Verordnung
zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
(Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)

Vom 18. Dezember 2007 (Fn 1) (Fn 2)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird – Teile 1, 2 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet: (Fn 3, 4)

Teil 1
Verfahren (Fn 2)

Regelungen zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung
der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofes nach dem Kinderbildungsgesetz KiBiz

§ 1
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

a) nach § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz,

b) nach § 21 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz,

c) nach § 21 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz sowie

d) nach § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz.

(2) Der Antrag ist auf elektronischem Datenträger zu erstellen.

(3) Zum 15. Dezember meldet das Jugendamt dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen am 1. Dezember die zu erwartenden Abweichungen für das laufende Kindergartenjahr im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Meldungen bis zum 20. Dezember vor.

(4) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

(5) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge vor. Die Frist für die Vorlage der Anträge wird von der Obersten Landesjugendbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.

(6) Verspätet gestellte Anträge nach Absatz 1 können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

§ 2
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen. Sofern sich Einschränkungen für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unterdreijährige Kinder ergeben, teilt die Oberste Landesjugendbehörde den Jugendämtern diese regelmäßig bis zum 1. Januar, spätestens bis zum 1. Februar, mit.

Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Abs. 1 für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Abs. 5 zu einem jährlich von der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegebenen Termin durch Leistungsbescheid.

§ 3 (Fn 4)
Abrechnung

(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz sowie die Summe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zurückgeforderten Mittel fest. Es meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis

1. nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz zum 15. September und

2. nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zum 28. Februar des Folgejahres

jeweils nach vorgegebenem Muster.

(2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Meldungen des Ergebnisses

1. nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz zum 30. September und

2. nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zum 31. März des Folgejahres

vor.

§ 4 (Fn 4)
Zahlung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 1 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Landesmittel im Sinne des § 21 Abs. 1 und 4 Kinderbildungsgesetz werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Abs. 1 ergibt.

(3) Landesmittel nach den §§ 21 Abs. 2, 3 und 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden zu 50 v.H. im ersten Monat des Kindergartenjahres und zu 50 v.H. im Februar des Folgejahres ausgezahlt.

(4) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind mit der Zahlung für den Monat Februar des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres über die Änderung des Leistungsbescheides nach § 2 Abs. 1 zu verrechnen.

§ 5
Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.

§ 6

Die Muster des jeweiligen Antrags- bzw. Abrechnungsformulars werden durch Erlass der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.

Teil 2
Mietzuschuss (Fn 2)

Regelungen zur Leistung eines zusätzlichen
Zuschusses nach § 20 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz KiBiz

§ 7 (Fn 2)
Mietpauschalen

(1) Der zusätzliche Zuschuss zur Kaltmiete nach § 20 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.

(2) Die Pauschale beträgt für Einrichtungen, die gelegen sind in

- kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100.000 Einwohnern): 9,20 EUR,

- sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: 7,30 EUR

pro Quadratmeter Fläche und Monat.

(3) Als Fläche werden pauschal 160 qm pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden 25 qm hinzugerechnet.

(4) Wird die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 % unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.

(5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 qm, in der Gruppenform II 18,50 qm und in der Gruppenform III 7,00 qm zugrunde zu legen.

§ 8 (Fn 2)
Anpassungen

Die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v.H.

§ 9 (Fn 2)
Bestandsfälle

(1) Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft tretenden Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zu 1,5 % jährlich berücksichtigt, soweit nicht die nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 geltende Pauschale überschritten wird.

§ 10 (Fn 2)
Investitionsförderung

Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 11 (Fn 2)
Trägerwechsel und Veräußerung

Vermietet der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung an einen neuen Träger, dann werden die Mietzahlungen in der Regel nicht bezuschusst. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung veräußert und sie dann als Mieter weiter betreibt. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3
Gütesiegel „Familienzentrum NRW
(Fn 3)

§ 12 (Fn 3)
Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Einrichtungen nach § 16 Kinderbildungsgesetz verliehen wird.

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien.

(3) Die Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums. Sie setzen sich insbesondere zusammen aus:

1. dem Bereithalten von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien,

2. der Förderung von Familienbildung und Erziehungspartnerschaft,

3. der Unterstützung bei der Vermittlung und Nutzung der Kindertagespflege,

4. der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(4) Die Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Hierzu gehören insbesondere

1. die Ausrichtung des Angebotes am Sozialraum,

2. der Aufbau einer verbindlichen Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten, deren Tätigkeit den Aufgabenbereich des Familienzentrums berührt,

3. die Bekanntmachung des Angebotes durch zielgruppenorientierte Kommunikation,

4. die Sicherung der Qualität des Angebotes durch Leistungsentwicklung und Selbstevaluation.

(5) Ein Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon werden durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 km liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

§ 13 (Fn 3)
Gültigkeitsdauer

(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren.

(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.

(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.

(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.

§ 14 (Fn 3)
Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, der sich aus Vertretungen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zusammensetzt. Ziel des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

§ 15 (Fn 3)
Ablauf der Zertifizierung

(1) Der Antrag zur Zertifizierung ist schriftlich bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierende Einrichtung zu den Kriterien für das Gütesiegel und zum Verfahren zu seiner Verleihung.

(2) Die Zertifizierungsstelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12. Jedes Familienzentrum erhält eine schriftliche inhaltliche Rückmeldung zum Gütesiegel (Qualitätsprofil) durch die Zertifizierungsstelle.

(3) Die Zertifizierungsstelle verleiht das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ im Namen und im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörde.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ gelten als Gütesiegel im Sinne dieser Verordnung; die Gültigkeit beginnt ab dem Datum seiner Verleihung.

Teil 4 (Fn 5)
Anpassung der Zuschüsse zu Sprachförderung und Kindertagespflege

§ 16 (Fn 5)
Anpassung des Zuschusses zur Sprachförderung

Die Pauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2010/2011 und für das Kindergartenjahr 2011/2012 345 EUR.

§ 17 (Fn 5)
Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

Die Pauschale nach § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2010/2011 und für das Kindergartenjahr 2011/2012 736 EUR.

Teil 5 (Fn 5)

§ 18 (Fn 2, 3, 5)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2013 außer Kraft.

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 739, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch VO v. 18. April 2008 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 30. April 2008; VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008, VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 2 

Überschrift neu gefasst, Präambel erweitert sowie §§ 7 bis 11 eingefügt und § 7 (alt) umbenannt in § 12 (neu), durch VO v. 18. April 2008 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 3

Präambel neu formuliert, Teil 3 mit den §§ 12 bis 15 neu eingefügt und Teil 3 (alt) sowie § 12 (alt) umbenannt in Teil 4 (neu) und § 16 (neu) durch VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 4

Präambel ergänzt sowie § 3 neu gefasst und § 4 geändert durch VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 5

Teil 4 umbenannt in Teil 5 sowie neuen Teil 4 eingefügt und § 16 (alt) umbenannt in § 18 (neu) durch VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009-