Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)

Vom 29. April 1992 (Fn 1)

§ 1 (Fn 7)
Geltungsbereich

(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBL. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBL. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist.

Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Sofern für ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 4 dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG beteiligt.

(3) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.

§ 2 (Fn 3)
Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift

(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

(2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung.

§ 3 (Fn 4)
Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG

1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Anlage 1 Nrn. 1-10;

2. die für die Genehmigung nach § 7 Atomgesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG;

3. im übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde; soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde.

(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG wahr.

(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen; sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen der nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen.

§ 4
Hinzuziehung von Sachverständigen
durch die federführende Behörde

(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 11 UVPG.

(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.

(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuß in Höhe von 50 v. H. der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden. (Fn 2)

§ 4a (Fn 6)
Strategische Umweltprüfung

(1) Für die Pläne und Programme des Verkehrsbereiches, des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Raumordnung, die einen Rahmen setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 des UVPG oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben,  findet eine Strategische Umweltprüfung nach diesem Gesetz nur statt, wenn die Strategische Umweltprüfung nicht in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt ist.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des UVPG oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 48d Abs. 8 Landschaftsgesetz bedürfen. Werden derartige Pläne und Programme nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften des UVPG des Bundes.

§ 5 (Fn 5, 8)
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. März 2010 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.

§ 6 (Fn 5)
Übergangsvorschriften

(1) Verfahren nach § 1, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 4. Juni 2004 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 4. Juni 2004 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 4. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

a) der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder

b) in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das UVPG NW nicht auf Verfahren nach § 1 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. April 1992 (GV. NW. 1992 S. 175); Übergangsvorschriften s. GV. NW. 1992 S. 177); Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 3 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Art. 4 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 2

Inkrafttretung: 4. Juni 1992.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 4

§ 3 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 5

§§ 5 und 6 angefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 6

§ 4 a eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; § 4a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 7

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 8

§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010.