213 |
Gesetz
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Vom 10. Februar 1998 (Fn 1)
Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Gliederung
I. ABSCHNITT:
Aufgaben und Träger
§ 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise
§ 2 Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken
§ 3 Aufgaben des Landes
§ 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
II. ABSCHNITT:
Vorbeugender Brandschutz
§ 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften
§ 6 Brandschau
§ 7 Brandsicherheitswachen
§ 8 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe
III. ABSCHNITT:
Die Feuerwehren
§ 9 Arten
§ 10 Berufsfeuerwehren
§ 11 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
§ 12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§ 13 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§ 14 Pflichtfeuerwehren
§ 15 Werkfeuerwehren
§ 16 Verbände der Feuerwehren
§ 17 Einsatz im Rettungsdienst
IV. ABSCHNITT:
Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten
§ 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen
§ 19 Regieeinheiten
§ 20 Rechte und Pflichten der Helfer
V. Abschnitt:
Vorzuhaltende Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen
§ 21 Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
§ 22 Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse
§ 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
§ 24 Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
§ 24 a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
VI. ABSCHNITT:
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
§ 25 Überörtliche Hilfe und Behördenhilfe
§ 26 Leitung der Abwehrmaßnahmen
§ 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
§ 28 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
§ 29 Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen
§ 30 Einsatzleitung bei Großschadensereignissen
§ 31 Auskunftsstelle
VII. ABSCHNITT:
Aufsicht
§ 32 Aufsichtsbehörden
§ 33 Unterrichtungs- und Weisungsrecht
§ 34 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister
VIII. ABSCHNITT:
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 35 Meldepflicht
§ 36 Entschädigung
§ 37 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
§ 39 Bußgeldvorschriften
IX. ABSCHNITT:
Kosten
§ 40 Kostenträger
§ 41 Kostenersatz
X. ABSCHNITT:
Schlußvorschriften
§ 42 Zuständigkeit anderer Behörden
§ 43 Befugnisse des Innenministeriums
§ 44 Anhörung von Verbänden
§ 45 Übergangsbestimmungen
§ 46 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
I. Abschnitt:
Aufgaben und Träger
§ 1 (Fn 4)
Aufgaben der Gemeinden und Kreise
(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
(3) Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse.
(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen.
(5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.
(6) Die für Großschadensereignisse zuständigen Behörden sowie mitwirkende Einheiten nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen (§ 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz).
(7) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.
§ 2
Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstrassen und
Eisenbahnstrecken
(1) Die Bezirksregierung kann den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen.
(2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das Innenministerium.
§ 3
Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.
(2) Das Land unterhält das Institut der Feuerwehr als zentrale Ausbildungsstätte und als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung.
(3) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen.
§ 4
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
II. ABSCHNITT:
Vorbeugender Brandschutz
§ 5
Beteiligung der Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften
Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen. Brandschutzdienststellen sind die Gemeinden, deren öffentliche Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die Kreise. Die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Tätigkeiten sind Bediensteten mit einer Ausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu übertragen.
§ 6
Brandschau
(1) In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.
(2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für die Bauaufsicht zuständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. Sie kann Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
§ 7
Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
§ 8
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe
Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
III. ABSCHNITT:
Die Feuerwehren
§ 9
Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren.
(2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuerwehr und, soweit vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.
§ 10
Berufsfeuerwehren
(1) Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.
§ 11
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Vor der Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein. Sie haben ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher, der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt.
(3) Für zu Ehrenbeamten ernannte Wehrführer und stellvertretende Wehrführer gilt § 12 Abs. 2 bis 8 entsprechend.
§ 12
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr werden durch den Leiter der Wehr aufgenommen, befördert und entlassen; er ist zugleich Vorgesetzter.
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(4) Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von sechs Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre; die vorausgeleisteten Beträge werden den Arbeitgebern auf deren Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt. Privaten Arbeitgebern werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen geleistet wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Satz 1 genannten Krankheitsfällen bis zur Dauer von sechs Wochen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die Ermittlung des Verdienstausfalls ist gemäß Absatz 3 Sätze 2 bis 6 vorzunehmen. Dabei sind der Regelstundensatz und der Höchstbetrag zugrundezulegen, die von der Gemeinde durch Satzung festgelegt wurden. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden erstattet.
(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen durch die Gemeinde. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.
(6) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.
(7) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz.
(8) Verletzen ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so können die Gemeinden Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen.
(9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
§ 13
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einstellen. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen.
