Gesetz
über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
Vom 25. Juli 2011 (Fn 1)
§ 1
Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 vom Hundert.
(2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Wissenschaft, Innovation und Forschung
GV. NRW. S. 389, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011. |
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