Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Vom 5. Dezember 2006 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599))

Aufgrund

1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),

2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom 5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl. I S. 2748)],

wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr.

(2) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 599, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.