§ 14
Pflichtfeuerwehren
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund die Heranziehung ablehnen kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf den Bürgermeister oder einen Ausschuß übertragen hat. Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der nach § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.
(3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.
§ 15
Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehrenzu überprüfen.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.
(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe gemeinsam wahrnimmt. Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich wegen der Gefährdung einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt worden ist, die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen, und die örtliche öffentliche Feuerwehr durch Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung übernimmt.
(4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Auf Anordnung der Bezirksregierung führt die Werkfeuerwehr die Brandschau mit hierzu geeigneten Kräften (Absatz 2 Satz 3; § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3) durch. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 7), die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe (§ 8).
§ 16
Verbände der Feuerwehren
Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.
§ 17
Einsatz im Rettungsdienst
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV.NW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
IV. ABSCHNITT:
Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten
§ 18
Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden.
(2) Private Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.
(3) Die Mitwirkung umfaßt unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.
(4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer deranordnenden Behörde.
§ 19
Regieeinheiten
Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Abs. 3) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten).
§ 20
Rechte und Pflichten der Helfer
Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit gilt § 12 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 mit der Maßgabe, daß der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.
V. ABSCHNITT:
Vorzuhaltende Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen
§ 21
Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst
(1) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für den Feuerschutz, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen ist. Sie ist so auszustatten, daß auch Großschadensereignisse bewältigt werden können. Im Bedarfsfall können über sie Einsätze gelenkt werden. Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden. Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich.
(2) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Grossen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe können auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. Im übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG erforderlich ist.
§ 22
Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse
(1) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben. Die kreisfreien Städte und Kreise haben Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse sowie für besonders gefährliche Objekte (§ 24 Abs. 1) Sonderschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. In Kreisen sind die Gemeinden zu beteiligen.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise haben eine Leitungs- und Koordinierungsgruppe einzurichten; ferner haben sie Einsatzleiter zu benennen.
§ 23
Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. Am Institut der Feuerwehr werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.
(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich.
(3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Leitungs- und Koordinierungsgruppen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.
(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
§ 24
Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere
Gefahren ausgehen
(1) Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf Verlangen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde haben sie im Einzelfall insbesondere
1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann die Gefahrenabwehrbehörde von den Betreibern verlangen, daß sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;
2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, an die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann;
3. gegen Mißbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen;
4. auf Anforderung sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 3 auf eigene Kosten zu beteiligen; deren Umfang ist von der für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde kann die Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.
(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das Innenministerium.
§ 24 a
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Für alle unter Artikel9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Abl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde einen externen Notfallplan (Sonderschutzplan) unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 der in Satz 1 genannten Richtlinie kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans durch die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlich gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(4) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
VI. ABSCHNITT:
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
§ 25
Überörtliche Hilfe
(1) Überörtliche Hilfe leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist,
1. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,
3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
4. die privaten Hilfsorganisationen.
(2) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes [GG]). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit.
(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert.
(5) Überörtliche Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die Leitstelle.
§ 26
Leitung der Abwehrmaßnahmen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.
§ 27
Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
§ 28
Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.
(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.
§ 29
Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen
(1) Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei Großschadensereignissen die Abwehrmaßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt für die hilfeleistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung.
(2) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wahr. Sie leistet den in Absatz 1 genannten Behörden Vollzugshilfe gemäß §§ 47 bis 49 PolG NW und Amtshilfe gemäß §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW).
(4) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung bei einem Großschadensereignis übernimmt oder beendet, teilt er dies der bisher zuständigen Gemeinde mit und veranlaßt unverzüglich alle weiteren Maßnahmen.
§ 30
Einsatzleitung bei Großschadensereignissen
(1) Bei Großschadensereignissen setzt der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien Stadt oder des Kreises eine Einsatzleitung ein und bestellt deren Leiter. Dieser leitet im Rahmen seines Auftrages und der ihm erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Der zuerst am Einsatzsort eintreffende oder der bisher dort tätige Einheitsführer nimmt vorläufig die Aufgaben des bestellten Einsatzleiters wahr.
(2) § 29 Abs. 3 giltentsprechend.
§ 31
Auskunftsstelle
(1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übertragen werden können.
(2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) und Daten über den Verbleib und den Zustand Verletzter, Obdachloser, Evakuierter und sonstiger Betroffener zu erheben, zu speichern und deren Angehörigen oder sonstigen Berechtigten mitzuteilen, von welchem Schadensereignis sie betroffen und wo sie verblieben sind.
