Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land -
Vom 19. August 2011
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009
(GV. NRW. S.224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Auswahl, Einstellung und Zulassung
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbungen
§ 3 Auswahl
§ 4 Zulassung
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Einstellungsbehörden
Teil 2 - Vorbereitungsdienst
Kapitel 1 - Allgemeines
§ 7 Begriffe und Dauer
§ 8 Ziel
§ 9 Vorzeitige Entlassung
Kapitel 2 - Ausbildung
§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 11 Bewertung der Leistungen
§ 12 Ausbildungsgang
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Theoretische Ausbildung
§ 15 Beurteilung
§ 16 Einführungslehrgang
§ 17 Zwischenlehrgang
§ 18 Abschlusslehrgang
Teil 3 - Prüfung
§ 19 Zweck der Prüfung
§ 20 Prüfungskommission
§ 21 Durchführung der Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Gesamtergebnis
§ 26 Niederschrift und Einsichtnahme
§ 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 28 Wiederholung der Prüfung
§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Teil 4 - Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Kapitel 1 - Regelform des Aufstiegs in den mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 30 Voraussetzungen, Durchführung
Kapitel 2 - Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 31 Voraussetzungen
§ 32 Einführungszeit
§ 33 Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang
§ 34 Aufstiegsprüfung
Kapitel 3 - Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 35 Zulassung, Unterweisungszeit
Teil 5 - Schlussvorschriften
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Auswahl, Einstellung und Zulassung
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen kann eingestellt
werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin
oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen
für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und
ihnen Gleichgestellten im Sinne des SGB IX nur das für die Laufbahn
erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden oder
3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden
Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis nachweist und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 38., als Schwerbehinderter das
41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern eine Bewerberin oder ein
Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die
spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6
Absatz 1 der Laufbahnverordnung (in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die in § 6 aufgeführten
Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist und
3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses
vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten
seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das
Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist,
unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die
Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte
enthalten sind.
§ 3
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 4
Zulassung
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines
Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.
(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen
1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder
er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder
er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
vorliegen.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der
zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu
beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Rechtstellung
Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der
besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamte und Polizeivollzugsbeamte von der
Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen
die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder
„Regierungssekretäranwärter“.
§ 6
Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind
1. die Bezirksregierungen,
2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW oder
3. der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines
§ 7
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische
Ausbildung sowie die Prüfung. Er dauert zwei Jahre.
(2) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5, 6
und 8, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens
ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die
Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass
von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde;
eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.
§ 8
Ziel
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und die
Beamten für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind
1. das erforderliche Fachwissen,
2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,
3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von
Entscheidungen sowie
4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge
zu vermitteln.
§ 9
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder
er
1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt
oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert)
endgültig nicht erreicht.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten im Aufstieg (§ 29) und
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes
(§ 30) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit
beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.
Kapitel 2
Ausbildung
§ 10
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. Für
die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen
Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den
Ausbildungsstellen, insbesondere durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener
Ausbildungsplätze, zu begleiten. In regelmäßigen Abständen hat sie die
Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Themen der Ausbildung zu
unterrichten und auf die Beseitigung von eventuellen Mängeln hinzuwirken.
Soweit die auszubildenden Beamtinnen und Beamten desselben Zulassungstermins
eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, soll diese Person an den
Besprechungen teilnehmen.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen
und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren über den Stand
der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und
legen die Beurteilung nach § 15 der Ausbildungsleitung vor.
§ 11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich
der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut = 15 - 14 Punkte
= eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut = 13 - 11 Punkte
= eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung
befriedigend = 10 - 8 Punkte
= eine im Allgemeinen den
Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend = 7 - 5 Punkte
= eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft = 4 - 2 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend = 1 - 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur
zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter
einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten
aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).
§ 12
Ausbildungsgang
(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten
praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst
mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die
theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen vermittelt (§ 14).
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium
verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll sie hierbei soweit erforderlich und
vertretbar unterstützen, indem sie insbesondere Ausbildungsräume und aktuelle
Literatur zur Verfügung stellt.
