Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
Vom 18. März 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
§ 1 (Fn 11)
Wöchentliche Unterrichtsstunden
der Schülerinnen und Schüler
(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:
1. Allgemeinbildende Schulen |
|
Klasse 1 |
20 bis 22 Fn 9 |
Klasse 2 |
22 bis 23 |
Klasse 3 |
25 bis 26 |
Klasse 4 |
26 bis 27 |
Klassen 5 |
28 bis 31 |
Klassen 6 |
29 bis 32 |
Klassen 7 |
30bis 33 |
Klassen 8 |
30 bis 33 |
Klassen 9 |
31 bis 34 |
Klassen 10 (In den Klassen 5 bis 10 |
|
Gymnasiale Oberstufe:
|
|
Jahrgangsstufe 11 |
|
Qualifikationsphase: Jahrgangsstufen 12 und 13 |
|
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2. Berufskolleg |
|
Berufsschule |
9 bis 12 |
Berufsfachschule |
29 bis 33 |
Fachschule |
31 bis 35 |
Fachoberschule Klasse 11 |
12 |
Fachoberschule Klasse 12 |
32 |
Fachoberschule Klasse 12 B |
13 |
Fachoberschulklasse 13 |
36. |
(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom Ministerium für Schule und Weiterbildung erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.
§ 2 (Fn 11)
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:
1. Grundschule |
28 |
2. Hauptschule |
28 |
3. Realschule |
28 |
4. Gymnasium |
25,5 |
5. Gesamtschule |
25,5 |
6. Berufskolleg |
25,5 |
7. Förderschule |
27,5 |
8. Schule für Kranke 9. Weiterbildungskolleg |
27,5 |
a) Abendrealschule |
25 |
b) Abendgymnasium |
22 |
c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) |
22 |
10. Studienkolleg für ausländische Studierende |
22. |
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 8 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.
(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,
1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, |
|
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 |
um 1 Stunde, |
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. |
um 0,5 Stunden, |
2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, |
|
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 |
um 3 Stunden, |
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. |
um 2 Stunden, |
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. |
um 1,5 Stunden. |
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.
(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von
1. 50 oder mehr |
|
|
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 |
um 2 Stunden, |
|
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. |
um 1 Stunde, |
|
2. 70 oder mehr |
|
|
a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 |
um 3 Stunden, |
|
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. |
um 2 Stunden, |
|
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. |
um 1,5 Stunden, |
|
3. 90 oder mehr |
|
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a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 |
um 4 Stunden, |
|
b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. |
um 3 Stunden, |
|
c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. |
um 2 Stunden. |
|
|
|
|
Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.
Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen:
Primarstufe: |
|
Grundschule |
0,2 |
Sekundarstufe I: |
|
Hauptschule |
0,6 |
Realschule |
0,5 |
Gymnasium |
0,5 |
Gesamtschule |
0,5 |
Sekundarstufe II: |
|
Gymnasium |
1,2 |
Gesamtschule |
1,2 |
Berufskolleg: |
|
Berufsschule (einschl. Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr) |
0,5 |
Fachschule |
1 |
Berufsfachschule, Fachoberschule |
1,2 |
Förderschule (alle Förderschwerpunkte) Schule für Kranke |
0,4 0,4 |
Weiterbildungskolleg |
1. |
Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.
(6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet.
(7) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
(8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als zwei Stunden verringert wird.
§ 3
Pflichtstunden-Bandbreite
(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 4 (Fn 8)
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)
(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich
bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die
vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von
bis zu sechs Jahren um eine Stunde.
(2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr
1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden
erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr
2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem
Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der
Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre
Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung
entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind
a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe,
b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie
c) Mischformen von a) und b).
Die Frist für die Antragstellung legt das Ministerium für Schule und Weiterbildung fest.
§ 5 (Fn 7)
Leitungszeit
(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl
der Grundstellen (§ 7 Abs. 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) und des
Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der
Sekundarstufe I (§ 9 Abs. 2 Nr. 6) berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie
beträgt sechs Wochenstunden zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35.
Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. Für nach dem 1. August
2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 82 Abs. 3 SchulG und durch
Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG errichtete
weiterführende Schulen sowie für nach dem 1. August 2005 gebildete
organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Abs. 1 SchulG erhöht
sich der Sockelbetrag um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht
auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.
(2) An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Schulen
für Kranke erhöht sich die Leitungszeit zusätzlich um zwei Wochenstunden je
Schule.
(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit zusätzlich um eine Wochenstunde je Schule.
§ 6 (Fn 6)
Klassenbildungswerte
(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten,
Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten
in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Davon abweichend kann die Schuleingangsphase
auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den
Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und
Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem
Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen;
geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in
besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten
vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur
insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der
Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den
Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.
(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl)
ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen
Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit
überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den
Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich
zugelassen ist.
(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der
Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Werte zur Klassenbildung gelten für eingerichtete
Gruppen entsprechend. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der
Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der
gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.
In der Hauptschule kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf
Schülerinnen oder Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen
werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im
Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.
(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der
Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende
Bandbreiten:
a) bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang |
26 bis 30 |
Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten
werden. Abweichend hiervon darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur
um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. In den Klassen 5
ist eine Überschreitung der Obergrenze von 32 auf bis zu 35 Schülerinnen und
Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der
gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder
die Einhaltung der Obergrenze von 32 im Gebiet des Schulträgers bauliche
Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen
Belastungen des Schulträgers führen würde. Eine Unterschreitung der Bandbreite
bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer
anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht
zugemutet werden kann.
b) ab vier Parallelklassen pro Jahrgang |
27 bis 29 |
Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder
unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer
Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder
der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere
Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.
(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter
Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen
gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I
aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet
werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der
Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der
Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des
örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen
gebildet werden.
(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen
nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse
und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die
durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe
diesen Wert nicht unterschreitet.
(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die
Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte: (s. Anlage)
§ 7 (Fn 4)
Errechnung der Lehrerstellen
(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen
Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und
Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schüler je
Stelle“ (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei
der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle
auf- oder abgerundet.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche
Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres
unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem
Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen.
Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag
15. Oktober im laufenden Schuljahr.
(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden
Stellenzahl kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, dass
bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung
in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf
halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet
wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere
pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf
verwendet werden.
(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind
(Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach
pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.
§ 8 (Fn 10)
Relationen „Schüler je Stelle“
(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule |
23,42 |
2. Hauptschule |
17,86 |
3. Realschule |
20,94 |
4. Gymnasium |
|
a) Sekundarstufe I |
19,88 |
b) Sekundarstufe II |
14,21 |
5. Gesamtschule |
|
a) Sekundarstufe I |
19,32 |
b) Sekundarstufe II |
14,29 |
6. Berufskolleg |
|
a) Bildungsgänge der Berufsschule |
|
- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend |
41,64 |
- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend |
38,37 |
- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne
Berufsausbildungsverhältnis |
41,64 |
- Berufsorientierungsjahr |
16,18 |
- Berufsgrundschuljahr |
16,18 |
- Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HWO |
31,60 |
b) Bildungsgänge der Berufsfachschule |
|
- einjährig, berufliche Grundbildung |
16,18 |
- einjährig, berufliche Kenntnisse |
16,18 |
- zweijährig, berufliche Grundbildung und
Fachoberschulreife |
16,18 |
- zweijährig, berufliche Kenntnis und Fachhochschulreife |
16,18 |
- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und
Fachoberschulreife |
14,34 |
- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht |
16,18 |
- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine
Hochschulreife |
14,34 |
- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und
Fachhochschulreife |
14,34 |
c) Bildungsgänge der Fachoberschule |
|
- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
(FOS 12 B) |
