2129 | Anlagen |
Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für Bodenschutz und Altlasten
(SU-BodAV NRW) (Fn 6)
Vom 23. Juni 2002 (Fn 1)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) (Fn 2) wird verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 6)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
§ 2 Zulassung, Anerkennung
§ 3 Überprüfungsverfahren
§ 4 Bekanntgabe
Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit
§ 6 Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung
Dritter Abschnitt
Pflichten
§ 7 Allgemeine Pflichten
§ 8 Fortbildung
§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte
§ 10 Überwachung
Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren
§ 11 Zulassung, Anerkennung
§ 12 Antrags- und Überprüfungsverfahren
§ 13 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 14 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
§ 15 Allgemeine Pflichten
§ 16 Analytische Qualitätssicherung
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 17 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Anlage 1
Anlage 2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LBodSchG zu stellenden Anforderungen,
2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
3. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
4. die von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,
5. die Anerkennung der in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zweiter Teil (Fn 6)
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt (Fn 6)
Verfahrensregelungen
§ 2 (Fn 4)
Zulassung, Anerkennung
(1) Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (RGBl. S. 245) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, wenn
1. die Sachkunde der Sachverständigen durch ein Fachgremium nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt wurde,
2. im Tenor der Bestallungsurkunde ausgewiesen ist, für welche Sachgebiete nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung die erforderliche Sachkunde festgestellt wurde,
3. die Sachverständigen die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 der Anlage 1 dieser Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Abweichend hiervon kann bei Sachverständigen, die von der Kammer im Sinne des Satzes 1 überprüft wurden oder werden, von dieser Kammer eine Zulassung auch für andere Sachgebiete erfolgen.
(4) Sachverständige, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland festgestellt wurde, werden ohne zusätzliches Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 als Sachverständige nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG vom Landesumweltamt auf Antrag anerkannt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden materiellen Anforderungen nach Feststellung des Landesumweltamtes mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Die Anerkennung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.
(5) Für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten als Sachverständige nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG vor In-Kraft-Treten dieser VO nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, wenn in der Bestallungsurkunde ausgewiesen ist, dass die Anforderungen des Merkblattes Nummer 9 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (Stand Juli 1997) erfüllt werden und auf welchem der Teilgebiete nach diesem Merkblatt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wurde. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Umstellung des Bestellungstenors bei der jeweiligen Bestellungskörperschaft zu beantragen und die Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 zu erklären.
§ 3 (Fn 7)
Überprüfungsverfahren
(1) Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung wird im Rahmen des Antrags auf öffentliche Bestellung von der nach § 2 Absatz 3 zuständigen Bestellungskörperschaft überprüft.
(2) In dem Antrag auf öffentliche Bestellung ist anzugeben auf welche Sachgebiete der Anlage 1 sich die Überprüfung beziehen soll und gleichzeitig eine Einwilligung zur Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 zu erklären.
(3) Die Überprüfung der Sachkunde sowie der gerätetechnischen Ausstattung eines Antragstellers erfolgt durch ein gemeinsames Fachgremium der in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften.
(4) Personen, die an der Überprüfung der Sachkunde nach Absatz 3 mitwirken, werden von den in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften im Einvernehmen mit dem Landesumweltamt, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei der Berufung nach Satz 1 ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach der Anlage 1 dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt. Die Zusammensetzung eines Fachgremiums richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Landesumweltamt benannten Personen vertreten sein. Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften und das Landesumweltamt erarbeiten einvernehmlich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung für die Fachgremien.
§ 4 (Fn 7)
Bekanntgabe
(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4 oder § 2 Abs. 5 einen Antrag auf Anerkennung oder Umstellung gestellt haben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Sachgebiete der Anlage 1 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können vom Landesumweltamt gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die in § 2 Abs. 3 genannten Bestellungskörperschaften teilen dem Landesumweltamt die öffentliche Bestellung sowie eine Rücknahme oder Widerruf oder das Erlöschen einer öffentlichen Bestellung sowie eine Umschreibung nach § 2 Abs. 5 mit den für eine Bekanntgabe erforderlichen Daten mit.
(4) Sachverständige nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesumweltamt mitzuteilen. Das Landesumweltamt gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach Absatz 1 bekannt.
Zweiter Abschnitt:
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Persönliche Voraussetzungen,
erforderliche Zuverlässigkeit
(1) Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
(2) Sachverständige müssen persönlich zuverlässig sein. Für die erforderliche Zuverlässigkeit bietet in der Regel insbesondere derjenige keine Gewähr, wer
1. vorsätzlich falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Zulassungsvoraussetzungen einschließlich über die bei Referenzprojekten durchgeführten Leistungen macht,
2. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzdelikte, gemeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,
b) des Bodenschutz- oder Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
mit einer Strafe oder in Fällen der Buchstaben b) und c) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert EURO belegt worden ist,
3. wiederholt oder grob pflichtwidrig
a) gegen Vorschriften nach Nummer 2 Buchstabe b) und c) verstoßen hat oder
b) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat.