§ 13
Praktische Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten
sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung
zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von
Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch
geübt werden.
(2) Die praktische Ausbildung
erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten.
1. Zeitblock drei Monate
nach dem Einführungslehrgang Teil I
Ausbildungsabschnitt 1 „Geschäftsablauf“
2. Zeitblock
nach dem Einführungslehrgang Teil II
Ausbildungsabschnitt 2 „Öffentliche Finanzwirtschaft“
Ausbildungsabschnitt 3 „ Öffentliches Dienstrecht (Beamten-
und Tarifrecht)“
3. Zeitblock
nach dem Zwischenlehrgang
Ausbildungsabschnitt 4 „Reisekosten, Beihilfe“
Ausbildungsabschnitt 5,
der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist
bei den Bezirksregierungen „Leistungsverwaltung“
Der zweite und dritte Zeitblock betragen insgesamt
elfeinhalb Monate. Diese Zeitblöcke werden durch den Zwischenlehrgang
unterteilt.
Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis vier kann von der
Reihenfolge abgewichen werden.
Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb
Monate betragen.
(3) Mit einfachen, regelmäßig
wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für
den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.
(4) Die bearbeiteten Vorgänge sind
zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(5) Die Beamtinnen und Beamten
werden in den Einstellungsbehörden im Umgang mit den dort verwendeten
Datenverarbeitungsverfahren vertraut gemacht.
§ 14
Theoretische Ausbildung
(1) Das Institut für öffentliche Verwaltung ist für die
theoretische Ausbildung zuständig. Diese dient der Vorbereitung, der Ergänzung
und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Das Institut für öffentliche
Verwaltung erstellt den Zeitplan der Ausbildung.
(2) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die
Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für
Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Dieser
ist den Dozentinnen und Dozenten sowie den Beamtinnen und Beamten zu Beginn der
Ausbildung bekannt zu geben.
§ 15
Beurteilung
Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist
spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine
Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung
sind die für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst) vorgesehen Beurteilungsbögen (Anlage 2 zu §
13) entsprechend anzuwenden.
§ 16
Einführungslehrgang
(1) Die Beamtinnen und Beamten nehmen nach einer Einweisung in der
Einstellungsbehörde an einem Einführungslehrgang teil, der in der Regel
dreieinhalb Monate dauert und sich in zwei Teile gliedert. Zwischen dem ersten
und dem zweiten Teil findet die praktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 1
statt.
(2) Während des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden, ob
die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungen den Berufsanforderungen
gerecht werden. Sie haben jeweils im ersten und im zweiten Teil des Lehrgangs
zwei Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen. Für die Lösung
jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 5 und
Absatz 7 und 8 und § 22 Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Spätestens
zehn Tage vor dem ersten Termin sind die Fächer, aus denen die Aufgaben
gestellt werden, bekanntzugeben.
(3) Die Arbeiten sind von einer Dozentin oder einem
Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die
Einzelnoten sind zu addieren, das Ergebnis durch die Zahl 4 zu teilen. Ergibt
die Rechnung den Punktwert 4,5 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen
und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note
,,ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des
Einführungslehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu
unterziehen. Ergeben die neugeschriebenen Arbeiten und die mindestens mit
,,ausreichend“ bewerteten Arbeiten des Einführungslehrgangs nicht mindestens
den Punktwert 5,00, so ist die Beamtin oder der Beamte aus dem
Vorbereitungsdienst zu entlassen.
§ 17
Zwischenlehrgang
(1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen
und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil.
(2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang
und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben
werden neue Inhalte vermittelt, die auf die Ausbildungsabschnitte 4 und 5
vorbereiten sollen.
(3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei schriftliche Aufgaben
aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5
Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder
Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind von einer
Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu
bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens
zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben.
§ 18
Abschlusslehrgang
(1) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein zentraler
Abschlusslehrgang statt, der in der Regel drei Monate dauert.
