Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MUNLV
- BeamtDiszZustV MUNLV)

Vom 18. Oktober 2008 (Fn 1)

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtenbeamtengesetztes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393),
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch § 63 Abs. 2. Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
- § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) sowie
- § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel I und Artikel II des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten sind die Leitungen der Behörden, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamten ein Amt bekleiden.

(2) Dienstvorgesetzte der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind die Leitungen der unmittelbar übergeordneten Stelle.

(3) Dienstvorgesetzte für Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 2)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für
1. Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, bei
- dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- dem Landesbetrieb Wald und Holz auf den Landesbetrieb Wald und Holz,
- den Bezirksregierungen auf die Bezirksregierungen,
2. Beamte beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 9 m.D. verliehen ist oder wird, auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt,
3. Landwirtschaftsreferendare für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auf die Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auf die Bezirksregierung Münster.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt durch das Ministerium
1. die Auswahl der Bewerber um Einstellung als Beamte auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes und um Zulassung zum Aufstieg in eine solche,
2. die Auswahl und die Ernennung
- der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- der Leitung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,
- der Fachbereichsleitungen des Landesbetriebes Wald und Holz,
- der Leitungen der Forstämter.

Die Ernennung von Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich verliehen werden soll, bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Für
1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und §§ 15 bis 19, 27 bis 41 und 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz (LBG NRW),
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und die Verlängerung der Probezeit (§§ 11, 14 Absatz 5 LBG NRW),
3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummern 2 und 3 LBG NRW,
4. die Übernahme nach § 16 Absätze 2 bis 4 BeamtStG,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 18 Absatz 1 BeamtStG, § 26 Absatz 2 LBG NRW) sowie
6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG
sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen ist, wird die Befugnis vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3.

(5) Entscheidungen über das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Absatz 1 LBG NRW bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

§ 3 (Fn 2)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für
1. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 24, 25 LBG NRW; §§ 14, 15 BeamtStG)
2. die Abordnung von Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit sowie für die Versetzung oder Abordnung von Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist,
sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung vom Ministerium verfügt oder sein Einverständnis erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 BeamtStG.

§ 4 (Fn 2)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leitungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 48 bis 58 LBG NRW,
2. Zustimmungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 59 LBG NRW,
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach §§ 48 und 81 BeamtStG,
4. Entscheidungen nach §§ 63, 64, 66, 67 und 71 LBG NRW sowie über Elternzeit nach Elternzeitverordnung,
5. Entscheidungen nach §§ 65 und 70 LBG NRW,
6. Entscheidung nach § 45 BeamtStG, soweit Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
7. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,
8. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
9. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 Trennungsentschädigungsverordnung),
10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 Bundesumzugskostengesetz,
11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetzes.

Abweichend von Satz 1 Nr. 5 behält sich das Ministerium für die Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe ab A 16 verliehen ist, die Zustimmung zur Entscheidung nach § 65 LBG NRW und die Entscheidung nach § 70 LBG NRW vor.

(2) Über Abordnungen zu Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Abordnungen oder Zuweisungen an eine externe Ausbildungsstelle entscheidet die Leitung der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, den Landesbetrieb Wald und Holz und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Vertretung des Landes bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) und Verfahren nach den §§ 80, 80 a VwGO entsprechend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 6 (Fn 2)
Sonderzuständigkeiten

(1) Entscheidungen nach § 37 BeamtStG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der Vorgang ereignet hat.

(2) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzministeriums gegeben ist.

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, bei der die Beamten des Geschäftsbereichs beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen. Dies gilt auch für die der Dienstaufsicht der vorstehend genannten Stellen unterstehenden Beamten des Geschäftsbereichs.

(2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116), die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130), und die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17. Juli 1983 (GV. NRW. S. 294), außer Kraft.

Das Ministerium wird der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Wirksamkeit dieser Verordnung berichten.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 640, in Kraft getreten am 11. November 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Fn 2

§ 1, § 2, § 3, § 4 und § 6 geändert durch 1. ÄndVO vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.