kapitel 3
Gemeinsame Prüfungsbestimmungen

§ 19
Prüfungsentscheidung

(1) Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid.

§ 20
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 13 Absatz 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwands- und Fahrtkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes.

Teil 2
Regelung der Jagdausübung

Kapitel 1
Klasseneinteilung und Abschuss von männlichem Schalenwild
(außer Schwarzwild)

§ 21
Klasseneinteilung, Abschussgrundsätze

(1) Männliches Rotwild und Damwild wird unter Berücksichtigung des Alters, der Geweihausbildung und von Gütemerkmalen nach Maßgabe der §§ 22 und 24, männliches Sikawild, Rehwild und Muffelwild unter Berücksichtigung des Alters nach Maßgabe der §§ 23, 25 und 26 in Klassen eingeteilt.

(2) Die bei normalem Altersaufbau geltenden Abschussanteile und die Kriterien für den Abschuss ergeben sich aus der Anlage. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschussplanung auszugleichen.

§ 22
Rotwild

Männliches Rotwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

1. Klasse 0 (Hirschkälber)

2. Klasse III (Junge Hirsche)
IIIa Fehlerfreie Hirsche bis zum 3. Kopf
IIIb Fehlerhafte Hirsche bis zum 3. Kopf

3. Klasse II (Mittlere Hirsche)
IIa Fehlerfreie Hirsche vom 4. bis 11. Kopf
IIb Fehlerhafte Hirsche vom 4. bis 11. Kopf

4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 12. Kopf.

Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen III b und II b anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuss nach der Anlage entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.

§ 23
Sikawild

Männliches Sikawild wird in folgende Klassen eingeteilt:

1. Klasse 0 (Hirschkälber)

2. Klasse III (Junge Hirsche) Hirsche bis zum 2. Kopf

3. Klasse II (Mittlere Hirsche) Hirsche vom 3. bis 7. Kopf

4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 8. Kopf.

§ 24
Damwild

Männliches Damwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

1. Klasse 0 (Hirschkälber)

2. Klasse III (Junge Hirsche)
IIIa Fehlerfreie Hirsche bis zum 2. Kopf
IIIb Fehlerhafte Hirsche bis zum 2. Kopf, weiße Stücke

3. Klasse II (Mittlere Hirsche)
IIa Fehlerfreie Hirsche vom 3. bis 9. Kopf
IIb Fehlerhafte Hirsche vom 3. bis 9. Kopf

4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 10. Kopf.

Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen IIIb und IIb anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuss nach der Anlage entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.

§ 25
Rehwild

Männliches Rehwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

1. Klasse II Einjährige Böcke

2. Klasse I Mehrjährige Böcke.

§ 26
Muffelwild

Männliches Muffelwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

1. Klasse 0 (Widderlämmer)

2. Klasse III (Junge Widder) Einjährige Widder

3. Klasse II (Mittlere Widder) Zwei- bis vierjährige Widder

4. Klasse I (Alte Widder) Fünfjährige und ältere Widder.

Kapitel 2
Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild

§ 27
Verbote

(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

(2) Verboten ist,

1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,

2. Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,

3. in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.

(3) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,

1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),

2. Schwarzwild außerhalb einer von der zuständigen Veterinärbehörde festgestellten Notzeit zu füttern,

3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,

4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,

5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,

6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Grassilage zu verwenden,

7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,

8. tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen.

§ 28
Kirrung und Fütterung von Schwarzwild

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,

2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,

3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,

4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen Liter je Kirrstelle beträgt,

5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,

6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, und

7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:10 000 oder 1:25 000 vorher angezeigt worden sind.

(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung und nach § 25 Absatz 2 Satz 3 LJG-NRW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 4 LJG-NRW bleibt unberührt.

§ 29
Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.

Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden
der Fallenjagd

§ 30
Verbotene Fanggeräte

Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:

1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),

2. Marderschlagbäume,

3. Scherenfallen,

4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),

5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,

6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 11 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

§ 31
Fallen für den Lebendfang

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie

1. für den Einzelfang bestimmt sind,

2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und

3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.

(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.

§ 32
Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, dass

1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,

2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht und

3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden.

(2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muss sich vor dem Einsatz davon überzeugen, dass die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen.

(5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm 300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton

Bügelweite 37 cm 150 Newton.

§ 33
Fangmethoden

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.

(2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden.

(3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“ verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren.

Kapitel 4
Aussetzen von aufgezogenem Wild

§ 34
Aussetzen von Federwild

Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Wildenten in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Januar auszusetzen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

Kapitel 5
Ausnahmegenehmigungen, Bußgeldvorschriften

§ 35
Ausnahmen

Die untere Jagdbehörde kann

1. abweichend von den §§ 22 und 24 auch männliches Wild der Klassen IIIa und IIa zum Abschuss freigeben, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist,

2. Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 2 und 3 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung;

3. im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Geboten der §§ 30 bis 33 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind.

§ 36
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

3. entgegen § 29 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen nicht beseitigt,

4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,

5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

6. entgegen § 32 Absatz 2 oder 3 andere als die dort genannten Abzugeisen verwendet,

7. entgegen § 32 Absatz 5 Abzugeisen verwendet, die nicht die dort genannten Mindestklemmkräfte erfüllen,

8. entgegen § 33 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, Fallen für den Totfang außerhalb von Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufstellt, nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht oder die für Öffnungen und Zugänge vorgeschriebenen Maße überschreitet,

9. entgegen § 33 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert,

10. entgegen § 34 Fasanen oder Wildenten in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Januar aussetzt.

Teil 3
Wild- und Jagdschaden

§ 37
Schutzvorrichtungen

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (§ 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen

1. Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 m,

2. Rehwild in Höhe von 1,50 m,

3. Schwarzwild und Kaninchen in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde anzusehen.

§ 38
Vergütung der Wildschadenschätzer

Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand eine Vergütung in Höhe von 20 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 100 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 39
Gleichstellungsklausel

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 40
Übergangsvorschrift

Für das Verfahren und die Durchführung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung im Jahr 2010 sind die Vorschriften der Verordnung über die Jägerprüfung vom 12. April 1995(GV. NRW. S.482, ber. 1997 S. 390) und der Verordnung über die Falknerprüfung vom 11. Juli 1978(GV. NRW. S.315) in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die

1. Jägerprüfung vom 12. April 1995 (GV. NRW. S. 482, ber. 1997 S. 390),

2. Verordnung über die Falknerprüfung vom 11. Juli 1978(GV. NRW. S.315),

3. Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuss von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild) vom 6. November 1993(GV. NRW. S.914),

4. Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung vom 9. September 2002(GV. NRW. S.448),

5. Fütterungsverordnung vom 23. Januar 1998(GV. NRW. S.186, ber. S. 380),

6. Fangjagdverordnung vom 5. Juli 1995 (GV. NRW. S.918, ber. 1997 S. 288),

außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 238, in Kraft getreten am 21. April 2010.