(2) Die Einstellungsbehörde lässt die zur Prüfung anstehenden
Beamtinnen und Beamten zum Lehrgang zu und stellt sie unter Vorlage der
Personalakten (Unterordner A und C) dem Prüfungsamt (§ 20) vor.
Teil 3
Prüfung
§ 19
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen oder die
Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die
erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese
Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 20
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die
beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gebildet ist; sie führt die
Bezeichnung ,,Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren allgemeinen
Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen“. Das Prüfungsamt richtet
bei Bedarf weitere Prüfungskommissionen ein. Jede Prüfungskommission ist zu
besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes als Vorsitz sowie einer Beamtin oder einem Beamten des
höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und drei Beamtinnen oder Beamten des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden auf die Dauer von drei Jahren
bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für
die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben
Vertretungen, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.
(2) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des
Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sind berechtigt, bei der
praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse
vorliegt, sowie Beamtinnen und Beamten, die noch nicht im Prüfungsverfahren
stehen, gestatten, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein.
(3) Das Prüfungsamt führt das kleine Landessiegel mit der in
Absatz 1 genannten Bezeichnung.
§ 21
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter
dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
gerichtet. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die
schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Das Prüfungsamt setzt
den Zeitpunkt der schriftlichen und der praktischen Prüfung fest und teilt die
Termine und Prüfungsfächer jeweils spätestens zehn Tage vorher den
Kandidatinnen und Kandidaten mit.
(2) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht
zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen
verhindert, so ist dies dem Prüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des
Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(4) Wird eine Prüfung aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen
abgebrochen, so wird sie an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin
fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsamt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende
Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende
Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit ,,ungenügend“ zu bewerten; bei
zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(6) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht
zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(7) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit
erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit
ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer
schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die
Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt
davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln
gilt in der Regel als Täuschungsversuch.
(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es kann
nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(9) Haben die Prüflinge bei der Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das
Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.
§ 22
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die
Hilfsmittel, die zur Prüfung mitgebracht werden sollen oder bei der Prüfung
zugelassen sind, bestimmt das Prüfungsamt.
(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 1 bezeichneten
Prüfungsfächern zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind
drei Zeitstunden anzusetzen.
(3) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im
notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer
körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die
Entscheidung trifft das Prüfungsamt; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen
nicht geringer bemessen werden.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen
Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der
Prüflinge zu öffnen. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüflinge
enthalten.
(5) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.
(6) Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 2 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den
Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag
zu verschließen und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder dem von dieser
oder diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zu
übersenden.
§ 23
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission
nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit
einer der in § 11 festgelegten Noten zu bewerten. Das Prüfungsamt kann
Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang, die nicht Mitglieder der
Prüfungskommission sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei
der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren
Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu
berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der
vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet die
Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst
nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 4 Satz 2)
aufzuheben.
(2) Wer in drei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht mindestens die
Note ,,ausreichend“ erhält, ist nicht zur praktischen Prüfung zugelassen. Das
Gleiche gilt für diejenigen Prüflinge, die einen schlechteren Notendurchschnitt
(Punktwert) als 5 erreichen. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den
Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der
praktischen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 24
Praktische Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und
spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden.
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem
Mitglied der Prüfungskommission über eine vom Prüfling vorbereitete praktische
Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit der Prüfungskommission. Fach- und
Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer
des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling
ist eine angemessene Vorbereitungszeit zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe
zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsgebiet beziehen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt aus der Anlage 1 die vier
Prüfungsgebiete, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die praktische Prüfung. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die
Prüfung einzugreifen.
(4) Das Prüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im
Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder der
Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der praktischen
Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.
§ 25
Gesamtergebnis
(1) Nach der praktischen Prüfung
stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es
den Prüflingen bekannt.
(2) Grundlagen der Festsetzung
sind der Punktwert
1. für die Ausbildung mit 20
Prozent,
2. für die Lehrgangsklausuren mit
5 Prozent,
3. für die Leistungen in der
schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
4. für die Leistungen in der
praktischen Prüfung mit 25 Prozent.