VII. ABSCHNITT:
Aufsicht
§ 32
Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
§ 33 (Fn 5)
Unterrichtungs- und Weisungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großschadensereignissen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40 Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung.
(4) Kommt bei Großschadensereignissen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Abs. 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.
(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einem Großschadensereignis führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einem Großschadensereignis betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.
§ 34
Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister
(1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(2) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister und einen Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Diese unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.
(3) Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Beträge ist für Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter vom Innenministerium festzusetzen. Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 12 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gemeinde bei Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern der Kreis und bei Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertretern das Land tritt. Der Regelstundensatz (§ 12 Abs. 3 Satz 4) und der Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 Satz 6) für Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter, soweit sie beruflich selbständig sind, werden vom Innenministerium festgesetzt.
VIII. ABSCHNITT:
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 35
Meldepflicht
Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
§ 36
Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er
1. nach § 27 Abs. 1 oder 3 oder § 28 Abs. 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Abs. 2 OBG findet entsprechende Anwendung.
§ 37
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden, Wasserbehörden, staatliche Umweltämter sowie die Ämter für Arbeitsschutz übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten.
Zu den Angaben gehören - soweit dort vorhanden -
1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweiseentstehenden Stoffe,
5. die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2) Die von der Leitstelle oder einer ständig besetzten Feuerwache nach § 21 Abs. 2 gespeicherten Aufzeichnungen und die von der Auskunftsstelle nach § 31 Abs. 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Die Leitstellen oder die ständig besetzten Feuerwachen können gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten können zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW).
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Datenverarbeitung § 24 OBG entsprechend. Im übrigen ist das DSG NW, insbesondere § 29, entsprechend anzuwenden.
§ 38
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.
§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 7 Abs. 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
4. entgegen § 24 Abs. 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,
5. entgegen § 24 Abs. 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterläßt, keine gegen Mißbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 3 beteiligt,
6. entgegen § 27 Abs. 1 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt,
7. entgegen § 27 Abs. 2 den Einsatzort nicht verläßt,
8. entgegen § 27 Abs. 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet,
9. entgegen § 28 Abs. 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überläßt oder die von dem Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen nicht duldet,
10. entgegen § 35 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 DM geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
IX. ABSCHNITT:
Kosten
§ 40
Kostenträger
(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 2 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis die für von ihnen angeordneten Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen geleisteten Ausgaben zu ersetzen.
(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 3 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen. Insbesondere beschafft es im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplanes Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den privaten Hilfsorganisationen Beihilfen. Das Land übernimmt die Kosten für die von ihm durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die bei der Leitung und Koordinierung mitwirkenden Personen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).
(5) Das Land trägt die Kosten für das Institut der Feuerwehr. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer. Eine Beteiligung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst an den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Abs. 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 12 Abs. 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern an Lehrgängen (§ 34 Abs. 3) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.
(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der zusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.
(7) Soweit die Hilfsorganisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben, tragen sie die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans gemäß § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten.
(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen.
(9) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(10) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(11) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 41
Kostenersatz
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können dieAusgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden.
(4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
X. ABSCHNITT:
Schlußvorschriften
§ 42
Zuständigkeit anderer Behörden
(1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt.
(2) Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstrassenverwaltung finden die §§ 6, 15, 24 und 25 keine Anwendung.
§ 43
Befugnisse des Innenministeriums
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 12) und der Kreisbrandmeister (§ 34 Abs. 1),
2. die Voraussetzung der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (§ 15),
3. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter (§ 34 Abs. 3),
4. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten
zu erlassen.
§ 44
Anhörung von Verbänden
Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistung soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 106 LBG sowie den privaten Hilfsorganisationen (§ 18 Abs. 1 Satz 1) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, welche die in § 5 Satz 1 und § 6 Abs. 1 genannten Aufgaben bislang nach § 22 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FSHG durchgeführt haben und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen, können diese Aufgaben weiter wahrnehmen.
(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz und bei der Hilfeleistung einsetzen.
§ 46 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 2 (Fn 3) am 1. März 1998 in Kraft. (Fn 2). § 6 Abs. 2 Satz 2 tritt am 1. März 1999 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
GV. NW. 1998 S. 122; geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S.96), in Kraft getreten am 21. Februar 2004; Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
§ 46 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
s. Gesetz vom 25.2.1997 (GV. NRW. S. 182). |
|
§ 1 Abs. 7 angefügt durch Art. IV des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S.96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004. |
|
§ 33 Abs. 4 geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
|
§ 46 Satz 4 angefügt durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |