Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und nach dem Bundeskindergeldgesetz

Vom 5. Dezember 2006 (Fn 1, 4)

(Artikel 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599))

Aufgrund

1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),

2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom 5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl. I S. 2748)],

wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr.

(2) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.

§ 3 (Fn 5)

(1) Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.

(2) Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz heranzuziehen.

(3) Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

§ 4 (Fn 5)

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 599, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

Überschrift ergänzt durch VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 5

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 sowie geändert durch VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.