14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform |
38,37 |
- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
(FOS 11, 12) |
|
Klasse 11 |
41,64 |
Klasse 12 Vollzeit |
14,34 |
- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine
Hochschulreife (FOS) |
14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform |
38,37 |
d) Bildungsgänge der Fachschule |
|
Vollzeit |
16,18 |
Teilzeit |
38,37 |
Dreijährige Fachschule |
27,28 |
e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich
die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr. |
|
7. Förderschulen |
|
Förderschwerpunkt Lernen |
10,56 |
Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) |
5,91 5,91 6,14 5,91 7,86 7,86 7,86 |
Förderschwerpunkt Sprache |
|
a) Sekundarstufe I |
7,86 |
b) Primarstufe |
8,5 |
8. Schule für Kranke 9. Weiterbildungskolleg |
5,91 |
a) Abendrealschule |
|
- Vollbeleger |
22,77 |
- Teilbeleger |
35,00 |
b) Abendgymnasium |
|
- Vollbeleger |
18,18 |
- Teilbeleger |
41,90 |
c) Kolleg |
|
- Vollbeleger |
12,55 |
- Teilbeleger |
29,96 |
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere
für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die
Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt,
bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und
fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen
Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
§ 9 (Fn 5)
Unterrichtsmehrbedarf
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den
Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen
Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 vom Hundert sowie
für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 vom
Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den
Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche
Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere
1. für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und
Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen
und Schüler,
4. für den Gemeinsamen Unterricht und für
Integrative Lerngruppen,
5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen
Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in
Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe
von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.
§ 10 (Fn 5, 11)
Ausgleichsbedarf
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den
Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich
für
1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und
Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder
Fachleiter an einem Studienseminar tätig sind,
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung
in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den
Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche
Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und
Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und
Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von
Praktikantinnen und Praktikanten im Eignungspraktikum, Curriculumentwicklung,
Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung,
Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung,
Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und
Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den
Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche
Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen
und Schulen für Kranke zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen
Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren
Schulentwicklung.
§ 11
Unterrichtseinsatz
von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern
Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich
zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während
des zweijährigen Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den
Unterrichtsbedarf angerechnet.
§ 12 (Fn 4)
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das Ministerium für Schule und
Weiterbildung einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines
Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden
abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.
(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für
Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der
gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der
unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule
sicherzustellen.
(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der
Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und
Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die
für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht
vorzulegen.
§ 13 (Fn 11)
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2004 (GV. NRW. S. 108, ber. S. 143),
außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft. Abweichend von Satz
1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft
getreten am 1. August 2007.)
(2) Soweit im Schuljahr 2007/2008
nach Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), die §§ 39 und
84 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden,
gilt § 6 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom
18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der durch Verordnung vom 18. Mai 2006
geänderten Fassung (GV. NRW. S. 215) bis zum 31. Juli 2008 fort.
GV. NRW. S. 218, in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch VO v. 18.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten am 1. August 2006; VO vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; VO vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2008 und 1. Februar 2009; VO vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2009; VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421, ber. S. 438), in Kraft getreten am 1. August 2010. |
|
SGV NRW. 223. |
|
Die Gesamtwochenstundenzahl wird sich schrittweise entsprechend der zum 1. August 2005 in Kraft tretenden APO-S I bis zum Schuljahr 2010/2011 auf 188 erhöhen. |
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§§ 7 und 12 geändert durch VO v. 18.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten am 1. August 2006. |
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§§ 9 und 10 durch Nr. 8 der VO v. 18.5.2006 am 31. Juli 2007 außer Kraft getreten. §§ 8 bis 10 neu in Kraft getreten (dabei § 8 geändert) durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2008. |
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§ 6 zuletzt geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. August 2010. |
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§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2009. |
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§ 4 geändert durch VO vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2008. |
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Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der VO vom 30 April 2008 ändert sich die Stundenzahl ab dem 1. Februar 2009 auf 21 bis 22. |
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§ 8 durch Nr. 8 der VO v. 18.5.2006 am 31. Juli 2007 außer Kraft getreten. § 8 neu in Kraft getreten (dabei § 8 geändert) durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 219), in Kraft getreten am 1. August 2007; zuletzt geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. August 2010. |
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§§ 1, 2, 10 und 13 zuletzt geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421), in Kraft getreten am 1. August 2010. |