2129Anlagen

Verordnung
über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
(SV-BodAltlVO NRW)

Vom 23. Juni 2002 (Fn 1)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) (Fn 2) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Zulassung, Anerkennung

§ 3

Überprüfungsverfahren

§ 4

Bekanntgabe

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit

§ 6

Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung

Dritter Abschnitt
Pflichten

§ 7

Allgemeine Pflichten

§ 8

Fortbildung

§ 9

Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte

§ 10

Überwachung

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 11

In-Kraft-Treten

Anhang

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

1. Einzelheiten der an Sachverständige nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LbodSchG zu stellenden Anforderungen,

2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,

3. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach Nummer 1,

4. die von Sachverständigen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,

5. die Anerkennung der in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und

beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und für die Notifizierung zugelassener Sachverständiger, soweit diese Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnehmen.

§ 2
Zulassung, Anerkennung

(1) Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LbodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 des Anhangs dieser Verordnung und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde.

(2) Die Zulassung erfolgt durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1406, 1410), wenn

1. die Sachkunde der Sachverständigen durch ein Fachgremium nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt wurde,

2. im Tenor der Bestallungsurkunde ausgewiesen ist, für welche Sachgebiet nach dem Anhang zu dieser Verordnung die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde,

3. die Sachverständigen die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 des Anhangs dieser Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer Rheinland oder Westfalen-Lippe für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 des Anhangs zu dieser Verordnung.

Abweichend hiervon kann bei Sachverständigen, die von einer der genannten Kammern im Sinne des Satzes 1 überprüft wurden oder werden, von dieser Kammer eine Zulassung auch für andere Sachgebiete erfolgen.

(4) Sachverständige, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland festgestellt wurde, werden ohne zusätzliches Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 als Sachverständige nach § 18 BBodSchG und § 17 LbodSchG vom Landesumweltamt auf Antrag anerkannt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden materiellen Anforderungen nach Feststellung des Landesumweltamtes mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Die Anerkennung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.

(5) Für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten als Sachverständige nach § 18 BBodSchG und § 17 LbodSchG vor In-Kraft-Treten dieser VO nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, wenn in der Bestallungsurkunde ausgewiesen ist, dass die Anforderungen des Merkblattes Nummer 9 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (Stand Juli 1997) erfüllt werden und auf welchem der Teilgebiete nach diesem Merkblatt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wurde. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Umstellung des Bestellungstenors bei der jeweiligen Bestellungskörperschaft zu beantragen und die Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 zu erklären.

§ 3
Überprüfungsverfahren

(1) Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung wird im Rahmen des Antrags auf öffentliche Bestellung von der nach § 2 Absatz 3 zuständigen Bestellungskörperschaft überprüft.

(2) In dem Antrag auf öffentliche Bestellung ist anzugeben auf welche Sachgebiete des Anhangs sich die Überprüfung beziehen soll und gleichzeitig eine Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 zu erklären.

(3) Die Überprüfung der Sachkunde sowie der gerätetechnischen Ausstattung eines Antragstellers erfolgt durch ein gemeinsames Fachgremium der in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften.

(4) Personen, die an der Überprüfung der Sachkunde nach Absatz 3 mitwirken, werden von den in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften im Einvernehmen mit dem Landesumweltamt, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei der Berufung nach Satz 1 ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach dem Anhang dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt. Die Zusammensetzung eines Fachgremiums richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Landesumweltamt benannten Personen vertreten sein. Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften und das Landesumweltamt erarbeiten einvernehmlich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung für die Fachgremien.

§ 4
Bekanntgabe

(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4 oder § 2 Abs. 5 einen Antrag auf Anerkennung oder Umstellung gestellt haben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.

(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Sachgebiete des Anhangs zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können vom Landesumweltamt gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften teilen dem Landesumweltamt die öffentliche Bestellung sowie eine Rücknahme oder Widerruf oder das Erlöschen einer öffentlichen Bestellung sowie eine Umschreibung nach § 2 Abs. 5 mit den für eine Bekanntgabe erforderlichen Daten mit.

Zweiter Abschnitt:
Zulassungsvoraussetzungen

§ 5
Persönliche Voraussetzungen,
erforderliche Zuverlässigkeit

(1) Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Sachverständige müssen persönlich zuverlässig sein. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet in der Regel insbesondere derjenige keine Gewähr, wer

1. vorsätzlich falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Zulassungsvoraussetzungen einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht,

2. wegen Verletzung der Vorschriften

a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,

b) des Bodenschutz- oder Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,

mit einer Strafe oder in Fällen der Buchstaben b) und c) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert EURO belegt worden ist,

3. wiederholt oder grob pflichtwidrig

a) gegen Vorschriften nach Nummer 2 Buchstabe b) und c) verstoßen hat oder

b) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat.

(3) Die Nachweisführung richtet sich nach den auf § 36 der Gewerbeordnung basierenden Regelungen.

§ 6
Erforderliche Sachkunde,
gerätetechnische Ausstattung

(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 des Anhangs) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 des Anhangs genügen.

(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 des Anhangs müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 des Anhangs verfügen können.

Dritter Abschnitt
Pflichten

§ 7
Allgemeine Pflichten

(1) Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind den Auftraggebern vor der Auftragsannahme und soweit sich bis zur Gutachtenabgabe Änderungen ergeben anzuzeigen.

(2) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten.

§ 8
Fortbildung

Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre ab Zulassung an mindestens einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, in der die im Anhang genannten Kenntnisse ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebiete vertieft behandelt werden. Die Teilnahme ist der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Bestellungskörperschaft nachzuweisen. Ein fehlender Nachweis ist geeignet, Zweifel an der erforderlichen Sachkunde hervorzurufen.

§ 9
Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte

(1) Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als eine persönliche und ordnungsgemäße Überwachung sichergestellt ist. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist den Auftraggebern vor der Auftragsannahme anzuzeigen und im Gutachten kenntlich zu machen. Die Hilfskräfte selbst müssen zuverlässig und fachkundig zur Wahrnehmung der ihnen zu überlassenden Aufgaben sein.

§ 10
Überwachung

Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten erfolgt durch die Bestellungskörperschaften.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein - Westfalen

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 361.

Fn 2

SGV. NRW. 2129.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Juli 2002.


Anlagen