(3) Die Nachweisführung richtet sich nach den auf § 36 der Gewerbeordnung basierenden Regelungen.
§ 6 (Fn 7)
Erforderliche Sachkunde,
gerätetechnische Ausstattung
(1) Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage1 genügen.
(2) Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können.
Dritter Abschnitt
Pflichten
§ 7 (Fn 8)
Allgemeine Pflichten
(1) Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind den Auftraggebern vor der Auftragsannahme und soweit sich bis zur Gutachtenabgabe Änderungen ergeben anzuzeigen.
(2) Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten.
(3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.
§ 8 (Fn 7)
Fortbildung
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre ab Zulassung an mindestens einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, in der die in Anlage 1 genannten Kenntnisse ihres Sachgebietes oder ihrer Sachgebiete vertieft behandelt werden. Die Teilnahme ist der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Bestellungskörperschaft nachzuweisen. Ein fehlender Nachweis ist geeignet, Zweifel an der erforderlichen Sachkunde hervorzurufen.
§ 9
Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte
(1) Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als eine persönliche und ordnungsgemäße Überwachung sichergestellt ist. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter einer persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist den Auftraggebern vor der Auftragsannahme anzuzeigen und im Gutachten kenntlich zu machen. Die Hilfskräfte selbst müssen zuverlässig und fachkundig zur Wahrnehmung der ihnen zu überlassenden Aufgaben sein.
§ 10
Überwachung
Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten erfolgt durch die Bestellungskörperschaften.
Dritter Teil (Fn 9)
Regelungen für Untersuchungsstellen
Erster Abschnitt (Fn 9)
Zulassungsverfahren
§ 11 (Fn 9)
Zulassung, Anerkennung
(1) Als Untersuchungsstelle nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LbodSchG wird zugelassen, wer die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung erfüllt. Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch das Landesumweltamt im Umfang der festgestellten Sachkunde (Notifizierung).
(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LbodSchG, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für mindestens den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
(3) Untersuchungsstellen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland festgestellt wurden, werden als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LbodSchG vom Landesumweltamt auf Antrag anerkannt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden materiellen Anforderungen nach Feststellung des Landesumweltamtes mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind oder die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mit dem Antrag nachgewiesen wird. Die Anerkennung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 (Fn 9)
Antrags- und Überprüfungsverfahren
(1) In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils und Anlage 2 dieser Verordnung,
2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2,
3. eine Erklärung, dass die im Dritten Abschnitt des Dritten Teils dieser Verordnung geregelten Pflichten eingehalten werden und
4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
(3) Das Landesumweltamt berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesumweltamt nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen haben.
(4) Das Landesumweltamt überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde. Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit.
(5) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,
2. ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich nach § 16 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgreich durchgeführt wurde und
3. keine Widerrufsgründe nach § 13 vorliegen.
Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
§ 13 (Fn 9)
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
a) mit Ablauf der in § 12 Abs. 5 bezeichneten Frist oder
b) bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesumweltamt.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 15,
2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 16, insbesondere
a) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
b) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
c) nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesumweltamt vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
d) wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,
3. nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen oder flüssigen Abfälle einschließlich der Laborabwässer oder bei unzulässigen Emissionen von Gasen und Stäuben, soweit eine entsprechende Handlung mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4 der Anlage 2 finden Nummern 2 c und d keine Anwendung.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
§ 14 (Fn 9)
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen
(1) Zugelassene oder anerkannte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesumweltamt veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen
§ 15 (Fn 9)
Allgemeine Pflichten
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
1. die beauftragten Untersuchungen ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
2. die entnommenen Proben einschließlich sämtlicher zur Probenahme gehöriger Dokumente qualifiziert und gesichert dem Untersuchungslabor zu übergeben,
3. in dem Untersuchungsbereich, für den sie zugelassen wurden, die beauftragten Untersuchungen mit Personal, das ihrer Verantwortung untersteht, und geeigneten Geräten selbst durchzuführen,
4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
5. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
6. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesumweltamt mitzuteilen und
7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesumweltamtes jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(2) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten.
§ 16 (Fn 9)
Analytische Qualitätssicherung
(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesumweltamt nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesumweltamt. Das Landesumweltamt führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte Akkreditierungsstelle vom Landesumweltamt anerkannt werden. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Audits durchgeführt werden.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 17 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW).
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein - Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 361; geändert durch Artikel 44 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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SGV. NRW. 2129. |
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GV. NRW. ausgegeben am 31. Juli 2002. |
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§§ 1 und 2 zuletzt geändert durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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§ 11 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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Normüberschrift und Inhaltsverzeichnis und Zweiter Teil (Erster Abschnitt) neu gefasst durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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§§ 3, 4, 6 und 8 geändert durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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§ 7 Abs. 3 angefügt durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |
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Dritter Teil (§§ 11-16) neu eingefügt durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448); in Kraft getreten am 12. Mai 2005. |