(3) Die Punktwerte für die
Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden
ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen
zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen
geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
(4) Die Punktwerte nach Absatz 2
werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für
die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen
folgende Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,70 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung
mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note
„ungenügend“ abgeschlossen wurde.
(6) Die Prüfungskommission kann Entscheidungen, die eine
Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
§ 26
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Niederschrift ist
zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine
Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in
die Personalakte zu übersenden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten
einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
§ 27
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das
Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder
der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu
übersenden.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die
Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine
schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt.
§ 28
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal
wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann,
bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission. § 7 Absatz 2 ist
zu beachten.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 25 Absatz 2
Nummern 3 und 4).
§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung
1. bestanden haben,
2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht
wünschen oder
3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das
Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht
bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer
2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.
Teil 4
Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
Kapitel 1
Regelform des Aufstiegs
in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 30
Voraussetzungen, Durchführung
(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen
Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zum Aufstieg in die
Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen
werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und Leistungen für diese Laufbahn
geeignet sind.
(2) Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird
in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten
eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legten die Aufstiegsprüfung ab, die
der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.
Kapitel 2
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
§ 31
Voraussetzungen
Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen
Verwaltungsdienstes des Landes, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Leistungen für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sind,
können auf Antrag auch zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des
mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde
zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 Absatz 5 Nummer 3
Laufbahnverordnung erfüllen und zeitnah zur Antragstellung die Voraussetzungen
des § 23 Absatz 5 Nummer 1 und 2 Laufbahnverordnung erfüllen werden.
§ 32
Einführungszeit
(1) Die Einführungszeit besteht aus
1. einem einmonatigen Einführungslehrgang, der vom Institut für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und
2. einer viermonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in
Aufgaben des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
(2). Umfang und Inhalt des Unterrichts legt das für Inneres
zuständige Ministerium fest. Während der Einweisung sind die Beamtinnen und
Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich der
beamtenrechtlichen Nebengebiete vertraut zu machen; sie sollen Anträge auf
Erstattung von Reisekosten und auf Gewährung von Beihilfen einschließlich der
Zusammenhangsarbeiten unterschriftsreif bearbeiten können.
(3) Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße
Einweisung sicherstellen, werden die Beamtinnen und Beamten einer geeigneten
Dienststelle, möglichst innerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten
Dienstbehörde, zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine
Ausbilderin oder einen Ausbilder; diese oder dieser leitet die Beamtinnen und
Beamten an, informiert sie regelmäßig und ausreichend über den
Ausbildungsstand, beurteilt sie zum Schluss der Einweisung und führt das
Beurteilungsgespräch.
§ 33
Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der
Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an
einem zweimonatigen Aufstiegslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
§ 34
Aufstiegsprüfung
(1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. die Prüfungskommission ist mit einer Beamtin oder einem Beamten
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitz und zwei Beamten des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen und Beisitzer zu
besetzen,
2. die Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung legt das für
Inneres zuständige Ministerium fest,
3. wer in zwei Prüfungsarbeiten nicht mindestens den Punktwert
5,00 erhält, ist nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen,
4. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung,
5. das Prüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs
drei Prüfungsgebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.
(2) Die Anlagen sind mit den sich aus Absatz 1 ergebenden
Änderungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des
Wortes ,,Laufbahnprüfung“ das Wort ,,Aufstiegsprüfung“ tritt.
Kapitel 3
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
§ 35
Zulassung, Unterweisung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des
mittleren Dienstes mit I. Fachprüfung können zur Ableistung einer
Unterweisungszeit in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes
des Landes zugelassen werden.
(2) Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die §§ 9 bis 11, 13
und 15 gelten entsprechend. Die theoretische Unterweisung erfolgt in zentralen
Lehrgängen. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die
Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet ist.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des
31. August 2016 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungsverordnung
mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S.
644) außer Kraft.
Düsseldorf, den 19. August 2011
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 394, in Kraft getreten am 1.September 2011. |
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SGV. NRW. 2030. |